Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) vom 24. März 1988 GVBl. I S. 103 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267, 290)
Übersicht (nicht amtlich):
Zweiter Abschnitt
Der Personalrat
Zweiter Titel
Amtszeit §§ 23 bis 28
Dritter Titel
Geschäftsführung §§ 29 bis 43
Dritter Abschnitt
Die Personalversammlung §§ 44 bis 49
Vierter Abschnitt
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat §§ 50 bis 53
Fünfter Abschnitt
Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 54 bis 59
Sechster Abschnitt
Beteiligung des Personalrats
Zweiter Titel
Formen und Durchführung der Beteiligung §§ 69 bis 73a
Dritter Titel
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten §§ 74 bis 76
Vierter Titel
Beteiligung in Personalangelegenheiten §§ 77 bis 80
Fünfter Titel
Beteiligung in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten §§ 81 und 82
Sechster Titel
Zusammenarbeit mit Personalrat, Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat § 83
Erster Abschnitt
Dritter Abschnitt
§ 90 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt
Schulen §§ 91 bis 96a
Fünfter Abschnitt
Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen §§ 97 bis 104
Sechster Abschnitt
Besondere Vorschriften für das Landesamt für Verfassungsschutz § 105
Siebenter Abschnitt
Hessischer Rundfunk § 106
Erster Titel
Rechtsreferendare § 107
Zweiter Titel
Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare § 108
Neunter Abschnitt
Justizvollzug § 109
Zehnter Abschnitt
§ 110 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Tarifverträge und Dienstvereinbarungen § 113
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 114 bis 122
§ 32
Durchführung der Sitzungen
Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzungen rechtzeitig zu verständigen.
§ 62
Allgemeine Aufgaben des Personalrats
(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören in Personalangelegenheiten Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, wird eines der Mitglieder der Prüfungskommission vom Personalrat benannt; dieses muß zumindest die gleiche oder eine entsprechende Qualifikation besitzen, wie sie durch die Prüfung festgestellt werden soll. Bei Auswahlverfahren, Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, und bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung entsendet der Personalrat, der mitzubestimmen hat, einen Vertreter in das Gremium. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Prüfungen, Aufnahmetests und Auswahlen, die durch Rechtsvorschriften geregelt sind, sowie in den Fällen des § 79 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat oder aus der Dienststelle über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Personalrats. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung, wenn diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt sind. Gleiches gilt im Verhältnis zum Gesamtpersonalrat.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Schweigepflicht besteht auch für andere Personen hinsichtlich der Tatsachen oder Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen nach dem Personalvertretungsrecht bekanntgeworden sind.