Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO - zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2011 (GVBl. I S. 171)
Aufgrund des § 43 des Hessischen Meldegesetzes in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
(2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung.
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 1. November 2010, der bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt ist, legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest; § 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2010(BGBl. I S. 1440), gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.
§ 2
Rückmeldung innerhalb Hessens
Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Ordensnamen/Künstlernamen | 0501 und 0502, |
| 6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 7. Geschlecht | 0701, |
| 8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914, |
| 9. Staatsangehörigkeiten | 1001 bis 1004, |
| 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft | 1101, |
| 11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1231, |
| 12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde | 1301, 1306 und 1311, |
| 13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401 bis 1403, |
| 14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) | 1501 bis 1515, 1517 bis 1531. |
| 15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) | 1601 bis 1604, |
| 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701 bis 1709, |
| 17. Übermittlungssperren | 1801 und 1802. |
§ 3
Auswertung der Rückmeldung
(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9,10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat.
(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. |
(1) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13, 16, 17, 19 und 22 des Hessischen Meldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung Meldepflichtiger der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5
Form und Verfahren der Rückmeldung
(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über das Internet oder über verwaltungseigene Kommunikationsnetze.
(2) Datenübermittlungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über die Vermittlungsstelle (§ 6). Sie müssen ab dem 1. Januar 2007 über die Vermittlungsstelle erfolgen, wenn die Meldebehörde nur zur Versendung von automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist. Die durch Datenübertragung zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), zu versehen und zu verschlüsseln.
(3) Bei Datenübertragungen nach Abs. 1 über das Internet sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Abs. 4 Satz 2) zu Grunde zu legen. Die Nutzung von OSCI-Transport hat stets mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und elektronischer Signatur zu erfolgen.
(4) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Beide Standards sind in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung zu Grunde zu legen. Sie sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Nutzung von OSCI-Transport hat stets mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und elektronischer Signatur zu erfolgen.
§ 6
Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen
Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nach § 30 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes werden von der ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen wahrgenommen. Sie unterstützt technisch und organisatorisch die elektronische Rückmeldung zwischen den Meldebehörden unter Einsatz sicherer Kommunikationsdienste nach § 5.
§ 7
Datenübermittlung an die öffentliche Stelle
(1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen. Die von der öffentliche Stelle zu erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem Land Hessen festzulegen.
(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1) gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.
§ 8
Automatisierter Abruf der Polizeibehörden
(1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) | 0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Doktorgrad | 0401, |
| 4. Ordensnamen/Künstlernamen | 0501 und 0502, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) | 1201 bis 1223, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306 bis 1308, |
| 7. Tag der Geburt | 0601, |
| 8. Geburtsort | 0602 und 0603, |
| 9. Geschlecht | 0701, |
| 10. Tag der Eheschließung | 1402, |
| 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914, |
| 12. Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 13. Familienstand | 1401, |
| 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes | 1801, Schlüssel 3, |
| 15. Sterbetag und -ort | 1901 und 1904, |
| 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701 bis 1709, |
| 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung | 2301 und 2302, |
| 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes | 2401, |
| 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) | 2601 und 2602, |
| 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) | 2801 und 2802. |
(2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln.
