Auszug aus dem hessischen Umweltinformationsgesetz


Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG)vom 14. Dezember 2006 GVBl. I S. 659 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402, 407).

INHALT: (nicht amtlich)


ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

ZWEITER ABSCHNITT

Informationszugang auf Antrag

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
§ 4 Antrag und Verfahren
§ 5 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
§ 6 Ablehnung des Antrags
§ 7 Schutz öffentlicher Belange
§ 8 Schutz sonstiger Belange
§ 9 Rechtsschutz

DRITTER ABSCHNITT

Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen

§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

VIERTER ABSCHNITT

Schlussvorschriften

§ 11 Kosten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Zurück zur Übersicht

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011

 
 

§ 8
Schutz sonstiger Belange

(1) Soweit durch das Bekanntgeben der Informationen

  1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch rechtlich schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt,
  2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt oder
  3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nr. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden, Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satz 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebsund Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011