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Eine Befreiung von dem Studienbeitrag hessischer Studierender ist zwar u.a. möglich, wenn er die Pflege eines nahen Angehörigen nachweist. Der Nachweis darf aber nicht dazu führen, dass die Hochschulverwaltung dabei Informationen über Krankheiten und Ähnliches des betroffenen Angehörigen erfährt, es sei denn, dieser hat darin eingewilligt.
Die AOK ließ mir eine Anfrage zukommen, die für alle hessischen Hochschulen Bedeutung hat:
Nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 des erstmals im Wintersemester 2007/2008 wirksamen Hessischen Studienbeitragsgesetzes (HStubeiG) muss die Hochschule den Studierenden auf dessen schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht befreien, wenn er die Pflege eines nahen Angehörigen nachweist.
| § 6 Abs. 5 Nr. 2 HStubeiG
Die Hochschulen befreien darüber hinaus Studierende von der Beitragspflicht oder ermäßigen die Höhe des Studienbeitrages, wenn die Erhebung des Beitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei |
Die AOK legte zur Frage der notwendigen Angaben bezüglich der Pflegesituation ein Antragsformular der Hochschule Darmstadt vor, das als Nachweis eine Bescheinigung des MDK über die Pflegestufe und die Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit der Pflege des Angehörigen verlangte.
Die AOK äußerte dazu aber erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken: Damit würden sensible Daten über den betroffenen Angehörigen offenbart, auch könne der MDK nur die Pflegestufe intern bestätigen, die Bescheinigung selbst könne nur die AOK gegenüber dem Antragsteller ausstellen.
Da diese Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Umfanges des vom Gesetz geforderten Pflege-Nachweises alle hessischen Hochschulen betraf, habe ich zur Klärung und Suche nach praktikablen Lösungen den Arbeitskreis der Datenschutzbeauftragten der hessischen Hochschulen beteiligt.
Rechtlich war dabei der Begriff „nachweisliche Pflege“ in § 6 Abs. 5 Nr. 2 Studienbeitragsgesetz zu interpretieren unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes der Erforderlichkeit, wie er - mangels anderweitiger Sondervorschriften - in § 11 Abs. 1 HDSG zum Ausdruck kommt.
| § 11 Abs. 1 HDSG
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Daten verarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Datenübermittlung muss nur bei einer der beteiligten Stellen vorliegen. |
Mit der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Nr. 2 HStubeiG wollte der Gesetzgeber einen Nachweis vorsehen für die Behauptung des Antragstellers, er pflege einen nahen Angehörigen. Die datenschutzrechtlichen Probleme waren ihm dabei offenbar nicht bewusst. Personenbezogene Gesundheitsdaten gehören nämlich nach § 7 Abs. 4 HDSG zu den sog. sensitiven Daten, deren Verarbeitung nur unter engen Voraussetzungen zugelassen ist.
| § 7 Abs. 4 HDSG
Soweit nicht eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben vorsieht oder zwingend voraussetzt, darf eine Verarbeitung nur nach §§ 33 bis 35 und 39 erfolgen. Im übrigen ist eine Verarbeitung aufgrund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt und der Hessische Datenschutzbeauftragte vorab gehört worden ist. |
Der mir dann übermittelte Vorschlag des erwähnten Arbeitskreises zur Lösung des Problems sah drei Verfahrensarten vor, die ich alle für datenschutzrechtlich konform ansah:
Den Hochschulen bleibt es überlassen, diese Lösungen in dem entsprechenden Antragsformular zu berücksichtigen.
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Gebührenbeauftragte des Hessischen Rundfunks dürfen bei der Fahndung nach Schwarzhörern oder -sehern keine Nachbarn befragen.
Im Berichtsjahr musste ich das Verhalten eines Gebührenbeauftragten des HR, der sich unzulässiger Recherchemaßnahmen bedient hatte, förmlich beanstanden.
