Hessisches Schulgesetz


Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420, 423).

ERSTER TEIL

Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

§ 1 Recht auf schulische Bildung
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung

ZWEITER TEIL

Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

§ 4 Standards
§ 4a Lehrpläne
§ 5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts
§ 6 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
§ 7 Sexualerziehung
§ 8 Religionsunterricht und Ethikunterricht
§ 8a Förderung der Schülerinnen und Schüler anderer Sprache
§ 9 Stundentafeln
§ 10 Zulassung von Schulbüchern

DRITTER TEIL

Schulaufbau

Erster Abschnitt
Gliederung und Organisation der Schule

§ 11 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
§ 12 Innere Organisation nach Bildungsgängen
§ 13 Abschlüsse
§ 14 Schulversuche und Versuchsschulen
§ 15 Betreuungsangebote und ganztägige Angebote der Schulen
§ 15a Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten
§ 16 Öffnung der Schule

Zweiter Abschnitt
Grundstufe (Primärstufe)

§ 17 Grundschule
§ 18 Vorklassen und Eingangsstufen
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 Nähere Ausgestaltung der Grundstufe (Primärstufe)

Dritter Abschnitt
Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

§ 21 (aufgehoben)
§ 22 Förderstufe
§ 23 Haupt- und Realschule
§ 24 Gymnasium
§ 25 Gesamtschulen
§ 26 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule
§ 27 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule
§ 28 Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Vierter Abschnitt
Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

§ 29 Studienqualifizierende Schulen
§ 30 Aufgabe der gymnasialen Oberstufe
§ 31 Gliederung
§ 32 Aufgabenfelder
§ 33 Grund- und Leistungskurse
§ 34 Belegverpflichtungen und Bewertung
§ 35 Berufliche Gymnasien
§ 35a Zweijährige Sonderlehrgänge für Aussiedler
§ 36 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 37 Fachoberschule
§ 38 Nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Fünfter Abschnitt
Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

§ 39 Berufsschule
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 Berufsfachschule
§ 42 Fachschule
§ 43 Zusammenfassung zu beruflichen Schulen
§ 44 Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge

Sechster Abschnitt
Schulen für Erwachsene

§ 45 Abendhauptschule und Abendrealschule
§ 46 Abendgymnasium und Hessenkolleg
§ 47 Nähere Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene
§ 48 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige

Siebter Abschnitt
Sonderpädagogische Förderung

§ 49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 50 Prävention, Integration, Rehabilitation
§ 51 Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule
§ 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule
§ 53 Förderschulen
§ 54 Entscheidungsverfahren
§ 55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

VIERTER TEIL Schulpflicht

Erster Abschnitt
Grundsätzliches

§ 56 Begründung der Schulpflicht
§ 57 Schuljahr

Zweiter Abschnitt
Vollzeitschulpflicht

§ 58 Beginn der Vollzeitschulpflicht
§ 59 Dauer der Vollzeitschulpflicht
§ 60 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
§ 61 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

Dritter Abschnitt
Berufsschulpflicht

§ 62 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
§ 63 Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 64 Erfüllung der Berufsschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 65 Ruhen der Schulpflicht
§ 66 Gestattungen
§ 67 Überwachung der Schulpflicht
§ 68 Schulzwang

FÜNFTER TEIL

Schulverhältnis

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 69 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
§ 70 Aufnahme in die Schule
§ 71 Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen
§ 72 Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler

Zweiter Abschnitt
Leistungsbewertung

§ 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens
§ 74 Zeugnisse
§ 75 Versetzungen und Wiederholungen
§ 76 Kurseinstufung

Dritter Abschnitt
Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse

§ 77 Wahl des weiterführenden Bildungsganges
§ 78 Weitere Übergänge
§ 79 Prüfungen
§ 80 Anerkennung von Abschlüssen
§ 81 Ermächtigung

Vierter Abschnitt
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

§ 82 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen § 82a Maßnahmen zum Schutz von Personen

SECHSTER TEIL

Datenschutz

§ 83 Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 84 Wissenschaftliche Forschung
§ 85 Statistische Erhebungen

SIEBTER TEIL

§ 86 Rechtsstellung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 87 Schulleitung
§ 88 Schulleiterin und Schulleiter
§ 89 Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 90 Schulleitung und Schulträger
§ 91 Ermächtigung

Zweiter Abschnitt
Schulaufsicht

§ 92 Staatliche Schulaufsicht
§ 93 Fachaufsicht
§ 94 Organisation der Schulaufsicht
§ 95 Untere Schulaufsichtsbehörden
§ 96 Oberste Schulaufsichtsbehörden
§ 97 Rechtsaufsicht
§ 98 Evaluation

Dritter Abschnitt
Weiterentwicklung des Schulwesens

§ 99 Träger der Weiterentwicklung
§ 99a Landesschulbeirat
§ 99b Institut für Qualitätsentwicklung
§ 99c Ermächtigung

ACHTER TEIL

Eltern

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 100 Eltern
§ 101 Mitbestimmungsrecht der Eltern
§ 102 Wahlen und Abstimmungen
§ 103 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
§ 104 Kosten
§ 105 Ausgestaltung der Rechte der Elternvertretung

Zweiter Abschnitt
Klassen- und Schulelternbeiräte

§ 106 Klassenelternbeiräte
§ 107 Aufgaben der Klassenelternbeiräte
§ 108 Schulelternbeiräte
§ 109 Vertretung ausländischer Eltern
§ 110 Aufgaben des Schulelternbeirates
§ 111 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 112 Anhörungsbedürftige Maßnahmen
§ 113 Abteilungselternschaften an beruflichen Schulen

Dritter Abschnitt
Kreis- und Stadtelternbeiräte

§ 114 Kreis- und Stadtelternbeiräte
§ 115 Aufgaben der Kreis- und Stadtelternbeiräte

Vierter Abschnitt
Landeselternbeirat

§ 116 Landeselternbeirat
§ 117 Ausschüsse
§ 118 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 119 Anhörungsbedürftige Maßnahmen
§ 120 Auskunfts- und Vorschlagsrecht

NEUNTER TEIL

Schülerinnen und Schüler

§ 121 Die Schülervertretung
§ 122 Die Schülervertretung in der Schule
§ 123 Kreis- und Stadtschülerrat
§ 124 Landesschülerrat
§ 125 Studierendenvertretung
§ 126 Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen

ZEHNTER TEIL

Schulverfassung

Erster Abschnitt
Selbstverwaltung der Schule

§ 127 Begriff der Schule
§ 127a Grundsätze der Selbstverwaltung
§ 127b Pädagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm
§ 127c Weiterentwicklung der Selbstverwaltung

Zweiter Abschnitt
Schulkonferenz

§ 128 Aufgaben
§ 129 Entscheidungsrechte
§ 130 Anhörungsrechte
§ 131 Mitglieder und Verfahren
§ 132 Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz

Dritter Abschnitt
Konferenzen der Lehrkräfte

§ 133 Gesamtkonferenz
§ 134 Fach- und Fachbereichskonferenzen
§ 135 Klassenkonferenzen
§ 136 Ausgestaltung der Rechte der Konferenzen

ELFTER TEIL

Schulträger

Erster Abschnitt
Schulträgerschaft

§ 137 Grundsatz
§ 138 Land, Gemeindeverbände und Gemeinden
§ 139 Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schulträger
§ 140 Schulverbände und Vereinbarungen
§ 141 Folgen eines Schulträgerwechsels

Zweiter Abschnitt
Regionale Schulentwicklung

§ 142 Schulbezeichnung und Schulnamen
§ 143 Schulbezirke
§ 144 Schulangebot
§ 144a Schulorganisation
§ 145 Schulentwicklungsplanung
§ 146 Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen

Dritter Abschnitt
Kommunale Schulverwaltung

§ 147 Kommunale Selbstverwaltung
§ 148 Schulkommissionen

Vierter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 149 Schulgesundheitspflege
§ 150 Schülerversicherung

