Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420, 423).
Zweiter Abschnitt
Grundstufe (Primärstufe)
Dritter Abschnitt
Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
Vierter Abschnitt
Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)
Fünfter Abschnitt
Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)
Sechster Abschnitt
Schulen für Erwachsene
Siebter Abschnitt
Sonderpädagogische Förderung
VIERTER TEIL Schulpflicht
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Vollzeitschulpflicht
Dritter Abschnitt
Berufsschulpflicht
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zweiter Abschnitt
Leistungsbewertung
Dritter Abschnitt
Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse
Vierter Abschnitt
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt
Schulaufsicht
Dritter Abschnitt
Weiterentwicklung des Schulwesens
Zweiter Abschnitt
Klassen- und Schulelternbeiräte
Dritter Abschnitt
Kreis- und Stadtelternbeiräte
Vierter Abschnitt
Landeselternbeirat
Zweiter Abschnitt
Schulkonferenz
Dritter Abschnitt
Konferenzen der Lehrkräfte
Zweiter Abschnitt
Regionale Schulentwicklung
Dritter Abschnitt
Kommunale Schulverwaltung
Vierter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Zweiter Abschnitt
Kosten der äußeren Schulverwaltung
Dritter Abschnitt
Gastschulbeiträge
Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen
Dritter Abschnitt
Ergänzungsschulen
Vierter Abschnitt
Privatunterricht
§ 71
Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden, sind die Kinder, Jugendlichen und volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann durch das Staatliche Schulamt eine Untersuchung nach Satz 1 angeordnet werden.
(2) Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Kinder, Jugendliche und volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen dabei in der Regel nicht befragt werden über Angelegenheiten, die ihre oder die Persönlichkeitssphäre ihrer Eltern oder Angehörigen betreffen.
(3) Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher näher zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.
(4) Für Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Dabei können auch röntgenologische Untersuchungen sowie percutane und intracutane Tuberkuloseproben angeordnet werden.
(5) Die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch Rechtsverordnung.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.
§ 72
Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen die Eltern und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang informieren und beraten über
(5) Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
(6) Diese Vorschrift gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.
§ 82
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen und möglichem Fehlverhalten vorbeugen sollen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
(3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn
(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt.
(7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert.
(8) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist ferner bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zulässig, die eine weiterführende Schule besuchen, wenn
(9) Die Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 1 trifft
(10) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
(11) Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass der Schulelternbeirat und der Schülerrat in einer die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler berücksichtigenden Weise beteiligt werden.
§ 83
Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Über jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Schülerakte geführt; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Schülerakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Schülerin oder den Schüler betreffen, soweit sie mit dem Schulverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schüleraktendaten). Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
(4) Zur Evaluation der Schulen nach § 98 können die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte methodisch geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen gewonnene Daten verarbeiten. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, die Verarbeitung ihrer Daten sowie über die zur Einsichtnahme in die Daten und Ergebnisse Berechtigten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulaufsichtsbehörde veranlassten oder genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die mit der externen Evaluation beauftragt sind, überlassen werden. § 33 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) gilt entsprechend.
(5) Für Zwecke der Lehreraus- und -fortbildung sowie der Qualitätsentwicklung des Unterrichts dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck schriftlich informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.
(6) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen sowie sonderpädagogischen Überprüfungen nach § 71 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der schulärztliche Dienst und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Medizinische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden, ausgenommen die medizinischen Befunde der für die Schulgesundheitspflege zuständigen Behörden (§ 149). Die von den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn sie dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend sicher verschlüsselt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Dritter erforderlich ist.
(7) Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darf in der Schule nur mit schuleigenen Datenverarbeitungsgeräten erfolgen, es sei denn, dass die Beachtung der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist.
(8) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung in der Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei ist zu bestimmen, welche Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der Schule zu berücksichtigen sind.
§ 84
Wissenschaftliche Forschung
(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Forschungsvorhaben soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Schulkonferenz zu hören. Die Genehmigung von Forschungsvorhaben, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
(2) Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben in der Regel nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, soweit deren schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können; sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. § 33 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Untersuchungen in Schulen, die vom Kultusministerium oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.
Durch Rechtsverordnung können die öffentlichen Schulen und im Rahmen der in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährten Privatschulfreiheit die Träger von Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Das Statistische Landesamt kann Einzelangaben für die in Satz 1 genannten Zwecke auf Anforderung auch dem Kultusministerium übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. Im Übrigen findet das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2010 (GVBl. I S. 178), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 103
Verschwiegenhgeitspflicht und Datenschutz
(1) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Elternvertreterinnen und -vertreter auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Verstößt eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig, so kann der Elternbeirat den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Elternvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen.
(3) Die Elternvertreterinnen und -vertreter haben den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen.