Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. S. 702) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153, 159)
Zweiter Abschnitt
Frauenförderung
Dritter Abschnitt
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Vierter Abschnitt
Frauenbeauftragte
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze. Sie hat das Recht, an den diesbezüglichen Maßnahmen beteiligt zu werden, insbesondere an
(2) Die Frauenbeauftragte erhält auf Verlangen Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen, an denen sie zu beteiligen ist, betreffen. Bei Personalentscheidungen erhält sie auf Verlangen auch Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich derer von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.
(3) Von einer beabsichtigten Maßnahme ist sie rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung, zu unterrichten und anzuhören. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden; vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. Hat die Frauenbeauftragte Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme, so hat sie dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Dienststellenleitung mitzuteilen. Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann die Frauenbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme beifügen.
(4) Wird die Frauenbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen und
fristlosen Entlassungen auf drei Arbeitstage, zu verkürzen.
(5) Der Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zu geben.
(6) Die Frauenbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. Weibliche Beschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an die Frauenbeauftragte ihrer Dienststelle wenden. Satz 1 und 2 gelten nicht für Frauenbeauftragte nach § 14 Abs. 1 Satz 5.
(7) Die Frauenbeauftragte kann sich unmittelbar an die Dienststellenleitung wenden. Sie kann sich auf dem Dienstweg an die oberste Dienstbehörde und an das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium wenden. Satz 2 gilt nicht in den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen, beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, beim Hessischen Rundfunk und bei den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(8) Das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium koordiniert und organisiert den Informationsaustausch und die Fortbildung der Frauenbeauftragten.