§ 9
Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt
Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben zusätzlich berechtigt, zum Zwecke des Abgleichs mit den Daten der Personenfahndung und zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0104, 0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Tag der Geburt | 0601, |
| 4. Geburtsort | 0602 und 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen) | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1221, 1223, |
| 6. Sterbetag und -ort | 1901 und 1904. |
§ 10
Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) | 0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Tag der Geburt | 0601, |
| 4. Geburtsort | 0602 und 0603, |
| 5. Geschlecht | 0701, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306 bis 1308, |
| 7. Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 8. Familienstand | 1401, |
| 9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes | 1701 bis 1709, |
| 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) | 1215 bis 1223, |
| 11. Sterbetag und -ort | 1901 und 1904. |
§ 11
Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) | 0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Doktorgrad | 0401, |
| 4. Ordensnamen/Künstlernamen | 0501 und 0502, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) | 1201 bis 1223, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306 bis 1308, |
| 7. Tag der Geburt | 0601, |
| 8. Geburtsort | 0602 und 0603, |
| 9. Geschlecht | 0701, |
| 10. Tag der Eheschließung | 1402, |
| 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914, |
| 12. Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 13. Familienstand | 1401, |
| 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes | 1801, Schlüssel 3, |
| 15. Sterbetag und -ort | 1901 und 1904, |
| 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes | 1701 bis 1707, |
| 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung | 2301 und 2302, |
| 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes | 2401, |
| 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) | 2601 und 2602, |
| 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) | 2801 und 2802. |
Für außer hessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen.
(3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln.
§ 12
Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden
Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Tag der Geburt | 0601, |
| 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231. |
§ 13
Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden
Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802) folgende weitere Daten zu übermitteln:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 1 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Tag der Geburt | 0601, |
| 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231. |
§ 14
Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008(BGBl. I S. 1290), im Falle der An- und Abmeldung personenbezogene Daten.
(2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 5. Geschlecht | 0701, |
| 6. Staatsangehörigkeiten | 1001 bis 1004, |
| 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft | 1101, |
| 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1231, |
| 9. Tag des Einzugs | 1301 und 1311, |
| 10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401 bis 1403. |
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Fortzug in das Ausland | 1307, |
| 2. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen | 1306 und 1309. |
§ 15
Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden
(1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) sowie anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, |
| 2. frühere Namen | 0201 bis 0204, |
| 3. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1231, |
| 4. Tag des Ein- und Auszugs | 1301 und 1306, |
| 5. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 1401 bis 1403, |
| 7. Übermittlungssperren | 1801 und 1802, |
| 8. Sterbetag und -ort | 1901 und 1904. |
(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. |
§ 15a
Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden
(1)^Die Meldebhörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 1744), zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnenrn.
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1.Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, |
| 2. frühere Namen | 0201 bis 0204, |
| 3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231, |
| 4. Tag des Ein- und Auszugs | 1301 und 1306, |
| 5. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 1401 bis 1403, |
| 7. Übermittlungssperren | 1801, Schlüssel 3 und 1802, |
| 8. Sterbetag und -ort | 1901 und 1904. |
(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212. |
§ 16
Datenübermittlung an Finanzämter
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern auf deren Antrag zur Sicherung des Steueranspruchs bei einem Fortzug in das Ausland folgende Daten:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Tag der Geburt | 0601, |
| 6. frühere Anschrift | 1215 bis 1223, |
| 7. letzte inländische Anschrift | 1201 bis 1213, |
| 8. Fortzug in das Ausland | 1307. |
(3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Das zuständige Finanzamt übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten Steuerpflichtiger, soweit diese bekannt sind:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Ordensnamen/Künstlernamen | 0501 und 0502, |
| 6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 7. Anschriften | 1202 bis 1211. |
§ 17
Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter
(1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 4. Geschlecht | 0701, |
| 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914, |
| 6. Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1231. |
(2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind.
(3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 4. Geschlecht | 0701, |
| 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914, |
| 6. Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1231. |
§ 18
Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Die Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Antrag zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening höchstens vierteljährlich soweit erforderlich folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren, um sie zur vorsorglichen Untersuchung einzuladen:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 6. gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1211. |
§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum
(1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0102, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 4. Geschlecht | 0701, |
| 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter | 0901 bis 0916, |
| 6. gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, |
| 7. Tag des Einzugs | 1301, |
| 8. Tag des Auszugs | 1306 und 1308, |
| 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels | 1310, |
| 10. Sterbetag | 1901, |
| 11. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes | 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. |
(3) Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 2 sind die Satzbeschreibungen OSCI-XMeld nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 zu Grunde zu legen. Änderungen an der Datenfeld-Struktur in den Satzbeschreibungen OSCI-XMeld, die durch künftige Versionen vorgenommen werden, sind für die Datenübermittlungen nach Satz 1 zu übernehmen.
