Hessische Gemeindeordnung


Auszug aus der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)

ÜBERSICHT (teilweise nichtamtlich)

ERSTER TEIL:

Grundlagen der Gemeindeverfassung §§ 1 bis 11a

§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde
§ 2 Wirkungskreis der Gemeinden
§ 3 Neue Pflichten
§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten
§ 4a Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern
§ 4b Gleichberechtigung von Frau und Mann
§ 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 5 Satzungen
§ 6 Hauptsatzung
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 8 Einwohner und Bürger
§ 8a Bürgerversammlung
§ 8b Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 8c Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 9 Organe
§ 10 Vermögen und Einkünfte
§ 11 Aufsicht
§ 11a Funktionsbezeichnungen

ZWEITER TEIL:

Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen §§ 12 bis 14
§ 12 Name
§ 13 Bezeichnungen
§ 14 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

DRITTER TEIL:

Gemeindegebiet §§ 15 bis 18
§ 15 Gebietsbestand
§ 16 Grenzänderung
§ 17 Verfahren
§ 18 Auseinandersetzung und Übergangsregelung

VIERTER TEIL:

Einwohner und Bürger §§19 bis 28
§ 19 Öffentliche Einrichtungen, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 20 Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Gemeindelasten
§ 21 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 22 Persönliche Dienste
§ 23 Ablehnungsgründe
§ 24 Verschwiegenheitspflicht
§ 24a Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Widerstreit der Interessen
§ 26 Treuepflicht
§ 26a Anzeigepflicht
§ 27 Entschädigung
§ 28 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

FÜNFTER TEIL:

Verwaltung der Gemeinde

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Erster Titel

Wahlrecht §§ 29 bis 34
§ 29 Wahlgrundsätze
§ 30 Aktives Wahlrecht
§ 31 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 32 Passives Wahlrecht
§ 33 Nachträglicher Fortfall der Wählbarkeit
§ 34 (weggefallen)

Zweiter Titel
Gemeindevertreter §§ 35 bis 38

§ 35 Unabhängigkeit
§ 35a Sicherung der Mandatsausübung
§ 36 Wahlzeit
§ 36a Fraktionen
§ 36b Ein-Personen-Fraktionen
§ 37 Hinderungsgründe
§ 38 Zahl der Gemeindevertreter

Dritter Titel
Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete §§ 39 bis 48

§ 39 Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters
§ 39a Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
§ 40 Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter
§ 41 Weiterführung der Amtsgeschäfte
§ 42 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten
§ 43 Ausschließungsgründe
§ 44 Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung
§ 45 Amtsbezeichnung
§ 46 Einführung und Verpflichtung
§ 47 Vertretung des Bürgermeisters
§ 48 Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten

Zweiter Abschnitt: Gemeindevertretung, Gemeindevorstand

Erster Titel
Gemeindevertretung §§ 49 bis 64

§ 49 Zusammensetzung und Bezeichnung
§ 50 Aufgaben
§ 51 Ausschließliche Zuständigkeiten
§ 52 Öffentlichkeit
§ 53 Beschlussfähigkeit
§ 54 Abstimmung
§ 55 Wahlen
§ 56 Einberufung
§ 57 Vorsitzender
§ 58 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 59 Teilnahme des Gemeindevorstands
§ 60 Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung
§ 61 Niederschrift
§ 62 Ausschüsse
§ 63 Widerspruch und Beanstandung
§ 64 (weggefallen)

Zweiter Titel
Gemeindevorstand §§ 65 bis 77

§ 65 Zusammensetzung
§ 66 Aufgaben des Gemeindevorstands
§ 67 Beschlussfassung
§ 68 Beschlussfähigkeit
§ 69 Einberufung
§ 70 Aufgaben des Bürgermeisters
§ 71 Vertretung der Gemeinde
§ 72 Kommissionen
§ 73 Personalangelegenheiten
§ 74 Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung
§ 75 Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch die Gemeindevertretung
§ 76 Abberufung
§ 77 Ansprüche gegen Mitglieder des Gemeindevorstands, Verträge mit ihnen und mit Gemeindevertretern

Dritter Abschnitt:


§§ 78 bis 80 (weggefallen)

Vierter Abschnitt:

Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung

Erster Titel
Ortsbeiräte §§ 81 bis 83

§ 81 Einrichtung und Aufhebung
§ 82 Wahl und Aufgaben
§ 83 (weggefallen)

Zweiter Titel
Ausländerbeiräte §§ 84 bis 91

§ 84 Einrichtung
§ 85 Zusammensetzung
§ 86 Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder
§ 87 Wahl des Vorsitzenden, Geschäftsgang
§ 88 Aufgaben, Befugnisse
§§ 89 bis 91 (weggefallen)

SECHSTER TEIL:

