Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz


Auszug aus dem Hessischen über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationsgesetz - HVGG vom 6. September 2007 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313, 319)


Inhaltsübersicht


ERSTER TEIL
Grundlagen des öffentliches Vermessungs- und Geoinformationswesens

§ 1 Auftrag
§ 2 Öffentliches Vermessungswesen
§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen

ZWEITER TEIL
Öffentliches Vermessungswesen
Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung

§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens

Zweiter Abschnitt
Raumbezug

§ 5 Amtliches geodätisches Raumbezugssystem
§ 6 Zuständigkeit

Dritter Abschnitt
Geotopografie

§ 7 Amtliche Geotopografie
§ 8 Zuständigkeit

Vierter Abschnitt
Liegenschaftskataster

§ 9 Allgemeines
§ 10 Nachweis der Liegenschaften
§ 11 Fortführung
§ 12 Beglaubigung
§ 13 Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag
§ 14 Abmarkung
§ 15 Zuständigkeit

Fünfter Abschnitt
Bereitstellung und Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

§ 16 Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens
§ 17 Automatisierter Abruf von Daten
§ 18 Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

Sechster Abschnitt
Pflichten und Befugnisse

§ 19 Melde- und Auskunftspflichten
§ 20 Aktualität des Nachweises von Flurstücken
§ 21 Aktualität des Nachweises von Gebäuden
§ 22 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen
§ 23 Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken

Siebter Abschnitt
Besondere Kostenregelungen

§ 24 Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen
§ 25 Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung

Neunter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnisse

§ 27 Allgemeines
§ 28 Voraussetzungen
§ 29 Verfahren
§ 30 Zuständigkeit

DRITTER TEIL
Öffentliches Geoinformationswesen

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 31 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt
Zuständige Stellen

§ 32 Zuständige Stellen

Dritter Abschnitt
Aufgaben

§ 33 Harmonisierung von Geodaten
§ 34 Geodatendienste
§ 35 Metadaten
§ 36 Geoportal
§ 37 Geoinformationswesen der Landesverwaltung
§ 38 Berichtspflichten

Vierter Abschnitt
Zugang und Nutzung

§ 39 Zugang der Öffentlichkeit
§ 40 Zugang der Behörden, Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie internationaler Einrichtungen
§ 41 Nutzungsrechte
§ 42 Kosten und Entgelte

Fünfter Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Rechtsweg und sonstige Vorschriften

§ 43 Verordnungsermächtigung
§ 44 Rechtsweg
§ 45 Sonstige Vorschriften

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46 Übergangsvorschriften
§ 47 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zurück zur Übersicht

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011

 
 

§ 16
Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Jede Person oder Stelle kann die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens als allgemein zugängliche Quellen einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für

  1. dinglich Berechtigte,
  2. Behörden des Landes und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,
  3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(3) Die digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens sollen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.

(4) Ausgaben aus der Sammlung der Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, stehen uneingeschränkt nur den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 und den Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der Hessischen Bauordnung zur Verfügung. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise nur sachgerecht verwendet werden.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011

 
 

§ 17
Automatisierter Abruf von Daten

(1) Die Abrufe werden durch die Kataster- und Vermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung der Abruferin oder des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.

(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde unter den Voraussetzungen erteilt, dass die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat und zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten. Die Genehmigung wird unter Auflagen erteilt, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 wird widerrufen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011

 
 

§ 18
Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen. Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, können bei Bedarf an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden. Die Verbreitung von Datenbankausgaben erfolgt in diesen Fällen ausschließlich im Namen und für Rechnung der Kataster- und Vermessungsbehörden.

(2) Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben oder der eigenen nicht kommerziellen Nutzung oder der öffentlichen Sicherheit oder dem eigenen wissenschaftlichen oder schulischen Gebrauch dienen. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens dürfen in Kombination mit zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas über allgemein zugängliche Kommunikationsmedien verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Ausgaben nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig genutzt werden können und dass das Medienangebot keinen kommerziellen Zwecken dient.

(3) Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine kommerzielle Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gestatten. Alle potenziellen Interessenten haben in dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kataster- und Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch Kooperationspartnerschaften mit anderen Personen und Stellen eingehen, wenn eine solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens unterstützt.

(4) Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der zuständigen Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.

(5) Unbeschadet von Abs. 4 ist es kommunalen Gebietskörperschaften, die ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens für kommunale Verwendungszwecke erworben haben, erlaubt, dieses auch Eigenbetrieben nach § 127 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben einzuräumen. Dies gilt für Zweckverbände entsprechend, sofern an ihnen ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011

 
 

§ 19
Melde- und Auskunftspflichten

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der buchungsfreien Grundstücke haben jede Eigentumsänderung unverzüglich der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde anzuzeigen.

(2) Angaben nach § 9 Abs. 7, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster zu führen sind, werden den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt.

(3) Auf Anforderung haben alle Stellen der Landesverwaltung Unterlagen, die für die amtliche Geotopografie und deren Fortführung von Bedeutung sind, den Kataster- und Vermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch andere öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.

(4) Alle Stellen der Landesverwaltung setzen die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über maßnahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011

 
 

§ 39 Zugang der Öffentlichkeit

(1) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 öffentlich zugänglich, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(2) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten über Suchdienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf

  1. die internationalen Beziehungen,
  2. die Verteidigung oder
  3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen.

(3) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. die internationalen Beziehungen,
  2. die Verteidigung,
  3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  4. die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  5. die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Vertraulichkeit der Verfahren von Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
  6. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile, auf die sich diese Informationen beziehen,

es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen.

(4) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wenn durch diesen Zugang

  1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt oder
  2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht

würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die Beeinträchtigung. Vor einer Entscheidung über den Zugang nach Satz 1 sind die Betroffenen anzuhören. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit Geodaten nach anderen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

(5) Das öffentliche Interesse an dem Zugang zu personenbezogenen Daten überwiegt immer, wenn die Geodaten keine Angaben

  1. über persönliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person enthalten und
  2. über das räumliche Umfeld von einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen enthalten, die dazu verwendet werden können, diese zu bewerten oder zu beurteilen, in einer bestimmten Art und Weise zu behandeln oder ihre Stellung oder ihr Verhalten zu beeinflussen.

In diesen Fällen findet Abs. 4 Satz 2 keine Anwendung.

(6) Geodaten, die auf Geoinformationen beruhen, die private Dritte einer Stelle nach § 32 übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der privaten Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an dem Zugang die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der privaten Dritten überwiegt.

(7) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten über Emissionen in die Umwelt darf nicht unter Berufung auf die in Abs. 3 Nr. 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 oder die in Abs. 6 genannten Gründe eingeschränkt oder versagt werden.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011

 
 

§ 40 Zugang der Behörden, Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie internationaler Einrichtungen

(1) Stellen nach § 32 beschränken oder versagen gegenüber Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und gegenüber entsprechenden Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Bundes, der anderen Länder sowie gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten sowie den Austausch und die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind, wenn durch den Zugang, den Austausch oder die Nutzung

  1. die internationalen Beziehungen,
  2. die Verteidigung,
  3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
  4. die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen

gefährdet würden.

(2) Abs. 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 06.10.2011