Auszug aus dem Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990, GVBl. I S. 753, geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 GVBl. I S. 82, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 623)
(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist es, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Das Landesamt für Verfassungsschutz dient auch dem Schutz vor organisierter Kriminalität.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachtet das Landesamt für Verfassungsschutz
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(4) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Gesetzes zählen:
(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist auch zuständig für die Zusammenarbeit Hessens mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 die erforderlichen Informationen erheben und weiterverarbeiten, soweit nicht der Zweite Teil dieses Gesetzes besondere Bestimmungen für personenbezogene Daten enthält. Zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 2 dürfen unbeschadet des § 4 Abs. 1 personenbezogene Daten von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 nachgehen (Unbeteiligte), nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln, insbesondere durch Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation, Bild- und Tonaufzeichnung und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen Informationen verdeckt erheben. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer vom Ministerium des Innern zu erlassenden Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission zu übersenden. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.
(3) Besteht die Sicherheitsüberprüfung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 lediglich in der Auswertung des bei Behörden oder der Beschäftigungsstelle bereits vorhandenen Wissens, ist es erforderlich und ausreichend, dass die betroffene Person von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In die Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte, Verlobte oder die Person, die mit der betroffenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, miteinbezogen werden.
(4) Sind für die Erfüllung der Aufgaben verschiedene Maßnahmen geeignet, so hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige auszuwählen, die die davon betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(5) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(6) Zur Erfüllung von Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des Grundgesetzes stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz die Befugnisse zu, die es zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz hat.
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben, um zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen.
(2) Liegen bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vor oder wird das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 tätig, darf es Auskünfte bei öffentlichen Stellen oder Dritten einholen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Erhebung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Akten und Register öffentlicher Stellen einsehen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz muss Ersuchen auf Auskunft oder Einsicht nicht begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Über die Einsichtnahme nach Abs. 2 Satz 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen; der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.
(4) Zur Beantwortung von Übermittlungsersuchen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur erheben, soweit das zur Überprüfung dort bereits vorliegender Informationen erforderlich ist.
(5) Werden Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
(6) Ein Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf die zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind
(10) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 eingeschränkt.
(11) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall
(12) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission (§ 20) und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die Durchführung der Abs. 7, 8 und 11; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Abs. 7, 8 und 11 zu geben.
§ 5
Erhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn
(3) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Abs. 2 Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Abs. 2 Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier weitere Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(4) Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 Artikel 10-Gesetz verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Abs. 2 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Abs. 2 Betroffenen gelten § 4 Abs. 1 und § 12 Artikel 10-Gesetz entsprechend.
(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ist auch dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(7) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach Abs. 2 und 6 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(8) Die Erhebung nach Abs. 1 und 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich ergibt, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 dürfen nachrichtendienstliche Mittel nicht gezielt gegen Unbeteiligte eingesetzt werden; im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5.
(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 2 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 6 angeordneten Maßnahmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
§ 5a
Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen
(1) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen ist nur zulässig zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 durch die Planung oder Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verfolgt. Solche Straftaten sind Verbrechen sowie Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, soweit sie
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen Verdächtige oder Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für Verdächtige bestimmte oder von ihnen berührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhalten. Gespräche unter Anwesenheit von unverdächtigen Dritten dürfen nur abgehört werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass verdachtsrelevante Informationen erlangt werden können. Der Einsatz in Wohnungen Dritter ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme in der Wohnung der verdächtigen Person nicht erfolgversprechend ist.
(3) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Abs. 1 Satz 1 wird durch richterliche Entscheidung getroffen. Bei der Gefahr im Verzug kann der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Abs. 1 Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. In der Begründung der Anordnung sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte einzelfallbezogen darzulegen.
(4) Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamtes für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass in keinem Fall in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen einem Verwertungsverbot.
(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes oder unter den Voraussetzungen des § 100f Abs. 5 der Strafprozessordnung verwendet werden. Eine Zweckänderung ist festzustellen und zu protokollieren. Für die Speicherung, Kennzeichnung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffenen gelten § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen ist auch dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(7) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach Abs. 1 und 6 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), entsprechend.