§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister
Die Meldebehörde übermittelt jährlich zum Zwecke des Datenabgleichs mit der Registerstelle nach § 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), automatisiert der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen nach § 5 Abs. 8 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestand teilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 bis 0206, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Vornamen vor Änderung | 0303, |
| 5. Änderung des (der) Vornamen(s) - Datum - | 0304, |
| 6. Geschlecht | 0701, |
| 7. Anschriften | 1202 bis 1206, 1208 bis 1211. |
§ 19
Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf deren Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern.
(2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. |
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1231, |
| 7. Tag des Ein- und Auszugs | 1301 bis 1306, |
| 8. Sterbetag | 1901. |
§ 20
Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, |
| 2. frühere Namen | 0201 bis 0204, |
| 3. Doktorgrad | 0401, |
| 4. Ordensnamen/Künstlernamen | 0501 und 0502, |
| 5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1231, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs | 1301 und 1306, |
| 7. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 8. Geschlecht | 0701, |
| 9. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter | 0901 bis 0916, |
| 10. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Meldegesetzes gespeicherten Daten | 1001 bis 1005 und 2401, |
| 11. Übermittlungssperren | 1801 und 1802, |
| 12. Sterbetag und -ort | 1901 und 1904. |
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. |
§ 21
Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle (Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222, |
| 6. Sterbetag | 1901. |
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. |
§ 22
Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278, 357) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem sechzehnten Lebensjahr:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) | 0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Tag der Geburt | 0601, |
| 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) | 1201 bis 1222, |
| 5. Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306, 1308, |
| 6. Familienstand | 1401, |
| 7. Sterbetag | 1901. |
§ 23
Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei
Die Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilaren aus Anlass ihres 100. und jeden weiteren Geburtstages sowie zum Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren ab ihrem 65. Ehejubiläum automatisiert folgende Daten der Jubilare:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Tag der Geburt | 0601, |
| 6. Tag und Art des Jubiläums | 0601 und 1402, |
| 7. Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 8. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung | 1201 bis 1213, |
| 9. Familienstand | 1401, |
| 10. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und nach § 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Hessischen Meldegesetzes | 1801, Schlüssel 3 und 5, |
| 11. Sterbetag | 1901. |
§ 24
Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst
(1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 33 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln.
(2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
§ 25
Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 2 der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde) zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306 und 1308, |
| 7. frühere Anschrift | 1215 bis 1223, |
| 8. letzte inländische Anschrift | 1201 bis 1213. |
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201 und 0202, |
| 3. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad | 0401, |
| 5. Ordensnamen/Künstlernamen | 0501 und 0502, |
| 6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 7. Anschriften | 1202 bis 1211. |
§ 26
Einfache Behördenauskunft-online
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland folgende Daten im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes mittels automatisierten Abrufs über das Internet übermitteln:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. Vornamen | 0301 und 0302, |
| 3. Doktorgrad | 0401, |
| 4. Anschriften einzelner bestimmter und eindeutig identifizierter Einwohnerinnen und Einwohner | 1201 bis 1211, 1213 bis 1223. |
(2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
(4) Die Daten sind verschlüsselt zu übermitteln.
(5) Alle Abrufe sind mit der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters, der Bezeichnung der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland sowie dem Zweck, dem Anlass, dem Inhalt und dem Zeitpunkt des Abrufs zu protokollieren. Es sind die technischen Möglichkeiten bereit zu stellen, damit die anfragende andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland und die Auskunft erteilende Meldebehörde die Zulässigkeit der Datenübermittlung überprüfen können. Die Protokolle sind nach sechs Monaten zu löschen.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.