Zurück zum Inhaltsverzeichnis des 36. Tätigkeitsbericht
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat dem Hessischen Datenschutzbeauftragten die Wahrnehmung der Interessen der Länderdatenschutzbeauftragten in den europäischen Kontrollinstanzen für Schengen und EUROPOL übertragen. Der Beitrag stellt die Arbeitsschwerpunkte der Sitzungen der Kontrollinstanzen im Berichtszeitraum dar.
Gemeinsame Kontrollinstanz für das Schengener Informationssystem
Im Berichtszeitraum fanden fünf Sitzungen der Gemeinsamen Kontrollinstanz (GK) statt, an denen meine Mitarbeiterin als Ländervertreterin teilnahm. Die Delegationen, der zum 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten besaßen weiterhin nur einen Beobachterstatus in der Kontrollinstanz, da das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ihnen gegenüber noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dies hat sich Ende Dezember 2007 geändert, da dann SIS I Plus, d h. die technische Erweiterung für die neuen Beitrittsländer mit Ausnahme Zyperns in Betrieb gegangen ist. Mit dem Anschluss der neuen Beitrittsländer an das SIS werden die Binnengrenzkontrollen zu Land und Wasser und ab Frühjahr 2008 die Kontrolle an den Luftgrenzen aufgehoben.
Mit der zeitgleich erfolgenden Inkraftsetzung des SDÜ für die neuen Länder erhalten diese dann auch einen vollberechtigten Mitgliedstatus in der GK.
Anders als in meinem 35. Tätigkeitsbericht (Ziff. 3.1) berichtet, will die Schweiz jetzt auch bei SIS I Plus teilnehmen, da die Realisierung von SIS II aus dortiger Sicht zu lange dauert.
Das in meinem 35. Tätigkeitsbericht unter Ziff. 3.1 angesprochene Abkommen, der sog. Prümer Vertrag vom 27. Mai 2005, wurde unter der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 in den EU-Rechtsrahmen integriert (Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Stand 19. Juni 2007 – CRIMORG 112, ENFOPOL 124). Dies bedeutet, dass die Regelungen des Prümer Vertrags nach den erforderlichen innerstaatlichen Umsetzungsakten in allen EU-Ländern gelten. Anders als das SIS, bei dem alle Staaten auf einen inhaltlich identischen Datenbestand Zugriff haben, verfolgt das Regelungswerk des Prümer Vertrags ein anderes Konzept, bei dem der gegenseitige Zugriff auf nationale Datenbanken (Fingerabdrücke, DNA, Fahrzeugregister) eingeräumt wird.
3.1.1
Neue Rechtsgrundlagen für das Schengener Informationssystem
Die neuen Rechtsgrundlagen für das SIS II, von denen ich in den letzten Tätigkeitsberichten
(
35. Tätigkeitsbericht, Ziff. 3.1.1; 34. Tätigkeitsbericht, Ziff. 3.3.1; 33. Tätigkeitsbericht, Ziff. 3.1.2) berichtet habe, sind mittlerweile veröffentlicht. Sie ersetzen insoweit die Art. 92 bis 119 SDÜ.
Da die neuen Regelungen für das SIS II auf unterschiedliche Kompetenzen in den Europäischen Verträgen gestützt werden, gibt es drei verschiedene Rechtsgrundlagen:
Inhaltlich hat sich an den Rechtsgrundlagen für das SIS II gegenüber dem Entwurfsstadium, von dem ich im 35. Tätigkeitsbericht (Ziff. 3.1.1) berichtete, nicht viel geändert. Als positiv anzumerken ist, dass – anders als damals geplant – der Zugriff von Nachrichtendiensten auf die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung nicht realisiert wurde.
Durch die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der drei neuen Rechtsgrundlagen für das SIS II steht der Wortlaut zwar fest. Anwendung finden diese aber erst, nachdem der Rat mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten dies bestimmt. Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass SIS II in Echtbetrieb geht. Der Start wird allerdings immer wieder – vor allem aufgrund technischer Probleme – verzögert. Nach derzeitigem Informationsstand soll die Realisierung nun Anfang des Jahres 2009 erfolgen können.
Zur Konkretisierung und Ausfüllung der genannten Rechtsgrundlagen für das SIS II ist die Kommission dabei, Implementierungsregelungen zu erarbeiten und Änderungen des SIRENE-Handbuchs vorzunehmen. Die Gemeinsame Kontrollinstanz hat zu den Entwürfen Stellung genommen und Änderungen vorgeschlagen. Dabei ging es unter anderem um die praktische Handhabung der Löschung von Daten, um Einschränkungen bei der Nutzung von biometrischen Daten, um Präzisierungen bei dem Begriff der „erweiterten Suche“ und Einzelheiten der Protokollierung von Zugriffen anderer Behörden auf das SIS.
