Auszug aus dem Hessischen über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationsgesetz - HVGG vom 6. September 2007 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313, 319)
ZWEITER TEIL
Öffentliches Vermessungswesen
Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung
Zweiter Abschnitt
Raumbezug
Dritter Abschnitt
Geotopografie
Vierter Abschnitt
Liegenschaftskataster
Fünfter Abschnitt
Bereitstellung und Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens
Sechster Abschnitt
Pflichten und Befugnisse
Siebter Abschnitt
Besondere Kostenregelungen
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnisse
DRITTER TEIL
Öffentliches Geoinformationswesen
Zweiter Abschnitt
Zuständige Stellen
Dritter Abschnitt
Aufgaben
Vierter Abschnitt
Zugang und Nutzung
Fünfter Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Rechtsweg und sonstige Vorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16
Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens
(1) Jede Person oder Stelle kann die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens als allgemein zugängliche Quellen einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.
(2) Abweichend von Abs. 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für
(4) Ausgaben aus der Sammlung der Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, stehen uneingeschränkt nur den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 und den Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der Hessischen Bauordnung zur Verfügung. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise nur sachgerecht verwendet werden.
§ 17
Automatisierter Abruf von Daten
(1) Die Abrufe werden durch die Kataster- und Vermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung der Abruferin oder des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.
(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde unter den Voraussetzungen erteilt, dass die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat und zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten. Die Genehmigung wird unter Auflagen erteilt, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 wird widerrufen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.
§ 18
Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens
(1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen. Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, können bei Bedarf an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden. Die Verbreitung von Datenbankausgaben erfolgt in diesen Fällen ausschließlich im Namen und für Rechnung der Kataster- und Vermessungsbehörden.
(2) Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben oder der eigenen nicht kommerziellen Nutzung oder der öffentlichen Sicherheit oder dem eigenen wissenschaftlichen oder schulischen Gebrauch dienen. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens dürfen in Kombination mit zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas über allgemein zugängliche Kommunikationsmedien verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Ausgaben nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig genutzt werden können und dass das Medienangebot keinen kommerziellen Zwecken dient.
(3) Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine kommerzielle Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gestatten. Alle potenziellen Interessenten haben in dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kataster- und Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch Kooperationspartnerschaften mit anderen Personen und Stellen eingehen, wenn eine solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens unterstützt.
(4) Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der zuständigen Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.
(5) Unbeschadet von Abs. 4 ist es kommunalen Gebietskörperschaften, die ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens für kommunale Verwendungszwecke erworben haben, erlaubt, dieses auch Eigenbetrieben nach § 127 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben einzuräumen. Dies gilt für Zweckverbände entsprechend, sofern an ihnen ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind.
§ 19
Melde- und Auskunftspflichten
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der buchungsfreien Grundstücke haben jede Eigentumsänderung unverzüglich der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde anzuzeigen.
(2) Angaben nach § 9 Abs. 7, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster zu führen sind, werden den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt.
(3) Auf Anforderung haben alle Stellen der Landesverwaltung Unterlagen, die für die amtliche Geotopografie und deren Fortführung von Bedeutung sind, den Kataster- und Vermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch andere öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.
(4) Alle Stellen der Landesverwaltung setzen die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über maßnahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis.
§ 39 Zugang der Öffentlichkeit
(1) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 öffentlich zugänglich, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.
(2) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten über Suchdienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf
(3) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
(4) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wenn durch diesen Zugang
(5) Das öffentliche Interesse an dem Zugang zu personenbezogenen Daten überwiegt immer, wenn die Geodaten keine Angaben
(6) Geodaten, die auf Geoinformationen beruhen, die private Dritte einer Stelle nach § 32 übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der privaten Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an dem Zugang die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der privaten Dritten überwiegt.
(7) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten über Emissionen in die Umwelt darf nicht unter Berufung auf die in Abs. 3 Nr. 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 oder die in Abs. 6 genannten Gründe eingeschränkt oder versagt werden.
(1) Stellen nach § 32 beschränken oder versagen gegenüber Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und gegenüber entsprechenden Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Bundes, der anderen Länder sowie gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten sowie den Austausch und die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind, wenn durch den Zugang, den Austausch oder die Nutzung
(2) Abs. 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.