Hessisches Hochschulgesetz


Auszug aus dem Hessischen Hochschulgesetz (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009. (GVBl I S. 666).

INHALT

ERSTER ABSCHNITT

Grundlagen

§ 1 Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen
§ 2 Hochschulen des Landes
§ 3 Aufgaben aller Hochschulen
§ 4 Aufgaben einzelner Hochschulen
§ 5 Frauenförderung
§ 6 Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten
§ 7 Entwicklungsplanung
§ 8 Finanzwesen
§ 9 Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten
§ 10 Aufsicht
§ 11 Genehmigung und Anzeigepflicht
§ 12 Qualitätssicherung, Berichtswesen

ZWEITER ABSCHNITT

Studium, Lehre und Prüfungen

§ 13 Ziele des Studiums
§ 14 Studienberatung
§ 15 Studiengänge
§ 16 Weiterbildung
§ 17 Verwendung von Tieren
§ 18 Prüfungen
§ 19 Regelstudienzeit
§ 20 Prüfungsordnungen
§ 21 Hochschulgrade
§ 22 Führung ausländischer Grade und Titel
§ 23 Einstufungsprüfung
§ 24 Promotion
§ 25 Habilitation
§ 26 Außerplanmäßige Professur
§ 27 Entziehung von Graden und Bezeichnungen


DRITTER ABSCHNITT

Forschung

§ 28 Forschung und Forschungsorganisation
§ 29 Forschung mit Mitteln Dritter
§ 30 Forschungsförderung

VIERTER ABSCHNITT

Organisation

§ 31 Satzungsrecht
§ 32 Mitglieder und Angehörige
§ 33 Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung
§ 34 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 35 Wahlen
§ 36 Senat
§ 37 Präsidium
§ 38 Präsidentin oder Präsident
§ 39 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 40 Vizepräsidentinnen und Vizepräsident
§ 41 Kanzlerin oder Kanzler
§ 42 Hochschulrat
§ 43 Fachbereich
§ 44 Fachbereichsrat
§ 45 Dekanat
§ 46 Dekanin oder Dekan
§ 47 Organisationshoheit
§ 48 Lehrerbildung
§ 49 Informationsmanagement

FÜNFTER ABSCHNITT

Medizin

§ 50 Fachbereich Medizin
§ 51 Wissenschaftliche Einrichtungen
§ 52 Dekanat des Fachbereichs Medizin
§ 53 Ethikkommission

SECHSTER ABSCHNITT

Die Studierenden

§ 54 Hochschulzugang
§ 55 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 56 Verwaltungskostenbeitrag
§ 57 Versagung und Rücknahme der Immatrikulation
§ 58 Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel
§ 59 Exmatrikulation

SIEBENTER ABSCHNITT

Personal

§ 60 Allgemeine Vorschriften
§ 61 Professorinnen und Professoren
§ 62 Einstellungsvoraussetzungen
§ 63 Berufungsverfahren
§ 64 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 65 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 66 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 67 Befristete Beschäftigungsverhältnisse
§ 68 Wahrnehmung der Dienstaufgaben
§ 69 Lehrverpflichtung
§ 70 Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt
§ 71 Lehrbeauftragte
§ 72 Honorarprofessorinnen und –professoren
§ 73 Professorinnen und Professoren ehrenhalber
§ 74 Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben
§ 75 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

ACHTER ABSCHNITT

Studierendenschaft

§ 76 Studierendenschaft
§ 77 Aufgaben der Studierendenschaft
§ 78 Organe der Studierendenschaft
§ 79 Haushalt
§ 80 Rechtsaufsicht

NEUNTER ABSCHNITT

Stiftungsuniversität Frankfurt am Main

§ 81 Stiftungsrecchtsform und Sitz
§ 82 Stiftungszweck
§ 83 Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung
§ 84 Selbstverwaltung
§ 85 Organe und Stiftung
§ 86 Hochschulrat
§ 87 Stiftungskuratorium
§ 88 Personal
§ 89 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
§ 90 Anwendung des Stiftungsgesetzes

ZEHNTER ABSCHNITT

Nichtstaatliche Hochschulen

§ 91 Staatliche Anerkennung
§ 92 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen
§ 93 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur
§ 94 Staatliche Finanzhilfe
§ 95 Ordnungswidrigkeiten

ELFTER ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 96 Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
§ 97 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main – Städelschule -
§ 98 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen
§ 99 Verleihungsform
§ 100 Gebührenfreiheit
§ 101 Ministerium
§ 102 Fortbestehen bisherigen Rechts
§ 103 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Stand: 25.08.2011

 
 

§ 55
Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer

(3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.

(4) Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der damit jeweils verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und -hörer und Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung einschließlich der Übermittlung an Dritte zu regeln.

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Stand: 19.11.2007