Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66)
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Ausgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von Einwohnerinnen und Einwohner erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten.
(3) Außer den in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die Meldebehörden weitere durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall dürfen den Gemeinden Weisungen nur erteilt werden, wenn sie das Recht verletzen oder allgemeine Weisungen nicht befolgen. Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ein wechselseitiger Zugriff der beteiligten Kommunen auf die Daten ihrer Melderegister als Zugriff auf eigene Dateien. Dabei muss für die Betroffenen und Beteiligten erkennbar bleiben, wann zu welchem Zweck, von wem auf welche Daten zugegriffen wurde. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
(2) Abs. 1 gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 3.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen für jede Einwohnerin und jeden Einwohner führen. Ordnungsmerkmale können die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.
(2) Soweit die Meldebehörden sich automatisierter Verfahren bedienen, können die Ordnungsmerkmale bei den automatisierten Registern für deren Zuständigkeitsbereich mit gemeindeübergreifender Eindeutigkeit vergeben und geführt werden.
(3) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Meldebehörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, übermittelt werden.
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohnerinnen oder Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Abs. 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe von Satz 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten.
(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe von Abs. 1 von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Verpflichteten mit unterzeichnen. Sie erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
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Schutzwürdige Belange Betroffener dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, Betroffene unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange Betroffener beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
(1) Die Meldebehörde hat Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind Betroffene darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden können.
(7) Wird Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an Betroffene darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag Betroffener zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten zu speichern:
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners sind die in Abs. 2 genannten Daten und Hinweise mit Ausnahme des Datums in Nr. 18 für die Dauer von fünfzig Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden. Abweichend von Satz 2 bleibt die Verarbeitung zulässig, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder Betroffene sich wieder angemeldet oder schriftlich eingewilligt haben. Nach Ablauf von fünfzig Jahren sind die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise innerhalb Jahresfrist dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten, ansonsten zu löschen.
(4) Ist eine Löschung in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Für Personen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr obliegt diese Pflicht der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber. Für Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Pflicht der Betreuerin oder dem Betreuer.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
(1) Die Meldebehörde kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch von der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber oder von deren Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihr oder bei ihm wohnen oder gewohnt haben, soweit dies nach ihrem Kenntnisstand erforderlich ist. Für Binnenschifferinnen, Binnenschiffer und Seeleute kann die Meldebehörde die Auskunft von der Schiffseignerin oder vom Schiffseigner oder von der Reederin oder vom Reeder verlangen.
(2) Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber oder deren Beauftragten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen. Bei Binnenschifferinnen, Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht die Schiffseignerin oder den Schiffseigner oder die Reederin oder den Reeder.
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.
(1) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin oder eines verheirateten Einwohners oder einer eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohnerin oder eines eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, die oder der nicht dauernd getrennt von ihrer oder seiner Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der oder dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines behinderten Menschen, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des behinderten Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Einwohnerin oder eines verheirateten Einwohners oder einer eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohnerin oder eines eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach Satz 2 und 6 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.
(4) Die Einwohnerin oder der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie oder er hat und welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung ist jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen. Die Änderung kann auch der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde mitgeteilt werden.
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, haben Meldepflichtige einen Meldeschein (§ 18) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde abzugeben. Sie können sich hierbei durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können sich Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht können Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde ihres letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und den Meldepflichtigen diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die Meldepflichtigen haben die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein geben Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde der Wegzugsmeldebehörde übermitteln, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. Dabei hat die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 zu erfolgen. Hierbei sind die am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als Standard herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens – Online Services Computer Interface (OSCI)-Extensible Markup Language (XMeld) 1.1 – und der am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard OSCI-Transport 1.2 für ein Datenübermittlungsprotokoll in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung zugrunde zu legen. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(4) Angehörige einer Familie oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn eine oder einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn Meldepflichtige versichern, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Meldepflichtige sind darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.
(5) Meldepflichtige erhalten eine gebührenfreie schriftliche oder elektronische Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung).
