In meinem 36. Tätigkeitsbericht (Ziff. 5.8.4.3) hatte ich u.a. auf unzureichende oder fehlende Aufbewahrungsbestimmungen für die Lagerung personenbezogener, medizinischer Unterlagen in den Gesundheitsämtern hingewiesen.
Ein Kontakt mit dem Gesundheitsamt ist praktisch für jeden Bürger unumgänglich: Schuleingangsuntersuchung, amtsärztliche Begutachtungen für öffentliche oder private Arbeitgeber bzw. Sozialbehörden oder die Sammlung von Leichenschauscheinen, um nur einige Bereiche zu benennen. Die beim Gesundheitsamt gespeicherten Daten sind vielfältiger Natur. Regelungen für die Aufbewahrung dieser Daten waren bislang jedoch allenfalls fragmentarisch oder fehlten ganz. So gab es für die Speicherung der Leichenschauscheine bislang keine bereichsspezifischen Regelungen. Meine im 36. Tätigkeitsbericht formulierte Kritik hat die Gesundheitsämter veranlasst, eine Arbeitsgruppe einzurichten, um mit meiner Beteiligung für die personenbezogenen medizinischen Unterlagen konkrete Speicherfristen festzulegen:
Ausgeklammert sind die Daten des Sozialpsychiatrischen Dienstes. Diese Organisationseinheit innerhalb der Gesundheitsämter nimmt zum Teil Aufgaben der freiwilligen Beratung von psychisch in einer Notsituation befindlichen Hilfesuchenden wahr, wird andererseits aber auch auf Veranlassung anderer Behörden amtlich tätig. In diesem Zusammenhang bedarf es weiterer Erörterungen, um sowohl datenschutzrechtlichen Belangen als auch erforderlichen Aufbewahrungsregelungen Rechnung zu tragen.
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(36. Tätigkeitsbericht, Ziff. 5.8.5) Im Jahr 2004 hatte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Hessen ein umfangreiches und hinsichtlich seines Volumens in Hessen wohl einmaliges Auftragsdatenverarbeitungs-Projekt angestoßen. Dabei ging es um die Auflösung der Papierarchive der Versichertenakten in den Geschäftsstellen des MDK Hessen, deren Verlagerung und Zentralisierung beim MDK Sachsen-Anhalt in Magdeburg sowie Scan-Dienstleistungen (optische Archivierung) im Zusammenhang mit der Anforderung eingelagerter Unterlagen durch den MDK Hessen. Mehr als 800.000 Versichertenakten wurden nach Magdeburg verbracht und vom MDK Sachsen-Anhalt in einem ausgelagerten, zentralen Archiv aufbewahrt.
In Anbetracht der Bedeutung dieses Datenverarbeitungs-Projekts habe ich die datenschutzrechtlichen Aspekte der länderübergreifenden Zusammenarbeit intensiv begleitet. Dazu gehörte nicht nur eine umfangreiche rechtliche Beleuchtung der zwischen den beiden MDKs geschlossenen Verträge und das Hinwirken auf Korrekturen, da wo diese erforderlich waren. Auch war ein Mitarbeiter von mir mehrfach vor Ort in Magdeburg, um sich vom ordnungsgemäßen Verfahren der Auftragsdatenverarbeitung zu überzeugen. Über die Ergebnisse habe ich in meinem 33. Tätigkeitsbericht (Ziff. 5.8.2), im 34. Tätigkeitsbericht (Ziff. 5.8.7) und im 36. Tätigkeitsbericht (Ziff. 5.8.5) ausführlich berichtet.
Die im Rahmen der umfangreichen Prüfungstätigkeit festgestellten Mängel z.B. hinsichtlich der Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung von Magdeburg nach Oberursel zum dortigen zentralen Server des MDK Hessen oder dem Standort des für die Datenübertragung vorgesehen Servers in Magdeburg wurden schnell behoben. Gravierende, das Projekt in Frage stellende Defizite konnten nicht festgestellt werden.
Nach gut fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages wurde das Archiv in Magdeburg im Januar 2009 aufgelöst. Dies ergab sich auch, weil z.B. Pflegegutachten, die einen wesentlichen Bestandteil des Archivgutes ausmachten, einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren unterliegen und dann ohnehin zur Vernichtung anstanden. Dieser Prozess, einerseits Akten auf Anforderung zu scannen und nach Hessen zu übermitteln und anderseits stetig die Aufbewahrungsfristen der Akten zu überprüfen und ggf. zu vernichten, führte schließlich zum Abschluss des Datenverarbeitungsprojektes.
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(37. Tätigkeitsbericht, Ziff. 4.7.4)
Im 37. Tätigkeitsbericht hatte ich über verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit MVZ berichtet. Ich hatte zunächst die rechtlichen Voraussetzungen einer Übermittlung von Patientendaten zwischen Kliniken und MVZ dargelegt. Seitens der LÄK und der KV Hessen wurden keine Einwände gegen die dargelegten Rechtspositionen geäußert. Das Präsidium der LÄK hat 2009 beschlossen, diesen Beitrag auf der Internetseite der LÄK zu veröffentlichen, um die Ärzteschaft im Hinblick auf den Datenschutz noch weiter zu sensibilisieren. Mein Tätigkeitsbeitrag ist dort abrufbar unter http://www.laekh.de/front_content.php?idart=1781.
Ein weiteres Thema dieses Tätigkeitsbeitrags war die Ausgestaltung der Zugriffsmöglichkeiten auf Patientendaten innerhalb eines MVZ. Zu diesem Thema besteht weiterhin Diskussionsbedarf (s. Ziff. 4.6.4).
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