ZWÖLFTER TEIL

Personal- und Sachaufwand

Erster Abschnitt
Kosten der inneren Schulverwaltung

§ 151 Personalkosten für Unterricht und Erziehung
§ 152 Schulstellen
§ 153 Lernmittelfreiheit
§ 154 Landeselternbeirat, Landesschülerrat und Landesstudierendenräte

Zweiter Abschnitt
Kosten der äußeren Schulverwaltung

§ 155 Sachkosten
§ 156 Personalkosten der äußeren Schulverwaltung
§ 157 Mischfinanzierung
§ 158 Sachleistungen der Schulträger
§ 159 (aufgehoben)
§ 160 (aufgehoben)
§ 161 Schülerbeförderung
§ 162 Medienzentren

Dritter Abschnitt
Gastschulbeiträge

§ 163 Gastschulbeiträge
§ 164 Erstattung der Beschulungskosten
§ 165 Festsetzung der Gastschulbeiträge

DREIZEHNTER TEIL

Schulen in freier Trägerschaft

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 166 Schulen in freier Trägerschaft
§ 167 Schulgestaltung und Aufsicht
§ 168 Bezeichnung
§ 169 Geltung sonstiger Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen

§ 170 Ersatzschulen
§ 171 Genehmigung von Ersatzschulen
§ 172 Versagung und Widerruf der Genehmigung
§ 173 Anerkannte Ersatzschulen
§ 174 Lehrkräfte an Ersatzschulen

Dritter Abschnitt
Ergänzungsschulen

§ 175 Ergänzungsschulen
§ 176 Anerkannte Ergänzungsschulen

Vierter Abschnitt
Privatunterricht

§ 177 Privatunterricht

VIERZEHNTER TEIL

Gemeinsame Bestimmungen

§ 178 Geltung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft
§ 179 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft
§ 180 Geltungsausschluss
§ 181 Ordnungswidrigkeiten
§ 182 Straftaten
§ 183 Einschränkung von Grundrechten
§ 184 Verträge des Landes
§ 184a Ausschluss der elektronischen Form

FÜNFZEHNTER TEIL

Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen

§ 185 Zuständigkeit

SECHZEHNTER TEIL

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 186 Weitergeltende Vorschriften
§ 187 Übergangsvorschrift
§ 188 (aufgehoben)
§ 189 (aufgehoben)
§ 190 In-Kraft-Treten
§ 191 Außer-Kraft-Treten

Zurück zur Übersicht

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 05.10.2011

 
 

§ 71
Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen

(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden, sind die Kinder, Jugendlichen und volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann durch das Staatliche Schulamt eine Untersuchung nach Satz 1 angeordnet werden.

(2) Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Kinder, Jugendliche und volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen dabei in der Regel nicht befragt werden über Angelegenheiten, die ihre oder die Persönlichkeitssphäre ihrer Eltern oder Angehörigen betreffen.

(3) Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher näher zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

(4) Für Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Dabei können auch röntgenologische Untersuchungen sowie percutane und intracutane Tuberkuloseproben angeordnet werden.

(5) Die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch Rechtsverordnung.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 05.10.2011

 
 

§ 72
Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
  2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
  3. die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
  4. Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich Versetzung und Kurseinstufung.

(2) Die Information und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in den Elternversammlungen, bei den Schülerinnen und Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts. Mit Zustimmung der Lehrerin oder des Lehrers und mit Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters können die Eltern in der Grundstufe (Primarstufe) und in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen die Eltern und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang informieren und beraten über

  1. die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers, insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen,
  2. die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzungen und Kurseinstufungen sowie
  3. die Wahl der Bildungsgänge.

(4) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzungen, sowie über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 8 und gegebenenfalls deren Androhung sowie über Maßnahmen nach § 82a zu informieren, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige. Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern von der Schule informiert. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Regelung hinzuweisen.

