Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen
Auszug aus dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG - 2011) vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587)
ÜBERSICHT:
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Gewährleistung der Krankenhausversorgung
§ 4 Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
ZWEITER TEIL
Patient und Krankenhaus
§ 5 Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung
§ 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung
§ 7 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher
DRITTER TEIL
Pflichten der Krankenhäuser
§ 8 Qualitätssicherung
§ 9 Bettennachweis, Brand- und Katastrophenschutz
§ 10 Krankenhaushygiene
VIERTER TEIL
Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht
§ 11 Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus
§ 12 Datenschutz im Krankenhaus
§ 13 Rechtsaufsicht
FÜNFTER TEIL
Innere Strukturen der Krankenhäuser
§ 14 Wirtschaftliche Betriebsführung, organisatorische Eigenständigkeit und Krankenhausleitung
§ 15 Abgaben aus Liquidationserlösen
§ 16 Jahresabschlussprüfung
SECHSTER TEIL
Krankenhausplanung
§ 17 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung
§ 18 Krankenhausplan
§ 19 Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplans
SIEBENTER TEIL
Mitwirkung der Beteiligten
§ 20 Landeskrankenhausausschuss
§ 21 Gesundheitskonferenzen
§ 22 Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen
ACHTER TEIL
Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel
§ 23 Grundsätze der Förderung
§ 24 Krankenhausbauprogramm, Anmeldelisten
§ 25 Einzelförderung
§ 26 Förderung durch pauschale Mittelzuweisung
§ 27 Förderung der Nutzung von Anlagegütern
§ 28 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
§ 29 Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten
§ 30 Förderung von Personalwohnraum
§ 31 Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln
§ 32 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan
§ 33 Förderung von Forschungsvorhaben
§ 34 Förderung im Rahmen alternativer Beschaffungs- und Errichtungsformen
§ 35 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen
§ 36 Rücknahme, Widerruf und Erstattung
§ 37 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte
§ 38 Förderung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens
NEUNTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 39 Übergangsvorschriften
§ 40 Erlass vonRechtsverordnungen
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Stand: 13.09.2011
§ 11
Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über
- die Trägerschaft und die darüber stehenden Strukturen,
- das Leistungsangebot,
- die erbrachten Leistungen,
- die Verweildauer,
- die personelle und sächliche Ausstattung,
- die allgemeinen statistischen Angaben über die Patientinnen und Patienten und ihre Erkrankungen,
die zur Beurteilung der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung, für die Belange der Krankenhausplanung und zur Erstellung der Krankenhausbauprogramme notwendig sind. Die Auskunftspflicht über Patientinnen und Patienten umfasst nur Angaben, die das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der Krankenhausleistungen erhält.
(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann sich der Leistungsdaten bedienen, die die Krankenhäuser nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), dem Hessischen Statistischen Landesamt zu liefern haben. Durch Rechtsverordnung können für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für Zwecke der Landesstatistik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zusätzliche Erhebungen mit Auskunftspflicht für Krankenhäuser angeordnet werden. Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu
- der Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände,
- der Art und Periodizität der Erhebungen,
- dem Berichtszeitraum,
- dem Berichtszeitpunkt,
- den Erhebungsstellen,
- dem Berichtsweg,
- der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und
- der Kostentragungspflicht.
(3) Die Angaben nach Abs. 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen an die Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), für verwaltungsinterne Zwecke, an die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses und der jeweils zuständigen Gesundheitskonferenz im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung und der Erstellung der Krankenhausbauprogramme übermittelt werden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt.
(4) Von den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung eines Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und Darstellungen des Hessischen Statistischen Landesamtes veröffentlicht werden.
(5) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten und der Wirtschaftlichkeit der in den Krankenhäusern eingesetzten Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung kann für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser durch Rechtsverordnung die Art und der Umfang der zu verarbeitenden Daten und die Form ihrer Verarbeitung vorgeschrieben werden.
(6) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 und die Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch.

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Stand: 13.09.2011
§ 12
Datenschutz im Krankenhaus
(1) Für Krankenhäuser gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) in der jeweils geltenden Fassung abweichend von § 3 Abs. 6 uneingeschränkt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.
(2) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses ohne die Einwilligung der oder des Betroffenen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
- Erfüllung des mit der Patientin oder dem Patienten oder für diese geschlossenen Behandlungsvertrages einschließlich der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen,
- Durchführung einer Mit- oder Nachbehandlung, soweit die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nichts anderes bestimmt hat,
- Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder eines Dritten, soweit nicht im Einzelfall ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Patientin oder des Patienten entgegensteht,
- Unterrichtung von Angehörigen, soweit die Patientin oder der Patient nicht ihren gegenteiligen Willen kundgetan hat und diese Erklärung nicht unbeachtlich ist oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Übermittlung nicht in ihrem oder seinem mutmaßlichen Interesse liegt,
- Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,
- Erfüllung der Aufgaben der Sozialleistungsträger und privaten Krankenversicherungen zur Feststellung der Leistungspflicht, zur Abrechnung und zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist,
- Qualitätssicherung in der stationären Versorgung, wenn der Empfänger eine Ärztin oder ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist und der genannte Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen,
- Erfüllung der Aufgaben der Träger der Notfallversorgung zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsmanagement-Systemen, soweit eine Rechtsverordnung zur Qualitätssicherung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz 1998 in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht; die Übermittlung der Daten erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, soweit dies für die Zwecke ausreicht; ist eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich, sind die Datenbeim Träger der Notfallversorgung zu anonymisieren, sobald der Zweck der Übermittlung es erlaubt; nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Daten dürfen nur von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verarbeitet werden,
- krankenhausbasierten Erfassung, Überwachung und Bewertung von Erkrankungen, bei denen kurzfristige Änderungen in der Häufigkeit des Auftretens die zeitnahe Bereitstellung von Daten erfordern, zum Beispiel im Rahmen von Influenza-Epidemien, Pandemien, Hitzewellen oder bioterroristischen Anschlägen; die Übermittlung der Daten erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, soweit dies für die Zwecke ausreicht; ist eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich, sind die Daten zu anonymisieren, sobald der Zweck der Übermittlung dies erlaubt.
(3) Abs. 2 und § 33 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten in Krankenhäusern mit Behandlungseinrichtungen verschiedener Fachrichtungen auch zwischen diesen.
(4) Das Krankenhaus kann die Auskunft sowie die Einsichtnahme in die Krankenakte durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten dringend geboten ist. Auskunfts- und Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten werden durch das Verfahren nach Satz 1 nicht beschränkt.
(5) Die Religionsgemeinschaften oder die diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Datenschutzregelungen, die denen der Abs. 1 bis 4 entsprechen.

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Stand: 13.09.2011