Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) vom 12. Juni 2007 GVBl. I S. 323 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 93)
ZWEITER TEIL
Organisation und Zuständigkeit der Polizeidienststellen
DRITTER TEIL
Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
VIERTER TEIL
Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung
FÜNFTER TEIL
Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst und Aufwandsentschädigung
SECHSTER TEIL
Schlussvorschriften
Personenbezogene Daten, die automatisiert oder in personenbezogen geführten Akten der Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden gespeichert sind, sind nach den sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Fristen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Besondere Rechtsvorschriften über Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher Datenspeicherung bleiben unberührt.
§ 15
Prüffristen bei tatverdächtigen Personen
(1) Bei Daten tatverdächtiger Personen betragen die Prüffristen:
(2) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Akten sind zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist.
(3) Die Löschung und die Vernichtung können unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat mit erheblicher Bedeutung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr, hat eine erneute Prüfung nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen.
(4) Löschung und Vernichtung können auch unterbleiben:
(5) Tatverdächtige Person ist eine Person, die im Verdacht steht, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches begangen zu haben, vorzubereiten oder vorbereitet zu haben.
§ 16
Prüffristen bei vermissten und sonstigen Personen
(1) Bei Daten vermisster Personen beträgt die Prüffrist:
(1) Die Prüffrist beginnt mit dem letzten Ereignis, das die Speicherung begründet hat, in Fällen des § 15 nicht vor Entlassung der betroffenen Personen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Ereignis im Sinne des Satz 1 ist in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 die Vermisstenmeldung und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Aufklärung der Vermisstensache. Sind die Daten zugleich in einer Verbunddatei des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem Ereignis, das die Speicherung in dieser Datei begründet hat.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 2 beginnt die Frist mit der erstmaligen Speicherung zu dem jeweiligen Zweck.
(3) Hängt die Länge der Prüffrist vom Lebensalter der betroffenen Person ab, ist das Lebensalter im Zeitpunkt des Ereignisses maßgebend.
(1) Die Prüfung nach den §§ 15 und 16 obliegt der datenverarbeitenden Stelle. Werden die Daten von einer Stelle automatisiert verarbeitet, die nicht die dazugehörigen Unterlagen führt, ist diejenige Stelle zuständig, die die Unterlagen führt.
(2) Die datenverarbeitende Stelle unterstützt die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen bei der Einhaltung der Fristen in geeigneter Weise.