Auszug aus der Landeswahlordnung
Landeswahlordnung (LWO) vom 29. September 1981 (GVBl. I S. 323)in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S.101), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2010 (GVBl. I S. 140)
ÜBERSICHT
ERSTER ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl
1. Wahlbezirke
§ 1 Allgemeine Wahlbezirke
§ 1a Briefwahlbezirke
§ 2 Sonderwahlbezirke
2. Wählerverzeichnis
§ 3 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 4 (gestrichen)
§ 5 Eintragung der Wahlberechtigten
§ 6 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 7 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 8 Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 9 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
§ 10 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 11 Abschluss des Wählerverzeichnisses
3. Wahlscheine
§ 12 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 12a Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 13 Wahlscheinanträge
§ 14 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 15 Erteilung von Wahlscheinen
§ 16 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 17 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
4. Wahlorgane
§ 18 Landeswahlleiter
§ 19 Kreiswahlleiter
§ 20 Bildung der Wahlausschüsse
§ 21 Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 22 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 23 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 24 Beweglicher Wahlvorstand
§ 25 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
§ 26 Ehrenämter
5. Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 27 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 28 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 29 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter
§ 30 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 31 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
§ 32 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
§ 33 Inhalt und Form der Landeslisten
§ 34 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
§ 35 Zulassung der Landeslisten
§ 36 Bekanntmachung der Landeslisten
§ 37 Stimmzettel
§ 38 Wahlumschläge
6. Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen
§ 39 Wahlräume
§ 40 Wahlzellen
§ 41 Wahlurne
§ 42 (weggefallen)h
§ 43 Wahlzeit
§ 44 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
ZWEITER ABSCHNITT
Wahlhandlung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 46 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 47 Öffentlichkeit
§ 48 Ordnung im Wahlraum
§ 49 Stimmabgabe
§ 50 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 51 (weggefallen)
§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 53 Schluss der Wahlhandlung
2. Besondere Regelungen
§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern
§ 56 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 57 Briefwahl
DRITTER ABSCHNITT
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 58 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 59 Zählung der Wähler
§ 60 Zählung der Stimmen
§ 61 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 62 Wahlniederschrift
§ 63 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 64 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 65 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 66 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Lande
§ 68 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
VIERTER ABSCHNITT
Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Nachfolge von Abgeordneten
§ 69 Nachwahl
§ 70 Wiederholungswahl
§ 71 Ersatzwahl
§ 71a Nachfolge von Abgeordneten
FÜNFTER ABSCHNITT
Allgemeine und Schlussvorschriften
§ 72 Wahlstatistik
§ 73 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 74 Zustellungen
§ 74a Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
§ 75 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 76 Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 77 Inkrafttreten
§ 78 Außer-Kraft-Treten
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Stand: 13.09.2011
§ 8
Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 10 Abs. 5) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

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