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Als Beleg für einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht genügt auch eine Bescheinigung über den Empfang von Sozialleistungen – Antragsteller müssen der GEZ nicht mehr den Sozialleistungsbescheid vorlegen.
Rundfunkteilnehmer mit geringem Einkommen können sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Der Personenkreis ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag genau definiert. Antragsberechtigt sind neben Sozialhilfeempfängern u.a. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II und BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern leben. Die Anträge werden zentral von der GEZ für die Landesrundfunkanstalten bearbeitet. Nach der bis Ende August 2008 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 RGebStV musste der Antragsteller durch die Vorlage des Sozialleistungsbescheides im Original oder in beglaubigter Kopie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nachweisen. Die Regelung hat dazu geführt, dass die GEZ über eine in Deutschland einmalige Sammlung von Sozialleistungsbescheiden verfügt. Im Jahr 2007 führte die GEZ laut Geschäftsbericht 2,9 Millionen private befreite Teilnehmerkonten, ca. 50 % davon entfielen auf Sozialhilfe- und Sozialgeldempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Sozialleistungsbescheide enthalten eine Vielzahl äußerst sensibler Angaben, wie z.B. über Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Wohnsituation des Antragstellers, die die GEZ auch nach eigener Einschätzung für die Bearbeitung der Befreiungsanträge nicht benötigt.
Aufgrund der Kritik der Landesdatenschutzbeauftragten an diesem Zustand wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Landesdatenschutzbeauftragten, der Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der Rundfunkreferenten der Landesregierungen sowie Vertretern der Gebührenabteilungen und der Rechtsabteilungen der Landesrundfunkanstalten gebildet, die sich mit einer datenschutzgerechten Gestaltung des Befreiungsverfahrens beschäftigte. Von den Landesdatenschutzbeauftragten wurde auch ein Vertreter meines Hauses in die Arbeitsgruppe entsandt. Die Arbeitsgruppe schlug vor, den Antragstellern alternative datensparsamere Nachweismöglichkeiten für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einzuräumen. Sie empfahl, dem Antragsteller zu gestatten, den Nachweis auch durch eine Bescheinigung des Sozialleistungsträgers, in der dieser lediglich Gewährung und Dauer der Sozialleistung bestätigt, zu führen. Dieser Vorschlag fand Eingang in den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1. September 2008 in Kraft getreten ist. Durch Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages) Nr. 1 des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GVBl. I S. 740, 754) wurde § 6 Abs. 2 RGebStV entsprechend geändert.
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§ 6 Abs. 2 RGebStV
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. |
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Eine Beschwerde führte zur Änderung der Impressumspflicht im Offenen Kanal.
Ein Filmamateur, der regelmäßig im Offenen Kanal seine Filme zeigt, störte sich daran, dass er gesetzlich gezwungen war, am Beginn und am Ende jedes Films seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Er fühlte sich dadurch in seiner Sicherheit beeinträchtigt und bat mich, die Vorschrift zu überprüfen.
7.1.2.1
Gleiche Bedingungen für Rundfunkveranstalter und Nutzer eines Offenen Kanals
§ 39 Abs. 2 Satz 4 HPRG a.F. verlangte, dass am Anfang und am Schluss jedes Beitrages im Offenen Kanal Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten (d.h. des für die Sendung Verantwortlichen) anzugeben seien. Mit dieser Regelung sollte die presserechtliche Impressumspflicht entsprechend auf Sendungen im Offenen Kanal übertragen werden.
Die Impressumspflicht dient dem Persönlichkeitsschutz des von der Berichterstattung Betroffenen. Er soll problemlos den Verantwortlichen der Sendung identifizieren können, um ggf. zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Sendung einer Gegendarstellung oder Schadensersatz geltend machen zu können. Die Angaben Name und Anschrift des Verantwortlichen liefern dem durch die Sendung Verletzten die notwendige zustellungs- und ladungsfähige Anschrift des für die Rechtsverletzung Verantwortlichen.
Sie erleichtern außerdem eine Beschlagnahme und Einziehung von Beiträgen mit strafbaren Inhalten und eine strafrechtliche Verfolgung des Verantwortlichen.
Schließlich sind die Angaben auch bedeutsam für die mit dem Beitrag im Offenen Kanal verfolgte öffentliche Meinungsbildung. Diese kann nur sachgerecht erfolgen, wenn die Zuschauer feststellen können, wer den Meinungsbildungsprozess initiiert hat und beeinflusst.
Vorschriften, die auf die problemlose Identifizierbarkeit des Verantwortlichen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung zielen, sind kein unangemessener gesetzgeberischer Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Für Presseerzeugnisse ist es grundsätzlich unverzichtbar, dass Name und Anschrift des Verantwortlichen auf dem Druckwerk vermerkt sein müssen, um die Identifizierbarkeit zu gewährleisten. Hessen war lange Zeit das einzige Bundesland, in dem das Pressegesetz nur die Angabe des Namens verlangte. Diese Regelung wurde in der Fachliteratur scharf kritisiert. Der hessische Gesetzgeber hat darauf reagiert und den Inhalt der Impressumspflicht um die Anschrift erweitert.
Für Rundunk- und Fernsehsendungen stellt sich die Situation jedoch anders dar. Im Gegensatz zur Presse bedürfen Rundfunkveranstalter und jeder Sendebeitrag im Offenen Kanal einer staatlichen Zulassung, über die gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 und 39 Abs. 4 HPRG die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien entscheidet. Der Veranstalter der Sendung und der Nutzungsberechtigte eines Offenen Kanals sind somit einer zentralen staatlichen Stelle bekannt. Es erschwert die Identifizierung des Verantwortlichen nicht wesentlich, wenn am Anfang oder im Abspann einer im Offenen Kanal ausgestrahlten Sendung lediglich der Name des Nutzungsberechtigten angegeben wird. Sollte sich jemand durch den Beitrag in seinen Rechten verletzt sehen, kann er über die Landesanstalt die für die Rechtsverfolgung notwendige Anschrift erfahren.
Für Rundfunkveranstalter sieht das Hessische Privatrundfunkgesetz genau dieses Verfahren vor: Am Ende des täglichen Programms sind lediglich die Namen des Veranstalters und des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Auf Verlangen muss die Landesanstalt jedem den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters mitteilen. Der Veranstalter ist verpflichtet, jedem Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen (§ 25 Abs. 1 und 2 HPRG).
Ein Grund für die unterschiedliche Regelung der „Impressumspflicht“ für Rundfunkveranstalter und Nutzungsberechtigte von Offenen Kanälen war weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst erkennbar. Wenn für Sendungen von Rundfunkveranstaltern die Angabe des Namens und ein Auskunftsanspruch gegenüber der Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien als ausreichend erachtet werden, muss dies auch für Beiträge im Offenen Kanal gelten.
7.1.2.2
Gesetzesänderung
Die Landesregierung und der Hessische Landtag haben meinen Hinweis auf den Wertungswiderspruch im Hessischen Privatrundfunkgesetz und meine Empfehlung, das Gesetz zu ändern, aufgegriffen. § 39 Abs. 2 Satz 4 HPRG ist durch Nr. 9 des Art. 2 (Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes) des Gesetz zu dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtliche Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 10. Juni 2008 (GVBl. I S. 740) geändert worden und lautet nunmehr:
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„Der Name des Nutzungsberechtigten ist am Anfang und am Ende jedes Beitrags anzugeben. Auf Verlangen teilt die Landesrundfunkanstalt die Anschrift des Nutzungsberechtigten mit.“ |
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