Hessisches Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen


(HessAFWoG) vom 5. Juni 1996 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 435)

INHALTSÜBERSICHT


§ 1 Ausgleichszahlung bei Fehlsubventionierung
§ 2 Ausgleichspflicht für geförderte Wohnungen
§ 3 Höhe der Ausgleichszahlung
§ 4 Eigentümerbegriff; Freistellung von der Leistungspflicht
§ 5 Maßgebliches Einkommen
§ 6 Beginn der Leistungspflicht
§ 7 Einkommensnachweise und Auskünfte
§ 8 Beschränkung der Ausgleichszahlung
§ 9 Höchstbeträge
§ 10 Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
§ 11 Stichtag bei Wohnungsfürsorgewohnungen
§ 12 Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
§ 13 Zuständige Stellen
§ 14 Aufbewahrungsfristen
§ 15 Mitteilung von Verstößen
§ 16 Aufhebungsvorschrift
§ 17 Inkrafttreten

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Stand: 25.08.2011

 
 

§ 7
Einkommensnachweise und Auskünfte

(1) Die Inhaberinnen und Inhaber von Wohnungen im Sinne des § 2 müssen auf Verlangen der zuständigen Stelle die zur Festsetzung einer Ausgleichszahlung notwendigen Auskünfte geben, soweit sie dazu in der Lage sind. Sie müssen insbesondere die Höhe ihres Einkommens und des von ihnen gezahlten Entgelts nachweisen sowie die Personen benennen, welche die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen. Die zu benennenden Personen sind selbst verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Aufforderung die notwendigen Auskünfte, insbesondere zur Höhe ihres Einkommens, zu geben. Für die Erteilung der Auskünfte ist eine angemessene Frist einzuräumen.

(2) Kommen die Verpflichteten einem Verlangen nach Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, wird abweichend von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vermutet, dass sie leistungspflichtig sind und dass ihr Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 150 vom Hundert überschreitet.

(3) Werden die Pflichten nach Abs. 1 nachträglich erfüllt, ist ein neuer Leistungsbescheid mit Rückwirkung zu erlassen. Beruht die verspätete Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Abs. 1 auf einem Grund, den die auskunftspflichtige Person zu vertreten hat, gilt der neue Leistungsbescheid ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Mitteilung folgt.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen entfällt die Leistungspflicht rückwirkend ab Beginn des Leistungszeitraumes.

(5) Haben nach Abs. 1 Auskunftspflichtige unvollständige oder unrichtige Auskünfte gegeben und ist deshalb eine zu niedrige Ausgleichszahlung festgesetzt worden oder ist die Festsetzung einer Ausgleichszahlung unterblieben, wird die Ausgleichszahlung rückwirkend vom Beginn des Leistungszeitraumes neu festgesetzt.

(6) § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen findet keine Anwendung.

(7) Eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraumes zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung vorbehalten hat. Die Überprüfung der Einkommensverhältnisse darf nur vorbehalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Einkommen im Laufe des Leistungszeitraumes wesentlich erhöhen wird. Bei der Überprüfung sind die Änderungen des Einkommens sowie sämtliche für die Leistungspflicht maßgebenden Umstände einzubeziehen. Die auf Grund der Überprüfung festgesetzten Ausgleichszahlungen sind ab dem ersten Tag des auf das erneute Auskunftsverlangen folgenden Monats zu leisten.

(8) Die über ausgleichspflichtige Wohnungen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere Listen der Mieterinnen und Mieter der ausgleichspflichtigen Wohnungen zu überlassen.

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Stand: 25.08.2011