Auszug aus der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)
ÜBERSICHT (teilweise nichtamtlich)
§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde
§ 2 Wirkungskreis der Gemeinden
§ 3 Neue Pflichten
§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten
§ 4a Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern
§ 4b Gleichberechtigung von Frau und Mann
§ 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 5 Satzungen
§ 6 Hauptsatzung
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 8 Einwohner und Bürger
§ 8a Bürgerversammlung
§ 8b Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 8c Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 9 Organe
§ 10 Vermögen und Einkünfte
§ 11 Aufsicht
§ 11a Funktionsbezeichnungen
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Wahlrecht §§ 29 bis 34
§ 29 Wahlgrundsätze
§ 30 Aktives Wahlrecht
§ 31 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 32 Passives Wahlrecht
§ 33 Nachträglicher Fortfall der Wählbarkeit
§ 34 (weggefallen)
Zweiter Titel
Gemeindevertreter §§ 35 bis 38
§ 35 Unabhängigkeit
§ 35a Sicherung der Mandatsausübung
§ 36 Wahlzeit
§ 36a Fraktionen
§ 36b Ein-Personen-Fraktionen
§ 37 Hinderungsgründe
§ 38 Zahl der Gemeindevertreter
Dritter Titel
Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete §§ 39 bis 48
§ 39 Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters
§ 39a Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
§ 40 Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter
§ 41 Weiterführung der Amtsgeschäfte
§ 42 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten
§ 43 Ausschließungsgründe
§ 44 Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung
§ 45 Amtsbezeichnung
§ 46 Einführung und Verpflichtung
§ 47 Vertretung des Bürgermeisters
§ 48 Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten
Zweiter Abschnitt: Gemeindevertretung, Gemeindevorstand
Erster Titel
Gemeindevertretung §§ 49 bis 64
§ 49 Zusammensetzung und Bezeichnung
§ 50 Aufgaben
§ 51 Ausschließliche Zuständigkeiten
§ 52 Öffentlichkeit
§ 53 Beschlussfähigkeit
§ 54 Abstimmung
§ 55 Wahlen
§ 56 Einberufung
§ 57 Vorsitzender
§ 58 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 59 Teilnahme des Gemeindevorstands
§ 60 Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung
§ 61 Niederschrift
§ 62 Ausschüsse
§ 63 Widerspruch und Beanstandung
§ 64 (weggefallen)
Zweiter Titel
Gemeindevorstand §§ 65 bis 77
§ 65 Zusammensetzung
§ 66 Aufgaben des Gemeindevorstands
§ 67 Beschlussfassung
§ 68 Beschlussfähigkeit
§ 69 Einberufung
§ 70 Aufgaben des Bürgermeisters
§ 71 Vertretung der Gemeinde
§ 72 Kommissionen
§ 73 Personalangelegenheiten
§ 74 Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung
§ 75 Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch die Gemeindevertretung
§ 76 Abberufung
§ 77 Ansprüche gegen Mitglieder des Gemeindevorstands, Verträge mit ihnen und mit Gemeindevertretern
Erster Titel
Ortsbeiräte §§ 81 bis 83
§ 81 Einrichtung und Aufhebung
§ 82 Wahl und Aufgaben
§ 83 (weggefallen)
Zweiter Titel
Ausländerbeiräte §§ 84 bis 91
§ 84 Einrichtung
§ 85 Zusammensetzung
§ 86 Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder
§ 87 Wahl des Vorsitzenden, Geschäftsgang
§ 88 Aufgaben, Befugnisse
§§ 89 bis 91 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt: Sondervermögen, Treuhandvermögen §§ 115 bis 120
§ 115 Sondervermögen
§ 116 Treuhandvermögen
§ 117 Sonderkassen
§ 118 (aufgehoben)
§ 119 Gemeindegliedervermögen
§ 120 Örtliche Stiftungen
Dritter Abschnitt: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde §§ 121 bis 127b
§ 121 Wirtschaftliche Unternehmen
§ 122 Beteiligung an Gesellschaften
§ 123 Unterrichtungs- und Prüfungsrechte
§ 123a Beteiligungsbericht und Offenlegung
§ 124 Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
§ 125 Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften
§ 126 Beteiligung an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung
§ 127 Eigenbetriebe
§ 127a Anzeige
§ 127b Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 128 bis 133
§ 128 Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung
§ 129 Rechnungsprüfungsamt
§ 130 Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamts
§ 131 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
§ 132 Überörtliche Prüfung, Prüfung der Wirtschaftsbetriebe
§ 133 Zulassung von Ausnahmen
Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 134 § 134 Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, eines Landes, der Gemeinde oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
1) Ordnungswidrig handelt, wer
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 aufgeführten Angelegenheiten. Die Übertragung bestimmter Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand kann in der Hauptsatzung niedergelegt werden. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf andere Gemeindeorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. Ist die Übertragung in der Hauptsatzung niedergelegt, ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 zu beachten.
(2) Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. Sie kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Gemeindevorstand in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der
Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt. Gemeindevertreter, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 25), haben kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Vorsitzenden der Fraktionen. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten.
(3) Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.
(1) Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(2) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.