Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden


Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO - zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2011 (GVBl. I S. 171)

Aufgrund des § 43 des Hessischen Meldegesetzes in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) wird verordnet:

INHALTSÜBERSICHT (nichtamtlich)


§ 1 Allgemeines
§ 2 Rückmeldung innerhalb Hessens
§ 3 Auswertung der Rückmeldung
§ 4 Fortschreibung der Daten
§ 5 Form und Verfahren der Rückmeldung
§ 6 Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen
§ 7 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 8 Automatisierte Abrufverfahren der Polizeibehörden
§ 9 Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt
§ 10 Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
§ 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 12 Datenübermittlung an die Waffenbehörden
§ 13 Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden
§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt
§ 15 Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden
§ 15a Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden
§ 16 Datenübermittlung an Finanzämter
§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter
§ 18 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung
§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum
§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister
§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen
§ 20 Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen
§ 21 Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle
§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk
§ 23 Datenübermittlung über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei
§ 24 Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst
§ 25 Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde
§ 26 Einfache Behördenauskunft-online
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


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Stand: 20.09.2011

 
 

§ 1
Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen

  1. zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 30 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Meldegesetzes,
  2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen,
  3. der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 26,
  4. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle,
  5. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen.

Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.


(2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung.


(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 1. November 2010, der bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt ist, legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest; § 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2010(BGBl. I S. 1440), gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

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Stand: 18.03.2011

 
 

§ 2
Rückmeldung innerhalb Hessens

Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):


Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Geburtsname mit Namensbestandteilen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen0501 und 0502,
6. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
7. Geschlecht0701,
8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)0901 bis 0914,
9. Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft1101,
11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1231,
12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde1301, 1306 und 1311,
13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft1401 bis 1403,
14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift)1501 bis 1515,
1517 bis 1531.
15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt)1601 bis 1604,
16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes1701 bis 1709,
17. Übermittlungssperren1801 und 1802.

Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten der Einwohnerin oder des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 3
Auswertung der Rückmeldung

(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9,10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat.


(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat.


(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)1201 bis 1212,
1215 bis 1222.

(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 4
Fortschreibung der Daten

(1) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13, 16, 17, 19 und 22 des Hessischen Meldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung Meldepflichtiger der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 5
Form und Verfahren der Rückmeldung

(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über das Internet oder über verwaltungseigene Kommunikationsnetze.

(2) Datenübermittlungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über die Vermittlungsstelle (§ 6). Sie müssen ab dem 1. Januar 2007 über die Vermittlungsstelle erfolgen, wenn die Meldebehörde nur zur Versendung von automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist. Die durch Datenübertragung zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), zu versehen und zu verschlüsseln.

(3) Bei Datenübertragungen nach Abs. 1 über das Internet sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Abs. 4 Satz 2) zu Grunde zu legen. Die Nutzung von OSCI-Transport hat stets mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und elektronischer Signatur zu erfolgen.

(4) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Beide Standards sind in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung zu Grunde zu legen. Sie sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Nutzung von OSCI-Transport hat stets mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und elektronischer Signatur zu erfolgen.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 6
Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen

Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nach § 30 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes werden von der ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen wahrgenommen. Sie unterstützt technisch und organisatorisch die elektronische Rückmeldung zwischen den Meldebehörden unter Einsatz sicherer Kommunikationsdienste nach § 5.

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Stand: 21.03.2011

 
 

§ 7
Datenübermittlung an die öffentliche Stelle

(1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen. Die von der öffentliche Stelle zu erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem Land Hessen festzulegen.

(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1) gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 8
Automatisierter Abruf der Polizeibehörden

(1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen)0201 bis 0204,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Doktorgrad0401,
4. Ordensnamen/Künstlernamen0501 und 0502,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung)1201 bis 1223,
6. Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306 bis 1308,
7. Tag der Geburt0601,
8. Geburtsort0602 und 0603,
9. Geschlecht0701,
10. Tag der Eheschließung1402,
11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)0901 bis 0914,
12. Staatsangehörigkeiten1001,
13. Familienstand1401,
14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes1801, Schlüssel 3,
15. Sterbetag und -ort1901 und 1904,
16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes1701 bis 1709,
17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung2301 und 2302,
18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes2401,
19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen)2601 und 2602,
20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen)2801 und 2802.

Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die technische Realisierung erzielt haben.


(2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 9
Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt

Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben zusätzlich berechtigt, zum Zwecke des Abgleichs mit den Daten der Personenfahndung und zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0104, 0201 bis 0204,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Tag der Geburt0601,
4. Geburtsort0602 und 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen)1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1221, 1223,
6. Sterbetag und -ort1901 und 1904.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 10
Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen)0201 bis 0204,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Tag der Geburt0601,
4. Geburtsort0602 und 0603,
5. Geschlecht0701,
6. Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306 bis 1308,
7. Staatsangehörigkeiten1001,
8. Familienstand1401,
9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes1701 bis 1709,
10. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung)1215 bis 1223,
11. Sterbetag und -ort1901 und 1904.

(2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

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§ 11
Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen)0201 bis 0204,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Doktorgrad0401,
4. Ordensnamen/Künstlernamen0501 und 0502,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung)1201 bis 1223,
6. Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306 bis 1308,
7. Tag der Geburt0601,
8. Geburtsort0602 und 0603,
9. Geschlecht0701,
10. Tag der Eheschließung1402,
11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)0901 bis 0914,
12. Staatsangehörigkeiten1001,
13. Familienstand1401,
14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes1801, Schlüssel 3,
15. Sterbetag und -ort1901 und 1904,
16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes1701 bis 1707,
17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung2301 und 2302,
18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes2401,
19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen)2601 und 2602,
20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen)2801 und 2802.

Finanzämter sind unter der Voraussetzung des Satzes 1 berechtigt, zusätzlich zur nach § 139b der Abgabenordnung (2701) von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen.

Für außer hessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.


(2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen.


(3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 12
Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Tag der Geburt0601,
6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 13
Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802) folgende weitere Daten zu übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)1 0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Tag der Geburt0601,
6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231.

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§ 14
Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008(BGBl. I S. 1290), im Falle der An- und Abmeldung personenbezogene Daten.


(2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Geschlecht0701,
6. Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft1101,
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1231,
9. Tag des Einzugs1301 und 1311,
10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft
1401 bis 1403.

(3) Im Falle der Abmeldung bei Fortzug in das Ausland sind neben den in Abs. 2 genannten Daten zusätzlich zu übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Fortzug in das Ausland1307,
2. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen1306 und 1309.

(4) Im Falle der Statusänderung nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Meldegesetzes sind die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die frühere Haupt- und Nebenwohnung (Blatt 1301) zu übermitteln.

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§ 15
Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden

(1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) sowie anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Vor- und Familiennamen0101 bis 0106, 0301 und 0302,
2. frühere Namen0201 bis 0204,
3. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1231,
4. Tag des Ein- und Auszugs1301 und 1306,
5. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1401 bis 1403,
7. Übermittlungssperren1801 und 1802,
8. Sterbetag und -ort1901 und 1904.

(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)1201 bis 1212,
1215 bis 1222.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 15a
Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden

(1)^Die Meldebhörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 1744), zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnenrn.

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Vor- und Familiennamen0101 bis 0106, 0301 und 0302,
2. frühere Namen0201 bis 0204,
3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231,
4. Tag des Ein- und Auszugs1301 und 1306,
5. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1401 bis 1403,
7. Übermittlungssperren1801, Schlüssel 3 und 1802,
8. Sterbetag und -ort1901 und 1904.

(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 16
Datenübermittlung an Finanzämter

(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern auf deren Antrag zur Sicherung des Steueranspruchs bei einem Fortzug in das Ausland folgende Daten:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Geburtsname mit Namensbestandteilen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Tag der Geburt0601,
6. frühere Anschrift1215 bis 1223,
7. letzte inländische Anschrift1201 bis 1213,
8. Fortzug in das Ausland1307.

(2) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Finanzamt auf Antrag im Besteuerungsverfahren die in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten.

(3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Das zuständige Finanzamt übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten Steuerpflichtiger, soweit diese bekannt sind:


Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Geburtsname mit Namensbestandteilen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen0501 und 0502,
6. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
7. Anschriften 1202 bis 1211.

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Stand: 15.09.2011

 
 

§ 17
Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

(1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
4. Geschlecht0701,
5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)0901 bis 0914,
6. Staatsangehörigkeiten1001,
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1231.

(2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind.

(3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
4. Geschlecht0701,
5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)0901 bis 0914,
6. Staatsangehörigkeiten1001,
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1231.

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Stand: 19.09.2011

 
 

§ 18
Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Die Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Antrag zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening höchstens vierteljährlich soweit erforderlich folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren, um sie zur vorsorglichen Untersuchung einzuladen:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Geburtsname mit Namensbestandteilen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
6. gegenwärtige Anschrift1201 bis 1211.

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Stand: 19.09.2011

 
 

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

(1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0102,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
4. Geschlecht0701,
5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter0901 bis 0916,
6. gegenwärtige Anschrift1201 bis 1206, 1208 bis 1213,
7. Tag des Einzugs1301,
8. Tag des Auszugs1306 und 1308,
9. Datum des Wohnungsstatuswechsels1310,
10. Sterbetag1901,
11. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802.

(2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde täglich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln.

(3) Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 2 sind die Satzbeschreibungen OSCI-XMeld nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 zu Grunde zu legen. Änderungen an der Datenfeld-Struktur in den Satzbeschreibungen OSCI-XMeld, die durch künftige Versionen vorgenommen werden, sind für die Datenübermittlungen nach Satz 1 zu übernehmen.

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Stand: 19.09.2011

 
 

§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister

Die Meldebehörde übermittelt jährlich zum Zwecke des Datenabgleichs mit der Registerstelle nach § 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), automatisiert der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen nach § 5 Abs. 8 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestand teilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 bis 0206,
3. Vornamen0301,
4. Vornamen vor Änderung0303,
5. Änderung des (der) Vornamen(s) - Datum -0304,
6. Geschlecht0701,
7. Anschriften1202 bis 1206, 1208 bis 1211.

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Stand: 19.09.2011

 
 

§ 19
Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf deren Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern.

(2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)1201 bis 1212,
1215 bis 1222.

(4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301,
4. Doktorgrad0401,
5. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1231,
7. Tag des Ein- und Auszugs1301 bis 1306,
8. Sterbetag1901.

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§ 20
Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen

(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert

  1. den zuständigen Zulassungsbehörden für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen, der Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung der amtlichen Kennzeichen, Ausfertigung und Behandlung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Überprüfung der Meldepflichten von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Halterinnen und Haltern, Überwachung des Versicherungsschutzes und
  2. den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zum Zwecke der Überprüfung der Eignung, der Erteilung, Einschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, Ausfertigung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer Fahrerlaubnis, Erteilung und Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung eines internationalen Führerscheins, Bereinigung der Führerscheinkartei

folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Vor- und Familiennamen0101 bis 0106, 0301 und 0302,
2. frühere Namen0201 bis 0204,
3. Doktorgrad0401,
4. Ordensnamen/Künstlernamen0501 und 0502,
5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1231,
6. Tag des Ein- und Auszugs1301 und 1306,
7. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
8. Geschlecht0701,
9. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter0901 bis 0916,
10. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Meldegesetzes gespeicherten Daten1001 bis 1005 und 2401,
11. Übermittlungssperren1801 und 1802,
12. Sterbetag und -ort1901 und 1904.

(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Zum Zwecke eines Datenabgleichs übermitteln die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden folgende Daten von Personen, denen eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, sowie Halterinnen und Haltern von Kraftfahrzeugen an die Meldebehörde ihres Zuständigkeitsbereichs:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)1201 bis 1212,
1215 bis 1222.

