2. Datenschutzfragen bei Public Private Partnerships (PPP)
Bereits in meinem 33. Tätigkeitsbericht habe ich dargelegt, weshalb sich die Kontrollbefugnis des Hessischen Datenschutzbeauftragten auf den gesamten Bereich staatlich gewährleisteter Daseinsvorsorge erstreckt. Wie, in welcher Rechtsform und von wem die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrgenommen werden, ist nachrangig. Daseinsvorsorge bedeutet lediglich, dass öffentlich-rechtliche Grundsätze gelten. Das schließt nicht aus, dass der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Privater und zur eigenen Betätigung der Regelungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorgaben des Privatrechts bedient (Verwaltungsprivatrecht). Diese Erwägungen erfassen damit zugleich den gesamten Bereich der sog. Public Private Partnerships (PPP). Das Modell der PPP stammt aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und fasste auch in Deutschland Fuß. Als PPP werden beispielsweise so unterschiedliche Projekte wie die Teilprivatisierung der Justizvollzugsanstalt Hünfeld und die Privatfinanzierung von Fernstraßen angesehen. Das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 7. September 2005 (BGBl. I S. 2676) enthält keine Legaldefinition. Unter der Bezeichnung PPP werden daher die unterschiedlichsten Kooperationsformen von Hoheitsträgern mit privaten Wirtschaftssubjekten zusammengefasst. Im engeren Sinne betrifft das Model der PPP aber die Zusammenarbeit der öffentlichen Hand mit der Privatwirtschaft bei der Erbringung öffentlicher Leistungen, sei es, dass Kultur- und Sporteinrichtungen bis hin zu Großprojekten wie die Sportarena Frankfurt am Main gemischt finanziert werden, sei es, dass Privaten staatliche Ausgleichszahlungen für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes geleistet werden. Soweit der öffentlich-rechtliche Einschlag der Tätigkeiten der PPP Ausnahmen vom europäischen Vergaberecht (vgl. zur "Inhouse"– Rechtsprechung EuGH, Urteil vom 18. November1999, Rs. C-107/98 – Teckal; Urteil vom 7. Dezember 2000, Rs. C 94/9 – ARE Gewässerschutz; Urteil vom 11. Januar 2005, Rs. C-26/03 – Stadt Halle) und Beihilferecht (EuGH, Urteil vom 22. November 2001, Rs. C-53/00 – Ferring; Urteil vom 24. Juli 2003, Rs. C 280/00 Altmark Trans) rechtfertigt, ist der öffentliche Bereich und damit die Kontrollbefugnis des Hessischen Datenschutzbeauftragten eröffnet. Umgekehrt würde eine "Flucht" aus der Kontrolle durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten die Berechtigung der Ausnahmen vom europäischen Beihilfe- und Vergaberecht in Frage stellen, weil ohne öffentlich-rechtliche Umhegung für die PPP nur die Maximen ökonomischer Rationalität maßgeblich wären. Das ist jedoch nicht der Zweck von PPP, der in der Begründung zum Gesetz vom 7. September 2005 als eine dauerhafte, "in beiderseitigem Vorteil liegende, dem Gemeinwohl dienende Kooperation zwischen öffentlichen Händen und Privatwirtschaft" umschrieben wird (BTDrucks. 15/5668, S. 10). Damit ist die PPP dem öffentlichen Bereich zugeordnet.
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Stand: 14.03.2008