(5) Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

(6) Diese Vorschrift gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 05.10.2011

 
 

§ 82
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen und möglichem Fehlverhalten vorbeugen sollen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,
  2. Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
  3. vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen,
  4. Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
  5. vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen,
  6. Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,
  7. Verweisung von der besuchten Schule.

Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 2 bis 5 können als pädagogische Maßnahme vorher schriftlich angedroht werden. Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 6 und 7 sind vorher schriftlich anzudrohen; von der vorherigen Androhung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies den Umständen des Fehlverhaltens der Schülerin oder des Schülers nicht mehr angemessen ist.

(3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten.

(4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn

  1. die Schülerin oder der Schüler in der Schule schuldhaft gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen haben,
  2. der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert.

(5) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.

(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt.

(7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert.

(8) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist ferner bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zulässig, die eine weiterführende Schule besuchen, wenn

  1. die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; oder
  2. durch die wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig vorher angekündigt wurde.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme am Unterricht und über schriftliche Arbeiten bleiben unberührt.

(9) Die Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 1 trifft

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen der
       
    1. Nr. 1 auf Antrag einer Lehrkraft,
    2.    
    3. Nr. 2 bis 5 auf Antrag der Klassenkonferenz,

  2. im Übrigen die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Beschluss der Klassenkonferenz.

Die Androhung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 sind die Schülerin oder der Schüler und, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die Eltern in den Grenzen des § 72 Abs. 4 anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7, eine Erziehungsvereinbarung nach § 100 Abs. 2 geschlossen werden.

(10) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

(11) Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass der Schulelternbeirat und der Schülerrat in einer die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler berücksichtigenden Weise beteiligt werden.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 05.10.2011

 
 

§ 83
Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Über jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Schülerakte geführt; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Schülerakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Schülerin oder den Schüler betreffen, soweit sie mit dem Schulverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schüleraktendaten). Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Zur Evaluation der Schulen nach § 98 können die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte methodisch geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen gewonnene Daten verarbeiten. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, die Verarbeitung ihrer Daten sowie über die zur Einsichtnahme in die Daten und Ergebnisse Berechtigten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulaufsichtsbehörde veranlassten oder genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die mit der externen Evaluation beauftragt sind, überlassen werden. § 33 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) gilt entsprechend.

(5) Für Zwecke der Lehreraus- und -fortbildung sowie der Qualitätsentwicklung des Unterrichts dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck schriftlich informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.

(6) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen sowie sonderpädagogischen Überprüfungen nach § 71 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der schulärztliche Dienst und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Medizinische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden, ausgenommen die medizinischen Befunde der für die Schulgesundheitspflege zuständigen Behörden (§ 149). Die von den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn sie dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend sicher verschlüsselt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Dritter erforderlich ist.

(7) Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darf in der Schule nur mit schuleigenen Datenverarbeitungsgeräten erfolgen, es sei denn, dass die Beachtung der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist.

(8) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung in der Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei ist zu bestimmen, welche Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der Schule zu berücksichtigen sind.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 05.10.2011

 
 

§ 84
Wissenschaftliche Forschung

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Forschungsvorhaben soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Schulkonferenz zu hören. Die Genehmigung von Forschungsvorhaben, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben in der Regel nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, soweit deren schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können; sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. § 33 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Untersuchungen in Schulen, die vom Kultusministerium oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 05.10.2011

 
 

§ 85
Statistische Erhebungen

Durch Rechtsverordnung können die öffentlichen Schulen und im Rahmen der in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährten Privatschulfreiheit die Träger von Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Das Statistische Landesamt kann Einzelangaben für die in Satz 1 genannten Zwecke auf Anforderung auch dem Kultusministerium übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. Im Übrigen findet das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2010 (GVBl. I S. 178), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 05.10.2011

 
 

§ 103
Verschwiegenhgeitspflicht und Datenschutz

(1) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Elternvertreterinnen und -vertreter auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Verstößt eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig, so kann der Elternbeirat den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Elternvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen.

(3) Die Elternvertreterinnen und -vertreter haben den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 05.10.2011