Auszug aus dem Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970, (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54).
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriff
§ 2 Abgabensatzungen
§ 3 Rückwirkung
§ 4 Anwendung der Abgabenordnung
§ 5 Abgabenhinterziehung
§ 5a Bußgeldvorschriften
§ 6 Kleinbeträge
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Änderung von Vorschriften
§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 17 Ausführungsvorschriften
§ 17a Einschränkung von Grundrechten
§ 18 Inkrafttreten
§ 4
Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
b) über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
cc) die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht; die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen,
c) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
c) über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Worte "oder eine Steuerhehlerei" gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77,
b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt wird,
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, Abs. 7 bis 13, §§ 191 bis 194,
b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 an die Stelle der Worte "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Worte "(§ 348)" durch die Worte "(§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)" und die Worte "eine Einspruchsentscheidung" durch die Worte "einen Widerspruchsbescheid" ersetzt werden, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Worte "und 3 gelten", durch das Wort "gilt" ersetzt werden, §§ 238 bis 240,
c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
2. des Wortes "Steuer (n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe (n)",
3. des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".