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Mit der Einführung der sog. Online-Durchsuchung begibt sich der Rechtsstaat auf einen bedenklichen Weg. Insbesondere der Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung ist mit solchen Ermittlungsmethoden nicht zu gewährleisten.
Mit einer Entscheidung vom 31. Januar 2007 (StB 18/06) hat der BGH die heimliche Durchsuchung eines Computers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, da dafür keine Rechtsgrundlage in der StPO existiere – weder die Bestimmungen zur Wohnungsdurchsuchung noch zur Telekommunikationsüberwachung könnten zur Rechtfertigung der heimlichen Durchsuchung und Ausforschung privater Computer herangezogen werden.
Parallel dazu wurde in das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen eine Befugnis eingefügt, die den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel erlauben soll. Diese Norm ist zurzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG.
Seit Anfang des Jahres wird nunmehr eine heftige Diskussion darüber geführt, ob ein solches Ermittlungsinstrument überhaupt notwendig sei und wie es sich in den Katalog der vorhandenen Ermittlungsmethoden einfügt. Befürworter wollen eine entsprechende Befugnisnorm in die anstehende Novellierung des BKA-Gesetzes mit auf nehmen.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich im Laufe d.J. mehrmals mit dieser Thematik befasst (vgl. Ziff. 10.1 und Ziff. 10.9).
Auch ich gehe davon aus, dass sowohl die datenschutzrechtliche Praxis aber auch der Gesetzgeber technische Entwicklungen sorgfältig beobachten muss. Dazu gehört nicht zuletzt die Prüfung, ob die vorhandenen Rechtsgrundlagen den Einsatz neuer technischer Mittel, die den Ermittlungsbehörden aus taktischer Sicht sinnvoll oder gar zwingend notwendig erscheinen, zulassen. Soweit diese Frage zu verneinen ist, muss der Gesetzgeber entscheiden, ob dafür eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll – immer unter der Prämisse, dass die Vorgaben der Verfassung für zulässige Eingriffe in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingehalten werden können. Das bedeutet konkret eine Abwägung zwischen den Freiheitsrechten der Betroffenen – insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung – und der Sicherheit des Staates einschließlich der Anforderungen an eine effektive Strafverfolgung.
Nicht immer wird diese Debatte sachlich geführt: Insbesondere wurde schon zu Beginn der Diskussion von den Befürwortern des Instruments sofort eine Verfassungsänderung gefordert.
Naturgemäß legen die Sicherheitsbehörden nicht im Detail offen, wie das technische Instrumentarium ausgestaltet werden kann, das zum Einsatz kommen soll.
Einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten sowie zu verschiedenen Einsatzszenarien, sind den Antworten zu entnehmen, die das Bundesinnenministerium am 22. August 2007 auf Fragenkataloge der SPD-Bundestagsfraktion sowie des Bundesjustizministeriums für eine Anhörung im Bundestag gegeben hat.
Der Arbeitskreis Technik der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat auf dieser Grundlage den Ablauf und die technischen Verfahren der geplanten Online-Durchsuchung erläutert und aus technischer Sicht bewertet. Dieses Arbeitspapier zu den technischen Aspekten der Online-Durchsuchung ist abgedruckt unter Ziff. 12.
Der Computer hat mittlerweile im täglichen Leben der meisten Menschen eine zentrale Bedeutung für die Aufbewahrung und Gestaltung sehr privater Informationen, wie beispielsweise Fotografien, Reiseberichte, Tagebuchaufzeichnungen, persönliche Briefe, Eindrücke, Vorstellungen und Gefühle. Ein Online-Zugriff auf diese Daten berührt daher fast regelmäßig Aspekte, die den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffen und damit einem Zugriff des Staates entzogen sind. Der notwendige Schutz dieser Daten war nicht zuletzt ein Grund für die Novellierung der Regelungen zu den verdeckten Ermittlungsmethoden in der Strafprozessordnung (vgl. dazu Ziff. 4.2).
In der Anwendungspraxis wird sich ein absoluter Schutz dieser Daten – dessen Notwendigkeit das BVerfG mehrmals hervorgehoben hat – allein durch technische Mittel, wie z.B. vorab definierte Suchkriterien kaum realisieren lassen. Suchkriterien können nie so gezielt eingesetzt werden, dass ohne Durchsuchung des Gesamtdatenbestandes und unter Ausklammerung des Kernbereichs ausschließlich nach terroristischen Aktivitäten gesucht wird. Ein automatisierter Kernbereichsschutz ist somit nicht realisierbar.
