6. Stiftungsaufsicht


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Stand: 09.03.2009

 
 

6.1 Hessisches Stiftungsverzeichnis


Mit der im September 2007 in Kraft getretenen Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes wurde die Bereitstellung auch von personenbezogenen Daten zu Hessischen Stiftungen im Internet ermöglicht. Bei der Entwicklung des IT-Verfahrens zum Abruf der Daten durch die Öffentlichkeit und die Stiftungsaufsicht habe ich darauf hingewirkt, dass datenschutzrechtliche Belange berücksichtigt und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Auswirkungen der Veröffentlichung im Internet weitgehend vermieden werden.

Im Jahr 2007 hatte ich mich im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des HStiftG gegen eine Aufnahme der Namen für die Stiftung vertretungsberechtigter Personen in den Datenkatalog ausgesprochen, der im Internet zur Einsicht bereitgestellt wird (§ 17a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6).

§ 17a Abs. 1 bis 3 HStiftG

(1) Für Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes führen die Aufsichtsbehörden ein Stiftungsverzeichnis.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

  1. der Name der Stiftung,
  2. die Rechtsnatur der Stiftung,
  3. der Sitz der Stiftung,
  4. der Zweck der Stiftung,
  5. die Anschrift der Stiftung,
  6. die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
  7. das Datum der Anerkennung,
  8. die zuständige Aufsichtsbehörde.

Änderungen hat die Stiftung der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Das Stiftungsverzeichnis ist allgemein zugänglich. Es kann im Internet veröffentlicht werden. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.


Hintergrund meines Votums war, dass durch die freie Einstellung der Daten im Internet Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen ermöglicht werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Daten infolge der freien Einstellung ins Internet durch Suchmaschinen recherchierbar sind. Dadurch können Rechte der Betroffenen auf Änderung oder Löschung von Daten nicht sichergestellt werden, weil die Daten im Internet vielfältig verfügbar gehalten bleiben. In diesem Fall können auch dem ursprünglichen Zweck nicht entsprechende Auswertungen nicht verhindert werden (vgl. 36. Tätigkeitsbericht, Ziff. 5.1.2.4).

Der Gesetzgeber hat sich meinem Votum nicht angeschlossen. Bei der (Fort-)Entwicklung des Verfahrens zur Bereitstellung der Daten im Internet war ich beteiligt. Die vom HMDIS in Auftrag gegebene IT-Lösung hat bereits im Ansatz einen Großteil der befürchteten Probleme vermieden: Das Portal-basierte Verfahren führt dazu, dass die bereitgestellten Daten nicht einfach von Suchmaschinen abgegriffen werden können. Die Daten werden nicht wie auf einer Internetseite offen bereitgestellt, sondern die gewünschten Informationen sind erst nach einer Anmeldung einzusehen.

Durch die Gestaltung des Verfahrens und die vorgesehenen Suchabfragen ist sichergestellt, dass dem Zweck der Bereitstellung der Daten nicht entsprechende Abfragen, wie z.B. die Eingabe des Namens einer vertretungsberechtigten Person zur Suche ob die Person mehrere Stiftungen vertritt, nicht möglich sind.

Der Fragebogen, mit dem bei den Stiftungen Angaben zur Aktualisierung des Hessischen Stiftungsverzeichnisses abgefragt werden sowie das Anschreiben hierzu an die Stiftungen, wurden auf meine Anregung hin überarbeitet. Die Pflichtangaben nach § 17a Abs. 2 sind nunmehr von den freiwilligen Angaben deutlich getrennt und für die freiwilligen Angaben wird die ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung im elektronischen Stiftungsverzeichnis im Internet eingeholt. Werden freiwillige Angaben gemacht, aber nicht in deren Veröffentlichung eingewilligt, stehen diese Angaben nur der Stiftungsaufsicht zur Verfügung.

Nachfragen zu dem mir übersandten Benutzerhandbuch und zum Verfahrensverzeichnis machten deutlich, dass die im Verfahren vorgesehenen Berechtigungen noch nicht exakt den Rechtsgrundlagen entsprachen. Die obere Stiftungsaufsicht beim HMDIS konnte ihren Aufgaben entsprechend zentrale Auswertungen und Statistiken aus dem Kreis aller hessischen Stiftungen veranlassen. Die regional den jeweiligen Regierungspräsidien zugewiesene Stiftungsaufsicht konnte allerdings nicht nur Daten der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Stiftungen verarbeiten, sondern hatte lesenden Zugriff auf alle Daten aller hessischen Stiftungen. Im Zugriff standen nicht nur die ohnehin im Internet jedermann zur Verfügung stehenden Daten des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses, sondern sämtliche die Stiftung betreffende Daten, also z.B. auch Daten zur Finanzlage (Jahresrechnung und Vermögensübersicht). Die Erforderlichkeit dieser Zugriffe konnte nicht belegt werden; die Zugriffsrechte sollen deshalb entsprechend eingeschränkt werden. Zum Ende des Berichtszeitraums befand sich die geänderte Verfahrensversion in der Testphase.

Eine Besonderheit weisen die Regelungen im HStiftG bei den Stiftungen mit Sitz in Frankfurt am Main auf: Teile der Stiftungsaufsicht nimmt hier die Stadt Frankfurt am Main wahr. Dies ergibt sich daraus, dass das Regierungspräsidium Darmstadt von der Delegationsmöglichkeit nach § 28 HStiftG durch Ermächtigung vom 16. September 1966 Gebrauch gemacht hat.

§ 28 HStiftG

Das Regierungspräsidium in Darmstadt wird ermächtigt, die Befugnisse des § 12 für Stiftungen, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben, auf den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu übertragen.


Die Stadt Frankfurt pflegt für Stiftungen mit Sitz in Frankfurt auch die Daten des Stiftungsverzeichnisses nach § 17a. Die Berechtigungen im Verfahren sind so ausgestaltet, dass sowohl das RP Darmstadt als auch die Stadt Frankfurt schreibenden Zugriff auf diese Daten haben.

Nach § 17a Abs. 1 haben die Aufsichtsbehörden das Verzeichnis zu führen. § 28 schafft nur die Rechtsgrundlage für die Delegation der Befugnisse nach § 12 (Unterrichtungs- und Prüfungsrechte) auf die Stadt Frankfurt; das Stiftungsverzeichnis nach § 17a ist nicht erwähnt. Derzeit gibt es keine Rechtsgrundlage für die Einräumung der Berechtigungen für Datenspeicherung und -veränderung der Daten zu Stiftungsverzeichnis an die Stadt Frankfurt – auch wenn die Wahrnehmung der Aufgabe sachgerecht sein mag. Sollte die Aufgabenverteilung weiterhin so gewollt sein, muss das HStiftG entsprechend geändert werden. Bei der nächsten Änderung, die spätestens mit Ablauf der Befristung des Gesetzes (31. Dezember 2012) erfolgen muss, ist dies zu berücksichtigen.

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Stand: 18.03.2009