Kommunalwahlordnung


Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000(GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2009 (GVBl. I S. 118)

ÜBERSICHT

ERSTER ABSCHNITT

Geltungsbereich, Wahlorgane

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben des Wahlleiters
§ 3 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände
§ 4a Auszählungswahlvorstand

ZWEITER ABSCHNITT

Vorbereitung der Wahl

1. Wahlbereiche, Wahlbezirke
§ 4b Wahlbereiche
§ 5 Allgemeine Wahlbezirke
§ 5a Briefwahlbezirke
§ 6 Sonderwahlbezirke
§ 6a Beweglicher Wahlvorstand

2. Wählerverzeichnis

§ 7 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 8 (gestrichen)
§ 9 Eintragung der Wahlberechtigten
§ 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 11 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von Unionsbürgern
§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 13 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
§ 14 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 15 Abschluss des Wählerverzeichnisses

3. Wahlscheine

§ 16 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 17 Wahlscheinanträge
§ 18 Erteilung von Wahlscheinen
§ 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 20 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 21 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

4. Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 24 Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter
§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 26 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 27 Gestaltung des Stimmzettels
§ 28 Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge

5. Weitere Wahlvorbereitungen

§ 29 Wahlräume
§ 30 Wahlzellen
§ 31 Wahlurne
§ 32 weggefallen
§ 33 Wahlzeit
§ 34 Wahlbekanntmachung

DRITTER ABSCHNITT

Wahlhandlung

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 35 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 36 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 37 Öffentlichkeit
§ 38 Ordnung im Wahlraum
§ 39 Stimmabgabe
§ 40 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 41 weggefallen
§ 42 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 43 Schluss der Wahlhandlung

2. Besondere Regelungen

§ 44 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 44a Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern
§ 44b Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 45 Briefwahl

VIERTER ABSCHNITT

Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 46 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 47 Zählung der Wähler
§ 48 Zählung der Stimmzettel
§ 48a Zählung der Stimmen
§ 48b Mehrheitswahl
§ 49 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 50 Wahlniederschrift
§ 51 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 52 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 53 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 55 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
§ 56 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

FÜNFTER ABSCHNITT

Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern, Wiederholungswahl

§ 57 Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft
§ 58 Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken von Vertretern
§ 59 Wiederholungswahl

SECHSTER ABSCHNITT

Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 60 Geltungsbereich
§ 61 Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl
§ 62 Wahlbezirke und Wahlräume bei der Stichwahl
§ 63 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 64 Wählerverzeichnis
§ 65 Wahlscheinverzeichnis, Einspruch und Beschwerde
§ 66 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 67 Gestaltung des Stimmzettels
§ 68 Wahlbekanntmachung
§ 69 Stimmabgabe
§ 70 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 71 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 72 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 73 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung des gewählten Bewerbers
§ 74 Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft
§ 75 Nach- und Wiederholungswahl

SIEBENTER ABSCHNITT

Bürgerentscheid

§ 76 Geltungsbereich
§ 77 Bekanntmachung der Abstimmung
§ 78 Ermittlung des Abstimmungsgebnisses im Wahlbezirk
§ 79 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 80 Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen

ACHTER ABSCHNITT

Ausländerbeiratswahl

§ 81 Geltungsbereich
§ 82 Allgemeine Wahlbezirke
§ 82a Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 82b Absage der Wahl
§ 83 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 84 Beschlussfassung der Gemeindevertretung

NEUNTER ABSCHNITT

Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Kommunalwahlen sowie einer Volksabstimmung

§ 85 Geltungsbereich
§ 86 Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane
§ 87 Wählerverzeichnis
§ 88 Wahlbenachrichtigung, Wahlschein
§ 89 Stimmzettel
§ 90 Wahlbekanntmachung
§ 90a Wahlhandlung
§ 91 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 91a Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 91b Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer Volksabstimmung


ZEHNTER ABSCHNITT

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen

1. Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen


§ 92 Geltungsbereich
§ 93 Wahlorgane
§ 94 Wahlbezirke, Wahlräume
§ 95 Wählerverzeichnis
§ 96 Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag
§ 97 Wahlschein, Briefwahl
§ 98 Stimmzettel, Wahlumschläge
§ 99 Wahlbekanntmachung
§ 100 Wahlhandlung
§ 101 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 102 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 103 Verwendung von Wahlgeräten
§ 104 Übergabe der Wahlunterlagen
§ 105 Stichwahl, verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide
§ 106 Kosten

2. Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen oder Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen


§ 107 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden
§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen
§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen


ELFTER ABSCHNITT

Schlussbestimmungen


§ 110 Wahlstatistik
§ 111 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 112 Vernichtung der Wahlunterlagen
§ 113 Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen
§ 114 Vordruckmuster
§ 115 In-Kraft-Treten
§ 116 Außer-Kraft-Treten

Zurück zur Übersicht

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 01.09.2011

 
 

§ 11
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von Unionsbürgern

Der Gemeindevorstand macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
  2. dass bei dem Gemeindvorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 13),
  3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 16 bis 19),
  5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 45),
  6. unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger an der Wahl teilnehmen können,
  7. wie amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind,
  8. wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 01.09.2011

 
 

§ 12
Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Der Gemeindevorstand hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 14 Abs. 5) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.

(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 01.09.2011

 
 

§ 113
Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen

(1) Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstandes und des Kreisausschusses gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBL. I. S. 409) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für öffentliche Bekanntmachungen der Wahlleiter. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können Sie verbunden werden.

(3) Die Wahlleiter können die Inhalte der ihnen obliegenden öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 4 und den §§ 48 und 62 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Wahl zu löschen.

zurück nach oben
zurück nach oben springen
 
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
Artikel/Seite in der Druckansicht öffnen
 
Artikel/Seite per eMail versenden
Artikel/Seite per eMail versenden
   
Stand: 01.09.2011