Auszug aus dem Hessischen Gesetz des Bundes-Bodenschutzgesetz und zur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz - HAltBodSchG) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652)
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziele des Bodenschutzes
§ 2 Aufgaben und Anordnungen der Bodenschutzbehörde
§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 4 Mitwirkungspflichten
§ 5 Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte
§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen
§ 7 Bodeninformationssystem
§ 8 Altflächendatei
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Ergänzende Vorschiften bei schädlichen Bodenveränderungen
§ 11 Verfahrensvorschriften bei dr Sanierung
§ 12 Träger der Altlastensanierung
§ 13 Kostenerstattung, öffentliche Last, Verjährung
§ 14 Altlastenfinanzierungsumlage
§ 15 Bodenschutzbehörden
§ 16 Zuständiigkeiten der Bodenschutzbehörden
§ 17 Übergeordnete Aufgaben
§ 18 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Aufhebung von Vorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie wird zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ein Bodeninformationssystem geführt. Das Bodeninformationssystem umfasst oder verweist auf bodenschutzrelevante Daten, die bei den Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen vorhanden oder verfügbar sind,
(2) Das Bodeninformationssystem kann insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten, bei Bedarf flurstücksbezogen und mit Bezeichnung, Größe und Lage von Flächen, enthalten über
(1) Als Teil des Bodeninformationssystems wird eine Altflächendatei geführt. Darin werden die Flächen nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetz es geführt. In die Altflächendatei sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung, Bewertung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden. Durch Sicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sanierte Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (gesicherte Altlasten und gesicherte schädliche Bodenveränderungen) sind besonders auszuweisen.
(2) Die Altflächendatei ist laufend fortzuschreiben. Die darin enthaltenen Daten sind zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Dies gilt auch für Altablagerungen und Altstandorte, bei denen sich ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit nicht bestätigt hat, und für bereits sanierte Flächen. In diesen Fällen ist auf den Wegfall des Verdachts oder auf die erfolgte Sanierung in der Altflächendatei besonders hinzuweisen.
(3) Werden Grundstücke in der Altflächendatei als altlastverdächtige Flächen oder Verdachtsflächen ausgewiesen, ist dies den Eigentümerinnen oder Eigentümern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit bekannt, mitzuteilen. Diese können die Berichtigung der Daten verlangen, wenn die über ein Grundstück in der Altflächendatei vorhandenen Daten unrichtig sind, Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden nicht mehr erforderlich ist.
(4) Gemeinden und öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichtige sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Altablagerungen und Altstandorte unverzüglich dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben sie verfügbare Daten zu erheben, die Gewerberegister auszuwerten und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. Die Daten sind dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie so zu übermitteln, dass sie im Bodeninformationssystem nach § 7 erfasst werden können.
(5) Angaben zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sind zur nachrichtlichen Führung im Liegenschaftskataster der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz l entfällt, wenn die entsprechenden Inhalte des Bodeninformationssystems nach § 7 gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.
(l) Die Bodenschutzbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Gebietskörperschaften und der Träger der Altlastensanierung sind berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten. Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind:
(2) An die in Abs. 1 genannten und an die für die Aufnahme in das Liegenschaftskataster zuständigen Stellen können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden.
(3) Die in § 7 Abs. 2 genannten Daten zu Bodeneigenschaften und -funktionen dürfen im Blattschnitt topografischer Karten, blattschnittfrei, gemarkungs- und flurstücksbezogen in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.
(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.