(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 6 angeordneten Maßnahmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
(1) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderliche Maß zu beschränken.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht zulässig.
(3) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse angefallen sind, die eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.
(4) Personenbezogene Daten, die erhoben worden sind, um zu prüfen, ob Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen, dürfen in Dateien erst gespeichert werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen oder Tätigkeiten ergeben haben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auch keine Akten angelegt werden, die zur Person geführt werden.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und im übrigen nach von ihm festgesetzten angemessenen Fristen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind spätestens 10 Jahre, über Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 5 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. Enthalten Sachakten oder Akten zu anderen Personen personenbezogene Daten, die nach Satz 2 zu löschen sind, dürfen sie nicht mehr verwendet werden. Soweit Daten automatisiert verarbeitet oder Akten automatisiert erschlossen werden, ist auf den Ablauf der Fristen nach Satz 1 und 2 hinzuweisen.
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten nur zum Zwecke des Verfassungsschutzes im Sinne des § 2 übermitteln.
(2) Zu anderen Zwecken dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 sowie § 13 Satz 1 Nr. 2 übermittelt werden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken übermittelt und in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden.
§ 8
Übermittlung von Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Die Behörden des Landes dürfen von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 2 oder entsprechender Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des Grundgesetzes erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn im Einzelfall ein Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 4 Abs. 2 vorliegt. Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 haben die Staatsanwaltschaften des Landes auch ohne Ersuchen Anklageschriften und Urteile an das Landesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, die Polizeibehörden vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis auch sonstige personenbezogene Daten. Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nach denen personenbezogene Daten nicht für andere als die dort genannten Zwecke verwendet werden dürfen, stehen einer Übermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz nicht entgegen.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Artikel 10-Gesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen finden § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 Artikel 10-Gesetz entsprechende Anwendung.
(4) Hält die ersuchte Stelle das Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme nach § 4 Abs. 2 nicht für rechtmäßig, so teilt sie dies dem Landesamt für Verfassungsschutz mit. Besteht dieses auf dem Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme, so entscheidet die für die ersuchte Stelle zuständige oberste Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot.
§ 9
Übermittlung an übergeordnete Behörden, Veröffentlichung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Ministerien und die Staatskanzlei über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2, die für ihren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
(2) Das Ministerium des Innern darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 öffentlich bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.
(3) Die Unterrichtung nach Abs. 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. Zu diesem Zweck darf auch das Landesamt für Verfassungsschutz Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Der Bericht darf vom Landesamt für Verfassungsschutz höchstens fünf Jahre im Internet eingestellt werden.
§ 10
Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten
Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden des Landes die ihm bekanntgewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in den §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Tatverdächtigen oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Art. 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.
§ 11
Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung ist über die §§ 9 und 10 hinaus zulässig an
(2) Hält das Landesamt für Verfassungsschutz das Ersuchen des Empfängers nicht für rechtmäßig, so teilt es ihm dies mit. Besteht der Empfänger auf der Erfüllung des Ersuchens, so entscheidet das Ministerium des Innern.
(3) Der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
§ 12
Übermittlung an Stationierungsstreitkräfte
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist.
§ 13
Übermittlung an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung
Die Übermittlung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
§ 14
Übermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 erforderlich ist und das Ministerium des Innern im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke von Datenerhebungen nach § 4 übermittelt werden.
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Teils hat zu unterbleiben, wenn
(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 6 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Daten führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
(1) Der betroffenen Person ist vom Landesamt für Verfassungsschutz auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten muss. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt dann vor, wenn
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann. Mitteilungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 19
Geltung des Hessischen Datenschutzgesetzes
(1) Das Hessische Datenschutzgesetz bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes über das Recht des Betroffenen auf Gegenvorstellung auf Grund eines schutzwürdigen besonderen persönlichen Interesses und über die Beteiligung der datenverarbeitenden Stelle an gemeinsamen Verfahren finden keine Anwendung. Personenbezogene Daten sind nicht zu löschen, sondern nur zu sperren, wenn