3.1.2
Gemeinsame Überprüfung von Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung
Wie im 35. Tätigkeitsbericht (Ziff. 3.1.2) berichtet, hat die Gemeinsame Kontrollinstanz eine Überprüfung von Ausschreibungen nach Art. 99 SDÜ initiiert, die in allen Schengen-Staaten nach gleichen Kriterien durchgeführt wurde.
| Art. 99 SDÜ
(1) Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge werden nach Maßgabe des nationalen Rechts der ausschreibenden Vertragspartei zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Abs. 5 aufgenommen.
(2) Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn |
Die Ergebnisse der Überprüfung wurden in einem Bericht zusammengefasst, der nunmehr von den Mitgliedern der Gemeinsamen Kontrollinstanz verabschiedet wurde.
Für Deutschland sind insbesondere folgende Feststellungen wichtig:
Nach dem SDÜ dürfen nur solche Personen zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, die nicht Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines der assoziierten Staaten sind.
Anlässlich der Überprüfung, ob nach dem Beitrittsdatum der betreffenden Staaten noch rumänische und bulgarische Staatsangehörige im SIS zu finden waren, stieß man auf eine Reihe weiterer Speicherungen von EU-Staatsangehörigen. Im Januar 2007 gab es 46 unzulässig gespeicherte Ausschreibungen, die sofort gelöscht wurden.
Zurück zur Übersicht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis des 36. Tätigkeitsbericht
3.2.1. Neue Rechtsgrundlagen für EUROPOL
Im 35. Tätigkeitsbericht (Ziff. 3.2.1) hatte ich berichtet, dass es Pläne für neue Rechtsgrundlagen für EUROPOL gibt. Die drei Protokolle zur Novellierung des EUROPOL-Abkommens sind mittlerweile von allen Mitgliedstaaten ratifiziert und im Frühjahr 2007 in Kraft getreten (Rechtsakt des Rates vom 30. November 2000 – ABlEG 2000/C 358/1, Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 – ABlEG 2002/C 312/1 – und Rechtsakt des Rates vom 27. November 2003 – ABlEG 2004/C 2/1).
Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
Wichtige Änderungen sind folgende:
3.2.2
Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten angelieferten Daten durch EUROPOL
Die Gemeinsame Kontrollinstanz wurde von EUROPOL zu dem sog. OASIS-Projekt (Over-All-Analysis-System for Intelligence and Support) um Stellungnahme gebeten. Dabei handelt es sich um ein teilweise automatisiertes Verfahren von EUROPOL zur Sammlung und Bewertung der von den Mitgliedstaaten an EUROPOL gelieferten Daten. Es läuft derzeit bei EUROPOL in der Testphase. In der Oktobersitzung stellten Mitarbeiter von EUROPOL den Delegierten der Gemeinsamen Kontrollinstanz das Projekt vor. Nach Aussage von EUROPOL fließen derzeit ca. 76 % der von den Mitgliedstaaten angelieferten Daten nicht in Analysedateien ein. Diese Situation will man mit technischer Unterstützung in Art eines Data-Warehouse (Daten-Warenhaus) verbessern. Die Gemeinsame Kontrollinstanz sah eines der wichtigsten Probleme darin, klare Verantwortlichkeiten für diese Phase der Datenverarbeitung zu schaffen. Dies scheint jetzt dahin gelöst zu werden, dass EUROPOL zu einem früheren Zeitpunkt die Verantwortung von den Mitgliedstaaten übernimmt.
3.2.3
Kontrolle des Internets
Auch in das von EUROPOL betriebene „Check-the-Web“-Projekt wurde die Gemeinsame Kontrollinstanz eingebunden. Dieses Vorhaben wurde ebenfalls in der Oktobersitzung der Kontrollinstanz durch EUROPOL vorgestellt. Dabei geht es in einer ersten Phase zunächst um die Sammlung von öffentlich zugänglichen Informationen zu islamistischen, extremistischen Sachverhalten aus dem Internet. Diese sollen in eine Art Intranet, also ein internes Netz, gestellt werden, auf das die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugriff haben. In einer zweiten Phase soll es um vertrauliche Informationen gehen und der Kreis der Nutzer vergrößert werden. Da seitens der Kontrollinstanz noch Informationsbedarf, insbesondere zur zweiten Phase des Projekts besteht, wird die Inspektionsgruppe „Check-the-Web“ im März 2008 prüfen.
3.2.4
Kontrolle von EUROPOL
Die Gemeinsame Kontrollinstanz hat im Jahr 2007 wieder eine Kontrolle bei EUROPOL durchgeführt. Der Bericht über diese Kontrolle ist vertraulich.
Zurück zur Übersicht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis des 36. Tätigkeitsbericht