Rechte der Betroffenen (Auskunftssperren, Widersprüche)
bei Datenübermittlungen nach dem Hessischen Meldegesetz (HMG) (Stand 21.10.2008)


Die Meldebehörden (früher zumeist: Einwohnermeldeämter, heute oft auch: Bürgerbüro, Bürgeramt, Stadtladen) in Deutschland haben die Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
Das Hessische Meldegesetz (HMG) unterscheidet zwischen

  • allgemeinen bzw. besonderen Melderegisterauskünften an private Dritte (§§ 34,34a und 35 HMG),
  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 32 HMG) und den Kirchlichen Suchdienst (§ 33 HMG),
  • Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 31 HMG) und
  • Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (§ 30 HMG).

Für Transsexuelle (§ 61 Abs. 3 PStG) und Fälle der Adoption (§ 61 Abs. 2 PStG) bzw. Adoptionspflegschaftsverhältnisse (§ 1758 Abs. 2 BGB) regelt das HMG von Amts wegen zwingende Übermittlungsverbote (§ 34 Abs. 7 HMG).
Zum Ausgleich sonstiger Interessen einzelner Einwohner sieht das Hessische Meldegesetz verschiedene Möglichkeiten vor, auf Antrag die Übermittlung von Daten sperren bzw. einschränken zu lassen.
Antragsmuster finden Sie unter der entsprechenden Rubrik und am Ende des Beitrages.

Im Einzelnen:

  1. Melderegisterauskünfte an private Dritte, § 34 HMG:

    Grundsätzlich dürfen Meldebehörden privaten Dritten eine einfache Melderegisterauskunft (Grundauskunft über Name, Vornamen, Doktorgrad, Adresse) von Einwohnerinnen und Einwohnern, die der Dritte namentlich bezeichnen kann, erteilen, ohne zuvor bestimmte Voraussetzungen zu prüfen (§ 34 Abs. 1 HMG).

    Werden über diese Grundauskunft hinaus weitere Daten begehrt (erweiterte Melderegisterauskunft) oder wird nach einer Vielzahl von nicht namentlich genannten Personen gefragt (Gruppenauskünfte), stellt das Hessische Meldegesetz höhere Anforderungen (§ 34 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 HMG). Hier muss der Dritte ein berechtigtes Interesse (bei erweiterter Melderegisterauskunft) glaubhaft machen bzw. ein von der Meldebehörde anerkanntes öffentliches Interesse (bei Gruppenauskunft) vorliegen.
    Für die Auskünfte erheben die Meldebehörden eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand.

    Betroffene können auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister eintragen lassen, wenn durch die Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen des Meldepflichtigen entsteht (§ 34 Abs. 5 HMG). Eine Melderegisterauskunft ist dann unzulässig. Die Sperre verhindert jedoch nur Datenübermittlungen an private Dritte. Behörden erhalten die erforderlichen Melderegisterauskünfte trotzdem.
    Da die Auskunftssperre nicht dazu dienen soll, dass sich Betroffen z.B. ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen, kann eine solche Auskunftssperre im Einzelfall widerrufen werden (§ 34 Abs.6 HMG). In diesen Fällen muss der Auskunftsersuchende ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Nach Anhörung des Betroffenen entscheidet die Meldebehörde unter Abwägung der gegenseitigen Interessen, ob ein Widerruf im Einzelfall erfolgt. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Eintragung einer Auskunftssperre abzulehnen wäre.
    Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 HMG ist bei der Meldebehörde zu stellen und zu begründen. Die angeführten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Sperre gilt für drei Jahre und kann verlängert werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre ist kostenfrei.

  2. Zum Antragsmuster 1

  3. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen, § 35 HMG:

    Hierbei handelt es sich um wiederkehrende, typische Fallgestaltungen von Gruppenauskünften, die das Gesetz ausführlicher regelt. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden (§ 35 Abs.8 HMG).


    • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 35 Abs. 1 HMG)

    In den sechs einer Wahl vorangehenden Monaten müssen die Meldebehörden anfragenden Parteien etc. Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter bestimmend (z.B. Gruppe der Erstwähler), der tatsächliche Geburtstag des Wahlberechtigten darf nicht mitgeteilt werden. In Hessen darf die Gesamtsumme der an Parteien etc. übermittelten Daten aller Wahlberechtigten 75% nicht überschreiten. Die Parteien nutzen diese Daten für die Versendung von Wahlwerbung und müssen die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl löschen.
    Betroffene können der Weitergabe von Daten an Parteien etc. im Zusammenhang mit Wahlen widersprechen (§ 35 Abs.5 HMG). Der Widerspruch wird im Datensatz vermerkt. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig.
    Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Eintrag des Widerspruchs ist kostenfrei.


    Zum Antragsmuster 2

    • Auskunft über Meldedaten an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs.2 HMG)

    Wie bei den Auskünften an Parteien etc. bei allgemeinen Wahlen können auch bei (regionalen)  Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren Meldedaten übermittelt werden. Hier muss jedoch keine Frist beachtet werden,  innerhalb derer die Auskünfte erteilt werden dürfen. Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten ist möglich. Der Widerspruchkann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Eintrag des Widerspruchs ist kostenfrei.


    Zum Antragsmuster 2

    • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften (§ 35 Abs. 3 HMG)

    Auf Anfrage informieren die Meldebehörden Bürgermeister, Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Landtags- oder Bundestagsabgeordnete sowie Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Die Auskunft enthält neben dem Namen und der Adresse der Betroffenen auch den Tag und die Art des Jubiläums.
    Betroffene können der Weitergabe von Daten über Alters- und Ehejubiläen widersprechen (§ 35 Abs.5 HMG). Der Widerspruch wird im Datensatz vermerkt. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig. Die Sperre wird derzeit auch an die Hessische Staatskanzlei und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt, um von dort veranlasste Veröffentlichungen in der Presse bzw. in Kirchenmitteilungen zu vermeiden.
    Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Eintrag des Widerspruchs ist kostenfrei.


    Zum Antragsmuster 2

    • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)

    Auf Antrag darf die Meldebehörde den Adressbuchverlagen Namen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, übermitteln. Betroffene können der Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage widersprechen (§ 35 Abs.5 HMG). Der Widerspruch wird im Datensatz vermerkt. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig. Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Eintrag des Widerspruchs ist kostenfrei.


    Zum Antragsmuster 2

    • Auskunft zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung (§ 35 Abs.7 HMG)

    Auf Antrag darf die Meldebehörde unter bestimmten Voraussetzungen Meldedaten ohne Einwilligung des Betroffenen für Forschungsvorhaben übermitteln, soweit  schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben die Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.  Das Forschungsvorhaben und der  beabsichtigte Umgang mit den Daten im  Verfahren ist nachvollziehbar offen zu legen, um die Abwägung treffen zu können, ob schutzwürdige Belange betroffen sein können. Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Daten zu anonymisieren/pseudonymisieren, getrennt zu speichern bzw. zu löschen.  
    Gegen Datenübermittlungen zu Forschungszwecken kann kein Widerspruch erhoben werden.


  4. Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet (§ 34 a Abs. 2 HMG)
  5. Einfache Melderegisterauskünfte (Namen, Doktorgrad, Anschriften) können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.
    Zwar sind die Antworten zu verschlüsseln. Wegen der potenziellen Unsicherheit, die von der Nutzung des Internets immer ausgehen kann, wurde jedermann das Recht eingeräumt, dieser Form der Auskunftserteilung zu widersprechen. Bei Eintrag eines Widerspruchs darf eine Auskunft per Internet nicht erfolgen, sondern muss in herkömmlicher Weise schriftlich bearbeitet werden.
    Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Eintrag des Widerspruchs ist kostenfrei.