Gemeindewirtschaft
Erster Abschnitt: Haushaltswirtschaft §§ 92 bis 114u
§ 92 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 93 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung
§ 94 Haushaltssatzung
§ 95 Haushaltsplan
§ 96 Wirkungen des Haushaltsplans
§ 97 Erlass der Haushaltssatzung
§ 98 Nachtragssatzung
§ 99 Vorläufige Haushaltsführung
§ 100 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 101 Finanzplanung
§ 102 Verpflichtungsermächtigungen
§ 103 Kredite
§ 104 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
§ 105 Kassenkredite
§ 106 Rücklagen
§ 107 Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 108 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
§ 109 Veräußerung von Vermögen
§ 110 Gemeindekasse
§ 111 Übertragung von Kassengeschäften, Automation
§ 112 Jahresrechnung
§ 113 Vorlage an Gemeindevertretung
§ 114 Entlastung
§ 114a Haushaltssatzung
§ 114b Haushaltsplan, Haushaltsausgleich
§ 114c Wirkungen des Haushaltsplans
§ 114d Erlass der Haushaltssatzung
§ 114e Nachtragssatzung
§ 114f Vorläufige Haushaltsführung
§ 114g Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 114h Ergebnis- und Finanzplanung
§ 114i Verpflichtungsermächtigungen
§ 114j Kredite
§ 114k Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
§ 114l Kassenkredite
§ 114m Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen
§ 114n Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 114o Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
§ 114p Veräußerung von Vermögen
§ 114q Gemeindekasse
§ 114r Übertragung von Kassengeschäften, Automation
§ 114s Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss
§ 114t Vorlage an Gemeindevertretung
§ 114u Entlastung

Zweiter Abschnitt: Sondervermögen, Treuhandvermögen §§ 115 bis 120
§ 115 Sondervermögen
§ 116 Treuhandvermögen
§ 117 Sonderkassen
§ 118 (aufgehoben)
§ 119 Gemeindegliedervermögen
§ 120 Örtliche Stiftungen

Dritter Abschnitt: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde §§ 121 bis 127b
§ 121 Wirtschaftliche Unternehmen
§ 122 Beteiligung an Gesellschaften
§ 123 Unterrichtungs- und Prüfungsrechte
§ 123a Beteiligungsbericht und Offenlegung
§ 124 Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
§ 125 Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften
§ 126 Beteiligung an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung
§ 127 Eigenbetriebe
§ 127a Anzeige
§ 127b Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung

Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 128 bis 133
§ 128 Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung
§ 129 Rechnungsprüfungsamt
§ 130 Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamts
§ 131 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
§ 132 Überörtliche Prüfung, Prüfung der Wirtschaftsbetriebe
§ 133 Zulassung von Ausnahmen

Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 134 § 134 Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte

SIEBENTER TEIL:

Aufsicht §§ 135 bis 146
§ 135 Umfang der Aufsicht
§ 136 Aufsichtsbehörde
§ 137 Unterrichtung
§ 138 Beanstandung
§ 139 Anweisungen
§ 140 Ersatzvornahme
§ 141 Bestellung eines Beauftragten
§ 141a Auflösung der Gemeindevertretung
§ 141b Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
§ 142 Rechtsmittel
§ 143 Genehmigung
§ 144 (weggefallen)
§ 145 Schutzvorschrift
§ 146 Insolvenz

ACHTER TEIL:

Landesverwaltung in kreisfreien Städten § 146a
§ 146a Aufgaben und Stellung des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung

NEUNTER TEIL:

Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände § 147
§ 147 Verbindung der Kommunen zum Land

ZEHNTER TEIL:

Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 148 bis 156
§ 148 Maßgebliche Einwohnerzahl
§ 149 Wahrnehmung der Weisungsaufgaben
§ 150 Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden
§§ 151, 152 (weggefallen)
§ 153 Weitergeltung bisheriger Vorschriften
§ 154 Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen
§ 155 In-Kraft-Treten
§ 156 Außer-Kraft-Treten


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Stand: 25.08.2011

 
 

§ 24
Verschwiegenheitspflicht

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, eines Landes, der Gemeinde oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

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Stand: 20.11.2007

 
 

§ 24a
Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert,
  2. die Pflichten des § 24 oder des § 26 verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

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Stand: 20.11.2007

 
 

§ 50
Aufgaben

(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 aufgeführten Angelegenheiten. Die Übertragung bestimmter Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand kann in der Hauptsatzung niedergelegt werden. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf andere Gemeindeorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. Ist die Übertragung in der Hauptsatzung niedergelegt, ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 zu beachten.

(2) Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. Sie kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Gemeindevorstand in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der
Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt. Gemeindevertreter, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 25), haben kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Vorsitzenden der Fraktionen. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten.

(3) Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

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Stand: 20.11.2007

 
 

§ 52
Öffentlichkeit

(1) Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(2) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

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Stand: 20.11.2007