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§ 21
Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle

(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle (Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)1201 bis 1212,
1215 bis 1222,
6. Sterbetag1901.

(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)1201 bis 1212,
1215 bis 1222.

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§ 22
Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278, 357) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem sechzehnten Lebensjahr:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen)0201 bis 0204,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Tag der Geburt0601,
4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung)1201 bis 1222,
5. Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306, 1308,
6. Familienstand1401,
7. Sterbetag1901.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Grundgebühr zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und nicht mehr erforderliche Daten innerhalb eines halben Jahres gelöscht werden.

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Stand: 19.09.2011

 
 

§ 23
Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei

Die Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilaren aus Anlass ihres 100. und jeden weiteren Geburtstages sowie zum Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren ab ihrem 65. Ehejubiläum automatisiert folgende Daten der Jubilare:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Tag der Geburt0601,
6. Tag und Art des Jubiläums0601 und 1402,
7. Staatsangehörigkeiten1001,
8. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung1201 bis 1213,
9. Familienstand1401,
10. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und nach § 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Hessischen Meldegesetzes1801, Schlüssel 3 und 5,
11. Sterbetag1901.

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§ 24
Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst

(1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 33 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln.

(2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

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§ 25
Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde

(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 2 der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde) zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern:


Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Geburtsname mit Namensbestandteilen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
6. Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306 und 1308,
7. frühere Anschrift1215 bis 1223,
8. letzte inländische Anschrift1201 bis 1213.

(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Geburtsname mit Namensbestandteilen0201 und 0202,
3. Vornamen0301 und 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen0501 und 0502,
6. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
7. Anschriften1202 bis 1211.

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§ 26
Einfache Behördenauskunft-online

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland folgende Daten im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes mittels automatisierten Abrufs über das Internet übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Vornamen0301 und 0302,
3. Doktorgrad0401,
4. Anschriften einzelner bestimmter und eindeutig identifizierter Einwohnerinnen und Einwohner1201 bis 1211, 1213 bis 1223.

Dies gilt auch, wenn die Auskunft über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt wird.

(2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn

  1. sie zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland erforderlich ist; die Verantwortung hierfür trägt die Datenempfängerin oder der Datenempfänger,
  2. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  3. die andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland die Betroffene oder den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie zwei weiteren der nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes gespeicherten Daten bezeichnet hat,
  4. die Identität der oder des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der oder des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist,
  5. die andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland ihre anfragende Mitarbeiterin oder ihren anfragenden Mitarbeiter gegenüber der Meldebehörde zur Anfrage berechtigt hat,
  6. an der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters kein Zweifel besteht und
  7. eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes nicht besteht, die Datenübermittlung nicht nach § 34 Abs. 7 des Hessischen Meldegesetzes unzulässig ist, die oder der Betroffene dieser Form der Datenübermittlung bei der Melderegisterauskunft-online nicht nach § 34a Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Meldegesetzes oder der Weitergabe der Daten nicht nach § 35 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes widersprochen hat.

Darf in den Fällen des Satz 1 Nr. 7 die Datenübermittlung nicht erfolgen, gilt das Auskunftsersuchen als Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes.

(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,

  1. die anfragende Mitarbeiterin oder den anfragenden Mitarbeiter der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland zu registrieren,
  2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
  3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten,
  4. die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten.

Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 34a Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Meldegesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Daten sind verschlüsselt zu übermitteln.

(5) Alle Abrufe sind mit der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters, der Bezeichnung der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland sowie dem Zweck, dem Anlass, dem Inhalt und dem Zeitpunkt des Abrufs zu protokollieren. Es sind die technischen Möglichkeiten bereit zu stellen, damit die anfragende andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland und die Auskunft erteilende Meldebehörde die Zulässigkeit der Datenübermittlung überprüfen können. Die Protokolle sind nach sechs Monaten zu löschen.

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Stand: 20.09.2011

 
 

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Stand: 20.09.2011