Eine Bürgerin hatte sich darüber beschwert, dass ein Rundfunkgebührenbeauftragter bei ihren Nachbarn Erkundigungen über sie eingeholt habe. Nach meinen Ermittlungen hatte sich der Beauftragte, nachdem er die Beschwerdeführerin mehrfach nicht in ihrer Wohnung angetroffen hatte, bei Nachbarn nach ihrem Aufenthalt erkundigt und dabei die Auskunft erhalten, dass sie zusätzlich noch eine Wohnung im Nachbarhaus bewohne. Daraufhin warf er in einen Briefkasten, von dem er vermutete, dass er zu der fraglichen Wohnung gehörte, auf dem sich aber kein Namensschild der Betroffenen befand, eine an sie gerichtete Benachrichtigungskarte ein.
Damit hatte der Rundfunkgebührenbeauftragte gleich zweifach gegen das Datenschutzrecht verstoßen: Er hatte rechtswidrig personenbezogene Daten bei privaten Dritten erhoben und rechtswidrig personenbezogene Daten an private Dritte übermittelt.
Der HR bzw. seine Gebührenbeauftragten sind verpflichtet, personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HDSG). Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz. Er gewährt den Landesrundfunkanstalten oder ihren Gebührenbeauftragten jedoch nicht die Befugnis, Informationen über evtl. oder tatsächlich Gebührenpflichtige bei Nachbarn einzuholen. Im Gegenteil: Aus § 4 Abs. 5 Satz 2 RGebStV ergibt sich, dass der Gebührenbeauftragte allenfalls Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, befragen darf.
| § 12 Abs. 1 Satz 1 HDSG
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Werden Daten nicht über eine bestimmte Person, sondern über einen bestimmbaren Personenkreis, etwa durch Videoüberwachung, erhoben, dann genügt es, wenn er die seinen schutzwürdigen Belangen angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. |
| § 4 Abs. 5 RGebStV
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. |
Auch das HDSG bietet keine Rechtsgrundlage für eine Befragung der Nachbarn. Es kann dahingestellt bleiben, ob die allgemeinen Erhebungsvorschriften des HDSG neben den Spezialregelungen des RGebStV überhaupt anwendbar sind. Öffentliche Stellen dürfen gemäß § 12 Abs. 3 HDSG bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs Daten ohne Kenntnis des Betroffenen nur erheben, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies im Einzelfall gebietet oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Diese Anforderungen können Befragungen von Nachbarn zur Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht niemals erfüllen.
| § 12 Abs 3 HDSG
Beim Betroffenen und bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies im Einzelfall gebietet oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, zwingend voraussetzt. |
Wenn der Gebührenbeauftragte tatsächliche Anhaltspunkte hatte, dass die Betroffene ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithielt ohne ihre Anzeigepflicht zu erfüllen, wäre eine Melderegisterauskunft nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV in Betracht gekommen. Dann hätte sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnung im Nachbarhaus nicht gemeldet war. Möglicherweise wäre dadurch der zweite datenschutzrechtliche Verstoß vermieden worden.
| § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV
Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 angezeigt haben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte bei den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Besondere melderechtliche Regelungen des Landesrechts, die eine Übermittlung von Daten an Landesrundfunkanstalten oder die aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 von ihnen beauftragte Stelle zulassen, bleiben unberührt. |
Der Gebührenbeauftragte hatte nicht nur rechtswidrig personenbezogene Daten erhoben, sondern auch rechtswidrig personenbezogene Daten übermittelt. Er verstieß gegen §§ 11 Abs. 1 und 16 Abs. 1 HDSG.
Durch das Einwerfen einer an die Beschwerdeführerin adressierten Benachrichtigung in einen fremden Briefkasten offenbarte er privaten Dritten, dass die Betroffene keine Rundfunkgeräte angemeldet hatte und der HR deshalb gebührenrechtlich gegen sie ermittelte. Weder auf dem Briefkasten noch auf dem Klingelschild des Nachbarhauses befand sich ihr Name. Sie bestritt, dort zu wohnen und war dort nicht gemeldet. Nach ihren Angaben hatte sie keinen Zugang zu dem Briefkasten. Bei der Benachrichtigung handelte es sich somit um die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs, nämlich an die Besitzer der Wohnung/des Briefkastens. Diese Datenübermittlung war weder für die Aufgabenerfüllung des Hessischen Rundfunks erforderlich, noch hatten die Besitzer des Briefkastens ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Benachrichtigung. Die Datenübermittlung erfüllte somit weder die Anforderungen des § 11 Abs. 1 noch des § 16 Abs. 1 HDSG für Datenübermittlungen an private Dritte und war daher rechtswidrig.
| § 11 Abs. 1 HDSG
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Daten verarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Datenübermittlung muss bei einer der beteiligten Stellen vorliegen. |
| § 16 Abs. 1 HDSG
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist über §§ 11 und 13 hinaus zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. |
Auf meine Beanstandung hin teilte mir der HR mit, dass er den Vorgang zum Anlass genommen habe, die Rundfunkgebührenbeauftragten noch einmal nachdrücklich auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen. Es sei insbesondere angeordnet worden, Besucherkarten nur so zu verwenden, dass personenbezogene Daten nicht an private Dritte übermittelt werden.
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Handwerksinnungen und Ausbildungsbetriebe dürfen die Ergebnisse von Einstellungstests nur mit schriftlicher Einwilligung des Ausbildungsplatzbewerbers an andere Betriebe weitergeben.
Ein Ausbildungsplatzbewerber beschwerte sich darüber, dass eine Handwerksinnung die Ergebnisse der Einstellungstests von Ausbildungsbetrieben an andere Ausbildungsbetriebe weitergebe. Die daraufhin durchgeführte Überprüfung ergab, dass die Innung regelmäßig die Ergebnisse der Einstellungstests von Ausbildungsbetrieben ohne Einwilligung der Bewerber an andere Ausbildungsbetriebe der Innung übermittelte und damit gegen das Datenschutzrecht verstieß.
7.3.1.1
Verfahren
Die Innung hatte in Kooperation mit Dritten einen Einstellungstest entwickelt, den Mitgliedsbetriebe bei der Geschäftsstelle der Innung anfordern konnten. Der Test blieb ein Jahr lang, d.h. innerhalb einer „Auswahlsaison“, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres reichte, inhaltlich unverändert. Der Ausbildungsbetrieb führte den Test durch und schickte im Anschluss daran den ausgefüllten Testbogen an die Innungsgeschäftsstelle. Die Geschäftsstelle veranlasste die Auswertung durch einen beauftragten Lehrer einer Berufsschule. Das Auswertungsergebnis und der überlassene Einstellungstest wurden zusammen mit einer Empfehlung der Innung dem Ausbildungsbetrieb zugeleitet. Eine Kopie des Auswertungsergebnisses verblieb in der Geschäftsstelle der Innung und konnte von anderen Innungsmitgliedern angefordert werden, die das Testergebnis dann in ihrem Auswahlverfahren berücksichtigten und den Ausbildungsplatzbewerber entsprechend informierten.
In ihrer Stellungnahme teilte mir die Handwerksinnung mit, die Ergebnisse der Einstellungstets seien nur weitergeleitet worden, wenn ihr durch Aussage des Ausbildungsbetriebes nachgewiesen worden sei, dass der Ausbildungsplatzbewerber im Bewerbungsgespräch diesem Verfahren zugestimmt habe. Im Beschwerdefall war der Bewerber vom Ausbildungsbetrieb mittels eines Formblattes lediglich gefragt worden, ob er schon einmal an dem Test teilgenommen habe. Die Frage war verbunden mit dem Hinweis, wenn er mit Ja antworte, könne der Ausbildungsbetrieb das Ergebnis bei der Innung anfordern.
7.3.1.2
Verstoß gegen das Datenschutzrecht
Im Laufe des Prüfungsverfahrens ergab sich mit Klärung des Sachverhalts die Notwendig, das RP Darmstadt, das als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Mitgliedsbetriebe der Innung zuständig ist, einzuschalten. Das RP teilt meine Auffassung, dass das Verfahren rechtswidrig war.
Zu den Aufgaben der Innung gehört zwar die Regelung und Überwachung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 HandwO). Die Durchführung von Einstellungstests der Mitgliedsbetriebe zählt dazu jedoch nicht. Entgegen ihrer Annahme verarbeitete die Innung in diesem Verfahren keine personenbezogenen Daten für sich selbst und war daher keine Daten verarbeitende Stelle i.S.v. § 2 Abs. 3 HDSG. Sie wurde bei der Auswertung des Einstellungstests datenschutzrechtlich im Auftrag der Ausbildungsbetriebe tätig. Der Lehrer der Berufsschule wertete den Test in einem Unterauftragsverhältnis für die Ausbildungsbetriebe aus. Da die Ausbildungsbetriebe als nicht-öffentliche Stellen nicht dem HDSG unterliegen, galt für das Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb einerseits und Innung sowie Berufsschullehrer andererseits § 11 BDSG. Herr der Daten des Einstellungstests war der Ausbildungsbetrieb, der den Test durchführte. Die Innung und der Lehrer durften die Daten nur im Rahmen der Weisung des Ausbildungsbetriebes verarbeiten.
Ein Ausbildungsbetrieb darf die Ergebnisse von Einstellungstests nur an andere Ausbildungsbetriebe übermitteln, wenn er durch ein Gesetz oder die Einwilligung des Bewerbers dazu ermächtigt ist. Eine besondere Befugnisnorm für die Übermittlung der Testergebnisse ohne Einwilligung der Bewerber existiert nicht. Das BDSG bietet ebenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung ohne Einwilligung der Betroffenen. Die Datenübermittlung erfüllt keinen der Erlaubnistatbestände des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG. Sie dient weder der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen, noch ist sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Ausbildungsbetriebes der den Test durchgeführt hat, erforderlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG sind gleichfalls nicht erfüllt. Die Übermittlung könnte zwar zur Wahrung berechtigter Interessen des anfragenden Ausbildungsbetriebes erforderlich sein, es besteht aber Grund zu der Annahme, dass der Bewerber ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Auch wenn bei der Wiederholung eines Tests Lerneffekte die Verlässlichkeit des zweiten Testergebnisses verfälschen können, ist doch kein Bewerber – sei es ein Ausbildungsplatzbewerber oder ein Arbeitsplatzbewerber – verpflichtet, die Ergebnisse eines gleichen oder ähnlichen Tests aus einer Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber zu offenbaren.
| § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG
Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, ... |
Auf ihren Wunsch habe ich die Handwerksinnung bei der Formulierung einer rechtswirksamen Einwilligungserklärung beraten. Zudem habe ich ihr empfohlen, um eine freie Entscheidungssituation zu gewährleisten, die Erklärung nicht, wie vorgesehen, auf dem Testbogen einzuholen. Die Betroffenen sind Jugendliche, die in der Regel im rechtsgeschäftlichen Verkehr unerfahren sein dürften und zudem unter Prüfungsdruck stehen. Eine überlegte und freie Entscheidung kann unter diesen Bedingungen kaum erwartet werden. Ich habe der Innung daher geraten, den Bewerbern den Erklärungsvordruck mit der Einladung zum Einstellungstest zuzusenden. Schließlich habe ich die Innung darauf hingewiesen, dass sie im Auftrag der Ausbildungsbetriebe nur Kopien von Testergebnissen speichern darf, bei denen die Bewerber in die Übermittlung eingewilligt haben.
| § 4a Abs. 1 BDSG
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
Werden personenbezogene Daten beim Betroffnen erhoben, so ist er ... von der verantwortlichen Stelle ... auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. |
| § 29 Abs. 1 HDSG
Alle Daten verarbeitenden Stellen und ihre Auftragnehmer sind verpflichtet, den HDSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere
|
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