Auszug aus dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) vom 11. Januar 1989 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114)
ÜBERSICHT (teilweise nichtamtlich)
b) Laufbahnbewerber
§ 19c Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahnen
§ 20 Einfacher Dienst
§ 21 Mittlerer Dienst
§ 22 Gehobener Dienst
§ 23 Höherer Dienst
§ 23a Praktikum
§ 23b Ausländer und Staatenlose
§ 24 Beamte besonderer Fachrichtungen
§ 24a Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 25 Probezeit
c) Andere Bewerber
§ 26 Feststellung der Befähigung
§ 27 Zeitliche Schranke, Probezeit
b) Entlassung
§ 39 Entlassung kraft Gesetzes
§ 40 Entlassung ohne Antrag
§ 41 Entlassung auf Antrag
§ 42 Entlassung des Beamten auf Probe
§ 43 Entlassung des Beamten auf Widerruf
§ 44 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Entlassung
§ 45 Folgen der Entlassung
c) Verlust der Beamtenrechte
§ 46 Verlustgründe
§ 47 Folgen des Verlustes
§ 48 Gnadenerweis
§ 49 Wiederaufnahmeverfahren
d) Eintritt in den Ruhestand
§ 49a Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand
§ 50 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand
§ 51 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 51a Beschränkte Dienstfähigkeit
§ 52 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 53 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
§ 54 Erneute Berufung nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit
§ 55 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
§ 56 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt
e) Sondervorschriften für den einstweiligen Ruhestand
§ 57 Politische Beamte
§ 58 Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 59 (weggefallen)
§ 60 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 61 Endgültiger Eintritt in den Ruhestand
a) Allgemeines
§ 67 Amtsführung
§ 68 Politische Betätigung
§ 69 Besondere Beamtenpflichten
§ 70 Pflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 71 Verantwortung für Amtshandlungen
b) Diensteid
§ 72 Eidesformel
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
§ 73 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen
§ 74 Verbot der Führung von Dienstgeschäften
d) Amtsverschwiegenheit
§ 75 Umfang
§ 76 Aussagegenehmigung
§ 77 Auskünfte an die Presse
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 78 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 79 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 80 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 81 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn
§ 82 Regreßanspruch bei Haftungsschäden
§ 83 Beendigung der Nebentätigkeit
§ 83a Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte
f) Annahme von Belohnungen
§ 84 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
g) Arbeitszeit
§ 85 Arbeitszeit
§ 85a Teilzeitbeschäftigung
§ 85b Altersteilzeit
§ 85c (aufgehoben)
§ 85d Aufklärungspflicht
§ 85e Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit
§ 85f Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 86 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
h) Wohnung
§ 87 Wohnort
§ 88 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
i)Dienstkleidung
§ 89 Dienstkleidung
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa) Verfolgung von Dienstvergehen
§ 90 Begriff des Dienstvergehens
bb) Haftung
§ 91 Schadensersatzpflicht, Rückgriff
b) Amtsbezeichnung
§ 97 Festsetzung und Führen der Amtsbezeichung
c) Besoldung, Versorgungsbezüge und sonstige Leistungen
§ 98 Gesetzliche Grundlage
§ 99 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechung, Zurückbehaltung
§ 99a (weggefallen)
§ 100 (weggefallen)
§ 101 (weggefallen)
§ 102 Versorgung
§ 103 Übergang von Schadensersatzansprüchen
§ 104 (weggefallen)
d) Reise- und Umzugskosten
§ 105 Regelung der Erstattung
e) Urlaub
§ 106 Urlaubsverordnung
f) Personalakten
§ 107 Führung der Personalakte
§ 107a Beihilfeakte
§ 107b Anhörungsrecht des Beamten
§ 107c Einsichtnahme
§ 107d Auskünfte an Dritte
§ 107e Vernichtung von Unterlagen
§ 107f Aufbewahrung
§ 107g Verarbeitung und Nutzung von Personalakten
g) Vereinigungsfreiheit
§ 108 Gewerkschaften und Berufsverbände
h) Dienstzeugnis
§ 109 Recht auf Erteilung
i) Beamtenvertretung
§ 110 Beteiligung der Gewerkschaften
Erster Titel:
Beamte des Landtags
§ 185 Besonderheiten
Zweiter Titel:
Ehrenbeamte
§ 186 Sonderregeln
Dritter Titel:
Polizeivollzugsbeamte
§ 187 Allgemeines
§ 187a Laufbahn
§ 188 Beförderung während der Probezeit
§ 189 (weggefallen)
§ 190 Gemeinschaftsunterkunft
§ 191 Heilfürsorge
§ 192 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 193 Polizeidienstunfähigkeit
§ 194 Eintritt in den Ruhestand
§ 195 (weggefallen)
§ 196 (weggefallen)
§ 196a (weggefallen)
Vierter Titel:
Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des allgemeinen Vollzugsdiestes, des Werk- und Krankenpflegedienstes im Justizvollzug
§ 197 Rechtsstellung
Fünfter Titel:
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 198 Rechtsstellung
§ 199 Ausnahmeregelungen
§ 200 Entpflichtung
§ 201 Professoren an Verwaltungsfachhochschulen
§ 202 (weggefallen)
§ 203 (weggefallen)
§ 204 (weggefallen)
§ 205 (weggefallen)
§ 206 (weggefallen)
§ 207 (weggefallen)
§ 208 (weggefallen)
§ 209 (weggefallen)
§ 210 (weggefallen)
Sechster Titel:
Beamte auf Zeit
§ 211 Allgemeines, Wahlbeamte
Siebenter Titel:
Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 212 Sonderregeln
Erster Titel:
Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 216 Irrige Annahme der Staats- oder Volkszugehörigkeit
§ 217 Gebiet
§ 218 Gleichstellung
Zweiter Titel:
Versorgungsrechtliche Übergangsvorschriften
a) Allgemeines
§ 219 (weggefallen)
§ 220 (weggefallen)
§ 221 (weggefallen)
§ 222 (weggefallen)
b) Kriegsunfallversorgung
§ 223 (weggefallen)
§ 224 (weggefallen)
Dritter Titel:
Überleitung
§ 225 Überleitungsbestimmungen
§ 226 Besondere Altersgrenze zur Wiedergutmachung
§ 227 (weggefallen)
§ 228 (weggefallen)
§ 229 (weggefallen)
§ 230 (weggefallen)
§ 231 (weggefallen)
§ 232 (weggefallen)
Vierter Titel:
Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Inkrafttreten
§ 233 Verwaltungsvorschriften
§ 233a Übertragung von Zuständigkeiten
§ 234 Inkrafttreten
§ 235 Außer-Kraft-Treten
§ 107
Führung der Personalakte
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogene Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.
(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Bei automatisierter Beihilfebearbeitung (§ 107g Abs. 2) ist ausnahmsweise die Zusammenfassung der Beihilfebescheide in Sachakten zulässig, sofern der Datenschutz gesichert und gewährleistet ist, dass die Beihilfe-Teilakte jederzeit wieder zusammengeführt werden kann.
(2) Die Beihilfeakten und Beihilfedaten dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 107b
Anhörungsrecht des Beamten
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 107e
Vernichtung von Unterlagen
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen Staatsarchiv übernommen werden.
§ 107g
Verarbeitung und Nutzung von Personalakten
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 107d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 107a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn nach Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.