Der Einsatz der sog. Remote-Forensic-Software wird regelmäßig zu erheblichen Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung führen. Es sind deshalb an die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Befugnis besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf auch, dass von Seiten der Bundesregierung das Thema E-Government vorangetrieben wird. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen werden teilweise sogar gezwungen, über das Internet mit der Verwaltung zu kommunizieren. Es wird außerdem auf die Gefahren des Internet hingewiesen und Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen werden angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Datenverarbeitung vor unberechtigten Zugriffen und Datenklau geschützt ist. Dazu sollen z.B. Verschlüsselungsmechanismen, Firewalls und andere Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt bzw. ergriffen werden. Es kann dann nicht Sinn staatlichen Handelns sein, dass dieser Methoden anwendet, die genau solche Sicherungen umgehen und nicht einmal über ihm bekannte Schwachstellen und Risiken informiert. Da der Staat sich aber Möglichkeiten verschafft, die Maßnahmen zu umgehen, dokumentiert er, dass ihm bekannte Sicherheitslücken existieren.
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Zum 1. Januar 2008 ist die Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde auch die sogenannte Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate eingeführt. Dieses Gesetzgebungsverfahren hat zu breiten öffentlichen Diskussionen geführt. Nicht in allen Bereichen wurde eine datenschutzgerechte Lösung gefunden.
Ziel des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (ABlEG 2006/L 105/54 Abs. 11) sollte ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden sein – so die Einleitung zum Gesetzentwurf (BTDrucks. 16/5846). Damit sollte sowohl auf technische Neuerungen als auch auf Schwierigkeiten der Strafverfolgungspraxis bei Anwendung der bisherigen Regelungen reagiert werden. Handlungsbedarf ergab sich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG. Schließlich setzt dieses Gesetz die Richtlinie 2006/24/EG in innerstaatliches Recht um, die die Vorratsspeicherung von Daten verlangt, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt werden.
Insbesondere die sog. Vorratsdatenspeicherung hat eine intensive Debatte ausgelöst, die durch den Gesetzesbeschluss noch nicht beendet wurde. Auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat die Problematik mehrmals diskutiert und in ihren Entschließungen die Anforderungen des informationellen Selbstbestimmungsrechtes an die Ausgestaltung der Ermittlungsmaßnahmen formuliert. (dazu s. Ziff. 10.3 und Ziff. 10.7)
Durch die Neuregelungen sind für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen getroffen worden, die dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dienen. Nicht immer geschieht dies im notwendigen Maße. Zum Teil wurden die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen – vor allem auf Verlangen der Forderungen des Bundesrates – wieder abgeschwächt. Dies gilt etwa für die Berichte über die angeordneten Maßnahmen. Diese sind weiterhin nicht so differenziert, dass sie Grundlage einer effektiven Evaluierung sein können.
4.2.1
Überwachung der Telekommunikation
Zwar erfolgt eine Fülle von Änderungen in den Regelungen zu Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis, allerdings ergeben sich nur begrenzt Veränderungen im sachlichen Anwendungsbereich. Auch nach der Neuregelung ist der Katalog von Straftaten, die zum Einsatz von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung führen können, sehr umfangreich. Ein gewisses Korrektiv zur Schwere des Grundrechtseingriffs ergibt sich aus der im Gesetz formulierten Beschränkung, dass auch im Einzelfall die Tat schwer wiegen muss. Inwieweit dies die Zahl der Überwachungsmaßnahmen beeinflussen kann, wird erst die zukünftige Praxis ergeben. Die dafür notwendigen Informationen werden jedoch auch weiterhin nur begrenzt zur Verfügung stehen.
Die Regelung zur Berichterstattung über angeordnete Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen enthält weiterhin keine Angaben dazu, ob die Überwachungsmaßnahme Ergebnisse gebracht hat, die für das weitere Verfahren relevant sind. Dies wäre aber Voraussetzung für sinnvolle Evaluierungsprojekte. Zwar hat nunmehr der Staatsanwalt nach Abschluss der Maßnahme dem Gericht über den Verlauf und die Ergebnisse zu berichten. Allerdings bleibt im Gesetz offen, welche Konsequenzen aus diesem Bericht zu ziehen sind. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BTDrucks. 16/5846 S. 48) genannte Möglichkeit einer Erfolgskontrolle, um die daraus resultierenden Erfahrungen bei künftigen Entscheidungen berücksichtigen zu können, erscheint sehr vage.
Im Gesetz ist nach dem Wortlaut des § 100a Abs. 4 StPO ein Kernbereichsschutz formuliert.
| § 100a Abs. 4 StPO
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Abs. 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. |
Weiterhin nicht im Gesetz klargestellt wurde, was mit den Daten geschieht, die aufgrund der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft erhoben wurden, dann aber die nachträgliche richterliche Genehmigung der Maßnahme versagt wird. In diesen Fällen ist eigentlich davon auszugehen, dass die richterliche Anordnung auch zum Zeitpunkt der Eilandordnung nicht ergangen wäre – damit hätten die Daten nicht erlangt werden können. Die Datenschutzbeauftragten hatten verlangt, dann sollten diese vernichtet werden. Jetzt bleibt es bei der Verschiebung auf den erkennenden Richter – ob die Daten verwertet werden – obwohl die Grundlage für die Erhebung weggefallen ist. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte hier noch die Verwertung der zwischenzeitlich erlangten Daten beschränkt auf die Fälle, in denen Gefahr im Verzug bestand. Die zunächst vorgesehene Entscheidung durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht über eine Verlängerung der Anordnung über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen.