(1) Bei der Anmeldung einer Hauptwohnung werden von den Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 bis 18 und Abs. 2 Nr. 2, 5 und 7 erhoben. Bei der Anmeldung einer Nebenwohnung werden von den in Satz 1 genannten Daten die des § 3 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 nicht erhoben.
(2) Bei einer Abmeldung in das Ausland werden von den Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 10 bis 14 erhoben.
(3) Die amtliche Meldebestätigung enthält folgende Daten:
Meldepflichtige und Bevollmächtigte haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser persönlich zu erscheinen.
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und Abmeldung kann auch bei den Dienststellen der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erstattet werden.
(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Sie oder er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederin oder des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sind befreit
Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 wird nicht begründet, wenn
a) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz zu leisten,
b) Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder
c) eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
Einwohnerinnen und Einwohner unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, wenn
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1. Sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet, ist die Anmeldung innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde vorzunehmen.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländerinnen und Ausländer haben sich dabei gegenüber den Verantwortlichen in den Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass oder ein Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern handelt. Mitreisende Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einer Person auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen treffen die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 nur die Reiseleitung, sofern sie über eine Liste mit den Namen der Mitreisenden verfügt. Sie hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte sicherstellen, dass für die in § 27 Abs. 3 genannten Behörden neben den von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldescheinen auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereit gehalten wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
(1) Die Verantwortlichen in Beherbergungsstätten haben Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die Gäste ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
(3) Die Meldescheine sind von den Verantwortlichen in den Beherbergungsstätten für die Polizeibehörden und -dienststellen, die Staatsanwaltschaften und die Meldebehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Auf Verlangen sind sie den Polizeibehörden und -dienststellen und den Staatsanwaltschaften zur Mitnahme auf die Dienststelle auszuhändigen und erforderlichenfalls im Einzelfall zum Verbleib zu überlassen. Sie sind ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb eines weiteren halben Jahres zu vernichten. Meldescheine von Stammgästen (§ 26 Abs. 2 Satz 7) dürfen bis zu zwei Jahre aufbewahrt werden.
(4) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrages und für die Fremdenverkehrsstatistik dürfen weitere Angaben erhoben, gespeichert und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall sind Meldepflichtige im Meldeschein hierauf hinzuweisen.
(1) Personen, die in Krankenhäusern, Sanatorien, Heil- und Pflegeanstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder Behinderter oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen sind, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Sind sie nicht für eine solche Wohnung gemeldet, haben sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. Für Personen, die wegen Gebrechlichkeit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen können, sind die Verantwortlichen der Einrichtung meldepflichtig. Die Verpflichtung der Betreuerinnen oder Betreuer nach § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die in den in Abs. 1 genannten Einrichtungen aufgenommenen Personen haben den Verantwortlichen dieser Einrichtungen die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Verantwortlichen der Einrichtungen sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Den Polizeibehörden, den Staatsanwaltschaften sowie den zuständigen Meldebehörden ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihren Feststellungen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Verzeichnisse müssen Angaben enthalten über
(5) Die Verzeichnisse nach Abs. 2 sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und innerhalb eines weiteren halben Jahres zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Abs. 4 entsprechend.
(1) Die nach § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 erhobenen und gespeicherten Daten dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung und zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern sowie für die in § 27 Abs. 4 genannten Zwecke und für eigene Zwecke der Beherbergungsbetriebe verarbeitet werden.
(2) Die nach § 28 Abs. 2 und 3 erhobenen und gespeicherten Daten dürfen nur von den in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Behörden für die dort genannten Zwecke verarbeitet werden.
(1) Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9 10 und 12 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 9 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Tatsachen.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Zur Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden können sich diese einer Vermittlungsstelle für das Meldewesen bedienen, die bei einer öffentlichen Stelle einzurichten ist. Sie müssen sich dieser bedienen, soweit nach dem 31. Dezember 2006 die technischen Voraussetzungen zur Datenübertragung noch nicht vorliegen. Die Vermittlungsstelle nimmt im Auftrage der Meldebehörden insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Rückmeldungen von Meldebehörden, die nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, entgegenzunehmen, in die erforderliche Form umzuwandeln und der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen,
b) Rückmeldungen von Meldebehörden anderer Länder, die ihr zugehen, der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln, insbesondere dann, wenn diese nicht in der Lage ist, Meldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen.