    Zum Antragsmuster 2

  6. Datenübermittlungen an den Kirchlichen Suchdienst (§ 33 HMG)/li>

    Empfänger der Daten (Namen, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige Anschrift und Anschrift am 1. September 1939) sind die Zentralstelle der Heimatortskarteien des kirchlichen Suchdienstes (Träger Deutscher Caritasverband und das Diakonische Werk). Dem Internationalen Suchdienst (ITS in Bad Arolsen) werden die erbetenen Unterlagen auf Wunsch zur Sichtung zur Verfügung gestellt.
    Beide Institutionen nehmen eine hohe humanitäre Aufgabe im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, Klärung von Vermissten- und Vertriebenenschicksalen wahr. Der Kirchliche Suchdienst erfüllt seine Aufgabe im Bundesauftrag.
    Gegen Datenübermittlungen an den Kirchlichen Suchdienst kann kein Widerspruch erhoben werden.


  7. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 32 Abs. 2 HMG)


  8. Grundsätzlich erhalten öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben verschiedene Meldedaten ihrer Mitglieder übermittelt. Gehören Familienmitglieder (Ehegatten und minderjährige Kinder) verschiedenen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften an, so darf die Meldebehörde auch die Daten der Familienmitglieder übermitteln, wenn diese kein Mitglied dieser öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sind. Diesen „Nichtmitgliedern“  steht das Recht zu, die Einrichtung einer entsprechenden Übermittlungssperre zu verlangen. Dies gilt allerdings nicht, soweit diese Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden.
    Die Übermittlungssperre kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Eintrag der Sperre ist kostenfrei.


    Zum Antragsmuster 2

  9. Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 31 HMG)
  10. Die Weitergabe von Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung der dortigen Aufgaben ist eine Hauptaufgabe des Melderegisters.
    Die Datenübermittlung kann im Einzelfall, regelmäßig wiederkehrend oder im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten hängt jeweils von der Erforderlichkeit  für die Aufgabenerfüllung ab.
    Gegen Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen kann kein Widerspruch erhoben werden.

  11. Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (§ 30 HMG)
  12. Die Vorschrift regelt das sogenannte Rückmeldeverfahren zwischen den Meldebehörden. Es beinhaltet den notwendigen Informationsaustausch zwischen den Meldebehörden, um die Richtigkeit und Aktualität des Melderegisters, z.B. bei Umzug eines Einwohners oder Einwohnerin, herzustellen.
    Gegen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden kann kein Widerspruch erhoben werden.


  13. Melderegisterauskünfte, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden
  14. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 (Az. 6 C 05/05) wurde zum Hamburgischen Meldegesetz festgestellt, dass die Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft nicht erteilen darf, wenn diese offensichtlich für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene der Übermittlung seiner Daten zu Werbezwecken widersprochen hat. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist für alle hessischen Meldebehörden bindend, auch wenn diese Vorschrift noch keinen Eingang in das Hessische Meldegesetz gefunden hat. Gleichwohl können Einwohner/-innen die Eintragung einer solchen Sperre verlangen. Da die einfache Melderegisterauskunft jedoch ohne Begründung begehrt werden kann, ist oft nicht erkennbar ist, ob es sich bei den Auskunftsersuchenden um eine Direktmarketingfirma handelt. Zwar sollte die Meldebehörde bei Zweifeln beim Auskunftssuchenden nachfragen, ob ein Werbezweck beabsichtigt ist, sie handelt aber nicht rechtswidrig, wenn sie das Motiv des Auskunftsbegehrens nicht erkennt und trotzdem Auskunft erteilt. Die Sperre garantiert daher nicht, dass übermittelte Daten nicht doch zu Werbezwecken verwendet werden.
    Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Eintrag des Widerspruchs ist kostenfrei.


    Zum Antragsmuster 2

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    Stand: 29.10.2008