Auszug aus dem Hessischen Archivgesetz vom 18.10.89 (GVBl. I, S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380)
INHALT
Erster Abschnitt
Archivgut
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Archivgut des Landes
§ 3 Archivgut des Bundes
§ 4 Kommunales Archivgut
§ 5 Sonstiges öffentliches Archivgut
Zweiter Abschnitt
Öffentliche Archive
§ 6 Begriffsbestimmung
§ 7 Aufgaben der öffentlichen Archive
Dritter Abschnitt
Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen
§ 8 Aufbewahrung
§ 9 Zwischenarchivgut
Vierter Abschnitt
Archivische Verfahren
§ 10 Aussonderung und Anbietung von Archivgut
§ 11 Feststellung der Archivwürdigkeit
§ 12 Normierte Auswahlverfahren
§ 13 Erschließung und Sicherung des öffentlichen Archivgutes
Fünfter Abschnitt
Benutzung von öffentlichem Archivgut
§ 14 Allgemeines
§ 15 Schutzfristen
§ 16 Einschränkung der Nutzung von Archivgut in besonderen Fällen
§ 17 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
§ 17a Weitergabe von Vervielfältigungen öffentlichen Archivguts in besonderen Fällen
Sechster Abschnitt
Aufsicht
§ 18 Oberste Archivbehörde des Landes
§ 19 Regelungsbefugnisse
Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 21 (nicht abgedruckte Änderungsvorschrift)
Das Recht, öffentliches Archivgut nach Ablauf der festgelegten Schutzfristen zu nutzen, steht jeder Person zu, die einberechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Unterrichtszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird.
(1) Öffentliches Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Unbeschadet der generellen Schutzfristen dürfen Akten und Dateien, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Soweit personenbezogenes Archivgut besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist in den Fällen des Satz 3 dreißig und in den Fällen des Satz 4 einhundertzwanzig Jahre.
(2) Die Schutzfristen nach Abs. 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 1.
(3) Die in Abs. 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten die Schutzfristen des Abs. 1 nur für Unterlagen, die bei ihnen auf Grund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(4) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zulässt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. Eine Benutzung personenbezogener Akten ist unabhängig von den in Abs. 1 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen zugestimmt haben; die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen.
(5) Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens zwanzig Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 16
Einschränkung der Nutzung von Archivgut in besonderen Fällen
(1) Die Benutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
§ 17a
Weitergabe von Vervielfältigungen öffentlichen Archivguts in besonderen Fällen
(1) Das zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten gestatten, dass Archiven, Museen und Forschungsstellen des Auslandes Vervielfältigungen von öffentlichem Archivgut nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zur Geschichte der Juden unter der nationalsozialistischen Herrschaft, zur nationalsozialistischen Judenverfolgung sowie zu deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit zu archivischer Nutzung überlassen werden.
(2) Die Gestattung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 sowie bei der Benutzung der Vervielfältigungen § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 sinngemäße Anwendung finden. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesarchiv dürfen Vervielfältigungen von Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes (§ 3) überlassen werden.
(4) Ansprüche auf die Gestattung und Überlassung bestehen nicht.