Auch die Neuregelung der Benachrichtigungspflichten kann nicht alle Defizite der bisherigen Regelungen beseitigen. So sind über das Abhören von Wohnungen z.B. die „erheblich mitbetroffenen Personen“ zu benachrichtigen. Es fehlen jegliche Konkretisierungen zur Bestimmung dieses Begriffs.
Auch die sich an eine Benachrichtigung anschließende Frist von nur 14 Tagen, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen, erscheint kurz. Häufig wird der Benachrichtigte davon überrascht sein. Dann hat er kaum Zeit, etwa sich anwaltlich beraten zu lassen, ob er die Möglichkeit der Überprüfung wahrnehmen soll.
Dies sind nur einige Beispiele, wie der Gesetzgeber die Gelegenheit ungenutzt gelassen hat, eine ausgewogene Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung zu treffen.
4.2.2
Schutz von Berufsgeheimnisträgern
Systematisch neu geregelt wurde der Schutz von Berufsgeheimnissen. Dazu wurde ein § 160a neu in die StPO eingeführt, der für alle Ermittlungsmaßnahmen gilt, von denen Personen betroffen sind, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
| § 160a StPO
(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. (2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3 b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen , dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt. |
Zukünftig wird differenziert zwischen Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten einerseits sowie den anderen einem beruflichen Zeugnisverweigerungsrecht unterliegenden Gruppen. Grundsätzlich halte ich eine solche Differenzierung nicht für ausgeschlossen. Das Vertrauensverhältnis – das mit dem jeweiligen Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden soll – ist ja auch unterschiedlich verankert. Schließlich gibt es auch keine absolute Gleichsetzung von Vertrauensverhältnissen im Rahmen der Strafbarkeit von Verletzung von Privatgeheimnissen mit dem Kreis der Gruppen, die auch ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren haben. Ob die getroffene Differenzierung in der Praxis zu sachgerechten Ergebnissen führt, wird sich zeigen müssen.
4.2.3
Vorratsdatenspeicherung
Das Gesetz greift zunächst die von der EG-Richtlinie 2006/24/EG vorgegebene Mindestspeicherfrist der Verbindungsdaten von sechs Monaten auf. Andererseits geht es aber auch über die Vorgaben der Richtlinie, diese Daten zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten einzusetzen, hinaus. Dies gilt insbesondere für die Verwendungsmöglichkeiten der gespeicherten Daten. Im Telekommunikationsgesetz ist die Verwendung nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt. Zusätzlich ist auch eine Verwertung dieser Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr sowie für die Nachrichtendienste möglich.
Zwar gilt die Speicherungspflicht nur für jeweils die Verbindungsdaten, die der Anbieter auch für eigene Zwecke verarbeitet, aber dies ist im Kontext der Verpflichtung über die vom Betreiber zu speichernden Daten über Anschlusskennungen und Anschlussinhaber zu sehen. Diese Grunddaten sind auch dann zu speichern, wenn sie für betriebliche Zwecke des Providers nicht benötigt werden. Damit wird in aller Regel jegliche Kommunikation auch im Internet nachvollziehbar sein.
Gegen das Gesetz – insbesondere aufgrund der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung – sind eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden anhängig.
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts ist das Personenstandsregister künftig automatisiert zu führen. Um sicherzustellen, dass über einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren verlässlich Auskünfte gegeben werden können, sind hohe Anforderungen an die technische Umsetzung zu stellen.
Das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I, S. 122) beinhaltet als wesentliche Änderung, dass die früheren Personenstandsbücher ab dem 1. Januar 2009 als automatisierte Personenstandsregister zu führen sind. Das gilt sowohl für das eigentliche „Hauptregister“ als auch für das Sicherungsregister.
| § 3 Abs. 2 Satz 2 PStRG
Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt.
Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern. |
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. Juni 2006 (BTDrucks. 16/1831) enthielt in § 3 Abs. 2 Satz 3 noch die Vorgabe, dass jede Beurkundung mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des Standesbeamten zu versehen ist. In der Begründung zur Führung der Personenstandsregister hieß es dazu:
| § 3 Abs. 2 Satz 3
Der Entwurf sieht vor, dass die in § 3 bezeichneten Personenstandsregister „elektronisch“ geführt werden. Das bisherige Papierbuch gehört damit der Vergangenheit an. Ausschlaggebend für den Sinneswandel gegenüber dem noch am Papierbuch festhaltenden Vorentwurf von 1996 ist die fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiet der elektronischen Medien mit neuen Sicherungsmöglichkeiten .... Das vorstehend angesprochene neue Sicherungselement ist der jeweilige Abschluss beurkundender Eintragungen mit der „dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur“ des Standesbeamten. |
Bedauerlicherweise ist dieser Satz 3 des § 3 Abs. 2 im Zuge der Bundesratsbeteiligung gestrichen worden.
Das verabschiedete Gesetz gibt keine näheren Vorgaben zur Umsetzung des automatisierten Registers, sondern bestimmt in § 73, dass dies in einer bundesrechtlichen Verordnung geregelt werden soll.
Im Frühjahr 2007 wurde mit den Vorarbeiten für eine Technische Personenstandsverordnung (TPStV) begonnen. Das HMDIS hat meine Dienststelle dankenswerterweise von Beginn an in die Überlegungen für die Vorgaben der technischen Umsetzung der automatisierten Personenstandsregister miteinbezogen.
In dem Entwurf der TPStV vom 17. Oktober 2007 war die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur für den beurkundenden Standesbeamten vorgesehen. Das begrüße ich sehr. In einigen Punkten sehe ich jedoch noch Änderungsbedarf.
Das Personenstandswesen ist der Anker für wichtige gesellschaftliche und rechtliche Anliegen der Bürger und des Staates. Fragen der Herkunft und damit einhergehende rechtliche Konsequenzen im Erbrecht und anderen Gebieten betreffen den Bürger direkt. Das Personenstandswesen muss für solche Fragen mehr als hundert Jahre verlässliche Auskunft geben können. Aber auch der Staat baut auf diese Daten auf. Neben den Meldedaten betrifft es insbesondere die Ausstellung von Ausweisdokumenten. Wenn die Dokumente aus dem Personenstandswesen keine zutreffenden Informationen bieten, sind die Ausweisdokumente folglich auch fehlerhaft. Sie können trotz hoher Fälschungssicherheit und Zuordnung zur Person, für die der Ausweis ausgestellt wurde, falsch sein. Aus all diesen Gründen nimmt das Personenstandswesen nach meiner Auffassung einen herausragenden Stellenwert ein. Dies muss bei der Umsetzung des Gesetzes durch die TPStV Berücksichtigung finden.
Damit die elektronischen Daten für einen möglichst langen Zeitraum zur Verfügung stehen, hatte das HMDIS Überlegungen zu einer möglichen Umsetzung des Gesetzes in einer hessischen Arbeitsgruppe erarbeitet, zu der ich ebenfalls gehörte. Diese Vorarbeit und das Ergebnis des Projekts „Archisafe“ lassen eine Lösung sinnvoll erscheinen, die von dem in dem Entwurf formulierten Ansatz XML-basierter Register abweicht. Ich halte das „Kombimodell PDF/A plus XML“ für die richtige Lösung. In diesem Fall werden die Dokumente selbst als pdf-Dokumente und die Metadaten im XML-Format gespeichert. Metadaten sind u.a. die wesentlichen Informationen aus dem Dokument (Name, Geburtsdatum usw.) und Informationen zur Erstellung und Verwendung des Dokumentes. Mit dem pdf-Format können insbesondere die Anforderungen an die qualifizierte Signatur der Dokumente, als auch an eine korrekte Darstellung der Dokumente gut erfüllt werden. Die Metadaten erlauben es, die Register einfach in automatisierte Verwaltungsabläufe zu integrieren.
In einem Punkt habe ich jedoch weiter erhebliche Zweifel, dass das Konzept der Führung der Personenstandsregister den richtigen Weg beschreibt. Ich halte die Festlegung auf eine ausschließlich elektronische Langzeitarchivierung für falsch. Es gibt noch keine Erfahrungen, für welche Zeiträume elektronische Dokumente tatsächlich verkehrsfähig, also insbesondere lesbar, vorgehalten werden können. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Dokumente sollte man sich ohne positive Erfahrungen nicht für diesen Weg entscheiden. Es ist nach meiner Meinung zum jetzigen Zeitpunkt unverzichtbar, analog der im Entwurf vorgesehenen Regelung zu Sammelakten eine Archivierung zu Sicherheitszwecken mit Mikrofilm oder vergleichbar sicherem Medium auch für das Register vorzuschreiben oder zumindest zuzulassen. Dafür werde ich mich im weiteren Verfahren einsetzen.
Ich werde weiterhin das Verfahren begleiten und hoffe, dass die gute Zusammenarbeit mit dem HMDIS zu einem für den Bürger guten Ergebnis führt.
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