(1) Die Meldebehörde kann einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(5) Die Meldebehörden übermitteln der durch Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 zu bestimmenden öffentlichen Stelle die in Abs. 1 und 2 genannten Daten, um jederzeit automatisierte Abrufe und andere automatisierte Auswertungen dieser Daten durch die nach Abs. 3 berechtigten Behörden zu ermöglichen. Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend für automatisierte Abrufe der in Abs. 1 genannten Daten durch Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Straf- (Arrest)vollzugs wahrnehmen. Die in Satz 1 genannte öffentliche Stelle ist datenverarbeitende Stelle nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Die nach Satz 1 und 2 zu übermittelnden Daten sind täglich oder, wenn hierzu kein Anlass besteht, aus konkretem Anlass zu aktualisieren.
(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten oder weitergegebenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(7) Innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gelten die Abs. 2 und 6 entsprechend.
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
(3) Die Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Datenübermittlung nach Abs. 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft teilt dem für das Meldewesen zuständigen Ministerium die getroffenen Datenschutzmaßnahmen mit.
(4) § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
Die Meldebehörde übermittelt dem Kirchlichen Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der oder des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) Die Auskunftssperre nach Abs. 5 kann im Einzelfall widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse Betroffener an der Auskunftssperre überwiegt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Meldebehörde aufgrund nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen. In diesen Fällen ist eine Anhörung nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr erforderlich.
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig:
(1) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 34 Abs. 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Antwort ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Internet-Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen haben. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
(2) Für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Begehren Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern, so darf die Auskunft nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Betroffener sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(4) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
(5) Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Abs. 1 bis 4 zu widersprechen. Sie sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen oder Abstimmungen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(6) Die Meldebehörden haben einmal jährlich und zusätzlich mindestens zwei Monate vor der Datenübermittlung an Adressbuchverlage die Einwohnerinnen und Einwohner über die Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Die Unterrichtung hat durch öffentliche Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehenen Form zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedeutung, Arbeitsweise und Möglichkeiten von Adressbüchern auf elektronischen Datenträgern hinzuweisen. Die Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf von der Übernahme der Kosten für die öffentliche Bekanntmachung abhängig gemacht werden.
(7) Zum Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur für bestimmte Forschungsvorhaben übermitteln, soweit die schutzwürdigen Belange der Betroffenen wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Daten und Hinweise, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und nach Erreichen des Forschungszwecks zu löschen.
(8) Bei Melderegisterauskünften nach Abs. 1 bis 4 und 7 gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
(1) Verarbeitet eine beauftragte Stelle die Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners für mehrere Meldebehörden in einem automatisierten Register, so darf sie die Daten in einem gemeinsamen Datensatz führen. Jede Meldebehörde hat das Zugriffsrecht auf den gemeinsamen Datensatz im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(2) Veranlasst die Meldebehörde die Fortschreibung der Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners (§ 4a Abs. 1) über eine beauftragte Stelle und sind vom Grund der Fortschreibung auch die Daten von Familienangehörigen betroffen, so darf die beauftragte Stelle auch deren Daten fortschreiben. Dies gilt auch dann, wenn für deren Daten eine andere Meldebehörde zuständig ist.
(3) Aus Anlass der Anmeldung darf eine beauftragte Stelle den Abruf folgender Daten einer anderen Meldebehörde zulassen:
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie zur Durchführung der Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden nach § 30 Abs. 1 bis 3 werden die früheren und die geänderten Daten gespeichert sowie, welche Meldebehörde wann welche Daten fortgeschrieben hat. Die betroffenen Meldebehörden sind über die alten und die geänderten Daten sowie darüber zu unterrichten, wann die Änderungen von welcher Meldebehörde vorgenommen worden sind. Die zur Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden gespeicherten Daten dürfen nach Ablauf von sechs Monaten ab der Änderung wieder gelöscht werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1) Ordnungswidrig handelt, wer
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Das für das Meldewesen zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften sowie die näheren Vorschriften über
(1) Die für das Meldewesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung