Kernpunkte des 36. Tätigkeitsbericht


  1. Der Datenschutz hat in der Gegenwart einen schweren Stand. Der Gesetzgeber neigt zunehmend dazu, sich über Datenschutzbelange hinwegzusetzen. Die Abwehrkomponente des Datenschutzes droht in der Flut gesetzlicher Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterzugehen. Die Schutzkomponente wird durch staatliche Maßnahmen unterlaufen (siehe Kernpunkt 4). Die Zugangskomponente des Datenschutzes ist so schwach ausgeprägt, dass es an informationeller Ausgewogenheit fehlt (Ziff. 1).
  2. Der öffentliche Bereich, für den der Hessische Datenschutzbeauftragte zuständig ist, reicht über den hoheitlichen Bereich hinaus. Er erstreckt sich auf alle Bereiche, in denen öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden und deshalb Grundrechte gelten. Dazu zählen alle Aufgaben, die im Allgemeininteresse liegen – von der Daseinsvorsorge bis hin zur sog. Verwaltungsmittlung (Ziff. 2).
  3. Innerhalb des von der Europäischen Union gestalteten Raums der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit sind Datenschutzfragen bei Aufenthalt und Ausweisung von EU-Ausländern und bei der Suche von Straftätern zunehmend in europäischer Zusammenarbeit zu lösen. Nicht nur der räumliche Bereich, sondern auch die Qualität der Zusammenarbeit befindet sich in stetiger Weiterentwicklung. In den mit der Datenschutzberatung und -kontrolle befassten europäischen Gremien arbeitet der Hessische Datenschutzbeauftragte als Ländervertreter mit (Ziff. 3).
  4. Aus der Fülle der modernen Datenzugriffe ragen die Online-Überwachungen und -Durchsuchungen heraus. Solche Maßnahmen führen zu erheblichen Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Deshalb sind an deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Vor allem aber sind für die Online-Durchsuchungen datenschutzpolitisch fragwürdig. Die vom Staat geförderten E-Government-Projekte sind die Beteiligten nur im Umfeld einer geschützten und sicheren Kommunikation attraktiv. Gefährdet der Staat selbst die Sicherheit durch für Online-Durchsuchungen bewusst offen gehaltene, aber nicht bekannt gegebene Sicherheitslücken, gefährdet er zugleich die Akzeptanz dieser Projekte (Ziff. 4.1).
  5. Sollen die neuen Zentralisierungs- und Konzentrationstendenzen auf Landesebene aber auch länderübergreifend nicht behindert, sondern datenschutzrechtlich gestaltet werden, ist die Weiterentwicklung des Hessischen Datenschutzgesetzes erforderlich (Ziff. 5.1).
  6. Veröffentlichungen personenbezogener Daten im Internet sind wegen der vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten und der Verkürzung der Individualrechte der Betroffenen von neuer Qualität. Sollen Veröffentlichungen mit einer Einwilligung der Betroffenen erfolgen, muss eine Aufklärung über Risiken vorangehen. Auch vor der Schaffung von Rechtsgrundlagen für solche Veröffentlichungen sind Risiken und Nutzen sorgfältig abzuwägen und im Zweifel datensparsame Lösungen zu wählen (Ziff. 5.1.2, 5.7.1 und 5.8.8).
  7. Auf die in jüngster Zeit bekannt gewordenen Fälle von Misshandlung und Vernachlässigung von Kleinkindern hat der hessische Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes reagiert. Das Datenschutzkonzept sieht einen sensiblen und am Kindeswohl orientierten, streng zweckgebundenen Umgang mit den Daten der Kinder, Eltern und Ärzte vor. Eine Evaluation der Wirksamkeit der neuen Datensammlungen und Datenflüsse ist rechtlich dringend geboten (Ziff. 5.8.2).
  8. Auch im Zusammenhang mit der Gewährung von (Sozial-)Leistungen oder der Befreiung von Gebühren oder Verpflichtungen dürfen nur diejenigen Daten erhoben oder übermittelt werden, die zur Entscheidung über den Anspruch jeweils erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Gesundheits- oder Sozialdaten. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist hier lediglich zulässig, soweit die Daten nicht zuverlässig beim Anspruchsteller erhoben werden können und sie für die Entscheidung über den Anspruch erforderlich sind (Ziff. 5.6.3, 5.9.1, 5.9.2, 7.1.1).
  9. Die Notwendigkeit der vollständigen Löschung auf Speichermedien  war eines der Themen der Beratungen im Bereich der Technik. Dieses Problem ist von erheblicher praktischer Relevanz, weil nicht nur Rechner und PDAs, sondern sehr viel mehr technische Geräte heute Speichermedien enthalten (Ziff. 8.2).
  10. Die Zusammenhänge beim Einsatz für Verwaltungszwecke geeigneten Signaturen sind kompliziert. Die Entscheidung, welche Signatur für welche Zwecke eingesetzt werden soll, hat neben der Rechtswirkung der Signatur auch den unterschiedlichen Aussagewert der Signaturprüfung in die Betrachtung einzubeziehen (Ziff. 8.1).


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Stand: 12.02.2008